„Die Weihnachtsdeko am Fahrzeug – Was ist erlaubt?“

Der Beginn der Adventszeit ist für Viele der Anlass dafür, die Weihnachtsdeko auszupacken und ihre Häuser, Gärten, Balkone, aber auch ihre Fahrzeuge zu dekorieren. Es verwundert nicht, dass hieran strenge Voraussetzungen geknüpft sind, bei deren Nichteinhaltung auch Bußgelder drohen.

Bei der Dekoration des Fahrzeuges ist genau zu beachten, was zulässig ist und was nicht. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften droht neben Bußgeldern auch der Verlust der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.

Folgende Aspekte sind bei einer Fahrzeugdekoration zu beachten:

  1. entscheidend über das Ausmaß der zulässigen Dekoration am Fahrzeug ist, ob das Fahrzeug steht oder im Straßenverkehr gebraucht werden soll.
  2.  StVG bzw. die StVO beinhalten klare Vorgaben, die es einzuhalten gilt.

Grundsätzlich gilt: am geparkten Fahrzeug geht alles. Die Deko muss nur entfernt werden, bevor das Fahrzeug wieder losfährt und Teil des Straßenverkehrs wird.

Nachfolgend einige Beispiele aus dem echten Leben:

Oftmals werden die Rückspiegel mit diversen Dekorationsartikeln beschmückt. Hierbei kann es sich um Kugeln, hängende Figuren oder Ähnliches handeln. Nach § 23 StVO muss das Sichtfeld des Fahrers stets frei bleiben. Kommt es zu Einschränkungen aufgrund der Deko am Rückspiegel, droht ein Bußgeld von 10,00 €.

Sehr beliebt sind auch Figuren auf dem Armaturenbrett. Ein Rentier, ein Weihnachtsmann oder auch Wackelköpfe sind nur einige Beispiele für solche. Zu beachten gilt es, dass Alles, was lose auf dem Armaturenbrett liegt, Gefahren im Straßenverkehr birgt. Beispielsweise im Falle einer Vollbremsung käme es dazu, dass die Figuren im Fahrzeug umherfliegen und Schäden anrichten. Sämtliche Dekoartikel im Fahrerraum, insbesondere auf dem Armaturenbrett, müssen also derart befestigt werden, dass ein Verrutschen oder Lösen ausgeschlossen ist. Bei Verstößen kann ein Bußgeld von bis zu 75,00 €, sowie 1 Punkt in Flensburg drohen.

Immer mehr Beliebtheit bekommen Außenverkleidungen an Fahrzeugen. Besonders das Rentierkostüm ist weit verbreitet. Die Außenspiegel werden mit einem Geweih und die Motorhaube mit einer roten Nase ausgestattet. Bei einer solchen Außendekoration müssen Sichtbehinderungen für den Fahrer des Fahrzeuges, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer (bspw. durch Beleuchtungen) ausgeschlossen werden. Die Verkleidung muss zudem sicher befestigt sein (vgl. §§ 22, 23 StVO). Die Hersteller solcher Kostüme geben meistens eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung an. Diese gilt es immer einzuhalten, um Gefahren und Risiken vorzubeugen. Löst sich ein Teil haftet der Fahrer bzw. der Halter des Fahrzeuges. Experten empfehlen ohnehin die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h und die Vermeidung solcher Außendekorationen bei Fahrten, die außerorts liegen.

Ganz grundsätzlich gilt, dass wesentliche Bereiche eines Fahrzeuges nicht verdeckt werden dürfen. Hierzu gehören sämtliche Spiegel am Fahrzeug, die Scheinwerfer, Blinker, sowie das Kennzeichen. Bei der Verwendung von durchsichtiger Folie, bspw. am Scheinwerfer, droht ein Bußgeld von bis zu 35,00€. Wird das amtliche Kennzeichen im Straßenverkehr verdeckt, droht ein Bußgeld von bis zu 65,00 €, sowie ggfs. der Verlust der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.

Als Fazit kann also gesagt werden: Zur Adventszeit gehört stets auch die Weihnachtsdeko. Diese sollte vor allem im Straßenverkehr jedoch dezenter und vorsichtig eingesetzt werden. Weniger ist hier also bekanntlich mehr.

Rechtsreferendar Kocer

Was Motorradfahrer dürfen – und was nicht: Ein rechtlicher Überblick für Zweiradfans

Motorradfahren bedeutet Freiheit – doch auch auf zwei Rädern gelten klare Regeln. In der warmen Jahreszeit zieht es viele Biker auf die Straßen. Dabei erleben sie nicht nur Fahrspaß, sondern bewegen sich auch im Spannungsfeld der Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesem Beitrag klären wir, was Motorradfahrer dürfen – und was nicht. Damit Sie sicher und rechtskonform unterwegs sind.

  1. Helmpflicht: Keine Ausnahmen erlaubt

In Deutschland besteht gemäß § 21a Abs. 2 StVO eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern. Der Helm muss der ECE-Norm 22 entsprechen. Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht drohen 15 € Bußgeld. Bei  Beförderung von Kindern ohne Helm riskiert man 70 € und 1 Punkt in Flensburg.

Im Schadensfall wird unter Umständen eine gegnerische Versicherung Schmerzensgelder, wegen eines Mitverschuldens, zumindest bei  Verletzungen die üblicherweise vom Tragen eines Helms beeinflusst werden, also in erster Linie Kopf- bzw. Gesichtsverletzungen. Bei Verletzungen, vor denen der Helm prinzipiell schützen soll, spricht der Anscheinsbeweis für eine Kausalität der Nichtbenutzung eines Helms, sofern ein typischer Geschehensablauf zu bejahen ist.

Verbreitet kann man im Internet lesen, man könne sich gegenüber der Polizei als Argument des Nichttragens eines Helmes, auf eine besondere religiöse Ausnahme berufen.  Aber so einfach ist das keineswegs. Wenn überhaupt kann das in besonderen Ausnahmefällen  versucht werden, Beispielsweise mit der Berufung auf eine religiöse Pflicht zum Tragen eines Turbans, wenn diesbezüglich seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Befreiung erteilt wurde.

  1. Rettungsgasse: Kein Überholen erlaubt

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen: Motorradfahrer dürfen in einem Stau nicht zwischen den Fahrzeugreihen durchfahren – auch nicht in der Rettungsgasse. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen) sowie gegen § 11 Abs. 2 StVO (Rettungsgasse) dar.

Strafe: Bußgeld ab 100 €, ein Punkt in Flensburg – und im Ernstfall sogar ein Fahrverbot.

  1. Lautstärke & Auspuffanlagen

Motorräder dürfen laut sein – aber nur im gesetzlichen Rahmen. Der Geräuschpegel wird bei der Zulassung geprüft. Wer den Auspuff manipuliert oder eine nicht zugelassene Anlage verbaut, riskiert ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und die Stilllegung des Fahrzeugs.

  1. Parken: Was ist erlaubt?

Motorräder dürfen grundsätzlich auf normalen Parkplätzen parken, solange sie keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Auf dem Gehweg ist das Parken nur erlaubt, wenn es durch ein Schild ausdrücklich freigegeben ist oder die örtlichen Behörden es dulden.

Bußgeld: 20–35 € je nach Beeinträchtigung und Dauer des Falschparkens.

  1. Schutzkleidung – Pflicht oder Kür?

Anders als der Helm ist Schutzkleidung wie Jacke, Hose, Handschuhe oder Motorradstiefel gesetzlich nicht  gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings kann das Tragen (oder Nichttragen) bei einem Unfall juristische Konsequenzen haben, z. B. beim Mitverschulden oder bei Regressforderungen von Versicherungen.

  1. Beifahrer: Nur mit geeigneter Sitzgelegenheit

Ein Sozius darf nur mitgenommen werden, wenn das Motorrad dafür zugelassen und entsprechend ausgestattet ist (z. B. mit Fußrasten und Sitzbank). Kinder dürfen mitfahren, müssen aber sicher sitzen und ebenfalls einen geeigneten Helm tragen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten oder wurden in einen Motorradunfall verwickelt?
Dann stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Seite.

Wir wünschen allzeit gute Fahrt

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Verhüllungsverbot am Steuer eines Kfz

Keine Ausnahmengenehmigung für Muslimin mit Gesichtsverschleierung

Nach § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verfüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben.

Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO von diesem Verbot absehen.

Um eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten, kann vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geklagt werden. Dazu hatte sich eine Muslimin in Berlin entschieden und sich dabei auf ihre religiöse Überzeugung und die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin die Erlaubnis für das Tragen eines Niqap während des Autofahrens. Dabei ist das Gesicht mit Ausnahme eines schmalen Schlitzes vollständig bedeckt. Der Anwalt der Klägerin argumentierte daher  unter anderem auch damit, dass bei Motorradfahrern, infolge des Helms, das Gesicht auch nicht erkennbar sei.

Klar dürfte wohl aber sein, dass der Helm beim Motorradfahren allerdings eine hohe Schutzfunktion für Leib und Gesundheit des Motorradfahrers hat. Eine solche besteht bei einem Niqap selbst verständlich nicht.

Das Verhüllungsverbot hat dagegen den Sinn, dass Verstöße im Straßenverkehr effektiv verfolgt werden können. Das ist nur möglich wenn eine Identifizierung von Verkehrsteilnehmern gewährleistet ist, etwa im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen. Wer Auto fährt, muss grundsätzlich erkennbar sein.

Die Entscheidung des VG Berlin  ist noch nicht rechtskräftig, sie liegt aber auf der Linie anderer bereits von Oberverwaltungsgerichten beispielsweise des OVG Koblenz und des Verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fällen, mit demselben rechtlichen Ausgang, also der Klageabweisung.

Das Verhüllungsverbot gilt  natürlich nicht nur in Bezug auf religiöse Verhüllungen, sondern  beispielsweise  auch für das Tragen von Faschingsmasken beim Autofahren.

Das sollten man als Autofahrer bei der bevorstehenden Faschingszeit bedenken.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Weihnachtsspecial – Schnee und Eis im Verkehrsrecht

Auch wenn Schnee und Eis noch auf sich warten lassen, sollten wir als Autofahrer gut auf winterliche Straßenverhältnisse vorbereitet sein.

Hier finden Sie die häufigsten Bußgelder zum Fahren im Winter:

  • Bei Glatteis oder Schnee ohne Winterreifen fahren                                       60    €

…..mit Behinderung                                                                                            80    €                  1 Punkt

…..mit Unfall                                                                                                      120    €                 1 Punkt

  • …..Autoscheibe nicht frei (nur Guckloch gekratzt)                                       10     €                 kein  Punkt
  • …..Dach und Motorhaube nicht von Schnee befreit                                      25     €                 kein  Punkt
  • Beleuchtung nicht eingeschaltet                                                                      25     €                 kein  Punkt
  • …warmlaufenlassen des Motors                                                                       bis zu 80 €

(vermeidbare Umweltbelastung)

  • Geschwindigkeit den Witterungsverhältnissen nicht angepasst                    ab 30 € bis zu 800€

Fahrverbot u.  Punkte

 

Geschwindigkeitsüberschreitung bei Schnee und Eis

Die Geschwindigkeit muss immer den jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst werden.

Auch wenn es vor Ort ein explizites Tempolimit gibt, dürfen Autofahrer bei Schneefall und oder vereisten Straßen immer nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug beherrschen. Das kann im Einzelfall auch bedeuten das sogar unterhalb der erlaubten Geschwindigkeit gefahren werden muss.

Wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt dürfen sie nicht schneller als 50 km/h  fahren (§ 3 StVO). Zudem beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Kraftfahrzeugen mit Schneeketten unter allen Bedingungen 50 km/h.

 

Winterreifenpflicht?

Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht, allerdings eine situative.

Das bedeutet, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also Schneeglätte Glatteis Schneematsch Eis oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf. Auf allen vier Rädern müssen Winterreifen montiert sein. Das aktuelle Alpine-Symbol, welches aus einem Berg Piktogramm und einer darin befindlichen Schneeflocken besteht, zeigt an, dass es sich um einen Winterreifen handelt.

Die M+S Kennzeichnung (Matsch und Schnee) reicht nicht aus, bei winterlichen Straßenverhältnissen sind und es Reifen nicht mehr erlaubt. Ganzjahresreifen sind nur mit dem alpine Symbol erlaubt

von Pia Kappus , Fachanwältin Verkehrsrecht 

Das Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit

Weihnachtsspezial I – Verkehrsrecht

Alle Jahre Wieder – stellt sich die Frage, ob Sie fit sind bei den wichtigsten Regelungen, die im Straßenverkehr rund um Weihnachten und Silvester zu beachten sind?

  1. Darf man den Weihnachtsbaum im halboffenen Kofferraum transportieren?

          Ja

          Nein

          Weiss nicht

          Es kommt darauf an

          Antwort : Nummer 4 ist richtig

Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten den Weihnachtsbaum im Kofferraum zu transportieren, aber mehr als 1,50 m darf der Baum nicht aus dem Kofferraum hervorlugen. Ab 1 m Länge Überstand muss er mit einer roten Fahne markiert sein. Beim Transport mit offenem Kofferraumdeckel muss zusätzlich der Deckel mit einem Spanngurt gesichert werden und das Kfz- Kennzeichen, die Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten dürfen nicht verdeckt sein.

 

  1. Alkohol in der Weihnachtszeit

gelten an Weihnachten und Silvester andere Regeln bei Alkohol als sonst?

Antwort: Nein es wird nur häufiger durch die Polizei kontrolliert.

In den Grundzügen kann man dazu folgendes zusammenfassen, wobei wir Ihnen dringend raten unsere verkehrsanwaltliche Erfahrung und unsere fachanwaltlichen Kenntnisse zu nutzen und anzufragen, wenn sie unter Alkoholeinfluss von der Polizei beim Autofahren erwischt wurden.

  • 0,00 Promillegrenze

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dennoch unter Alkoholeinfluss erwischt wird, dem drohen: 250 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, die Pflicht Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit.

Falls Sie es noch nicht gewusst haben sollten, auch Busfahrer und Taxifahrer, sowie Gefahrgutfahrer müssen sich an die 0,00 Promillegrenze halten. Ihnen drohen Geldbußen bis zu 10.000 bzw. 50.000 €.

  • 0,5 Promillegrenze

Autofahren mit 0,5-1,0 Promille, ohne weitere Verhaltensauffälligkeiten, also ohne dass man sie wegen unsicheren Fahrens oder Schlangenlinien oder ähnlichem anhält, führt beim erstmaligen Verstoß zu 500 € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

  • 1,1 Promillegrenze

Mit mindestens 1,1 Promille gelten Autofahrer unter Alkoholeinfluss als absolut fahruntüchtig. Ab dieser Grenze handelt es sich nicht mehr um einen Bußgeldtatbestand, sondern um eine Straftat. In diesen Fällen ist es völlig egal, ob Sie Schlangenlinien gefahren sind oder sich noch fahrtüchtig fühlen und nur in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten sind. Der Führerschein ist, wenn sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille mindestens nachweisen lässt, in der Regel erst einmal zwölf Monate weg.

Das ist anders im Bereich zwischen der 0,3 und 1,09 Promillegrenze. Auch hier begehen Sie gegebenenfalls eine Straftat, allerdings nur, wenn zu der Alkoholkonzentration auch Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Schlangenlinienfahren oder Missachten einer roten Ampel oder ähnlichem dazukommen.

  • 1,6 Promillegrenze

spätestens ab dem Nachweis von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte MPU anordnen. Das bedeutet Sie bekommen nach Ablauf einer Sperrfrist in einem strafrechtlichen Urteil den Führerschein erst wieder, wenn sie eine MPU gemacht haben. Erkundigen Sie sich unbedingt, wenn sie, ein Strafbefehl akzeptieren oder wegen Alkohols verurteilt wurden, frühzeitig bei einem Anwalt für Verkehrsrecht danach ob sie in ihrem speziellen Fall eine MPU zu erwarten haben und ab wann sie mit den Vorbereitungen dafür beginnen können und sollten.

Aktuell setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass auch bei Promillegrenze von 1,1-1,59 Promille eine MPU verhängt wird; und zwar dann, wenn sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel Lallen, Torkeln oder Schlangenlinien fahren zeigen. Die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass ein Fehlen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf schließen lässt, dass sie sehr Alkohol gewöhnt sind und wertet das deswegen als Anzeichen für ein Alkoholmissbrauch.

Oben hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass diese Regeln und Strafen selbstverständlich über das gesamte Jahr gelten. In der Weihnachtszeit fällt aber auf, dass davon vermehrt auch Autofahrer betroffen sind, die ansonsten nie mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Weihnachtsfeiern sind eine der häufigsten Ursachen für einen Start ins Neue Jahr ohne Führerschein.

Unser Tipp, bestellen Sie sich bereits vor Beginn der Weihnachtsfeier für einen bestimmten Zeitpunkt ein Taxi und stellen Sie Ihr Fahrzeug am Tag der Weihnachtsfeier auf einen so sicheren Parkplatz, dass es dort über Nacht stehen kann.

Sollten Sie einen Dienstwagen fahren, sind solche Vorkehrungen für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besonders wichtig, denn eine Alkoholfahrt mit dem Dienstwagen kann auch ganz erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht geben Ihnen dazu sehr gerne Auskunft.

Sollten Sie sich auf der Weihnachtsfeier in der Arbeitgeberrolle befinden, erlauben wir uns auf Ihre arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Fürsorgepflicht hinzuweisen. Wenn sie erkennen können, dass einer Ihrer Arbeitnehmer, der über Dienstwagen verfügt, die Weihnachtsfeier so feucht fröhlich genossen hat, dass er nicht mehr in der Lage ist das Dienstfahrzeug sicher zu führen, sind Sie verpflichtet den Fahrzeugschlüssel abzunehmen und sicher zu verwahren. Darüber hinaus sollten Sie in der Weihnachtszeit regelmäßiger und häufiger als es vielleicht ihre Dienstwagen Regelung vorsieht, prüfen ob der einzelne Arbeitnehmer aktuell einen Führerschein hat.

  1. Weihnachtsdekoration im Fahrzeug

                        Darf ich mein Auto weihnachtlich schmücken ?

Antwort: Es kommt darauf an

Solange es sich um unbeleuchtete Deko handelt, wie beispielweise ein Rentiergeweihe oder

oder Nikolausmützen für die Außenspiegel, kommt es nur darauf an, dass Sie gut und sicher befestigt sind , andere Autofahrer nicht ablenken und keinerlei  Sichtbehinderung im Straßenverkehr und für den Fahrer selbst darstellen.

Deko-und Festbeleuchtung ist verboten. Es gibt in der deutschen Straßenverkehrs- Zulassungs Verordnungdnung ( § 49 a StVZO) Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge und wenn man dagegen verstößt riskiert man ein Bußgeld von 120 € und einen Punkt  in Flensburg.

 Lassen Sie sich von den Weihnachtsdekobeschränkungen nicht Ihre weihnachtliche Vorfreude nehme

Das Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit

Bundesgerichtshof entscheidet zum Werkstattrisiko

Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden neuesten Entscheidungen zum Werkstattrisiko die Rechte des  Verkehrsunfall- Geschädigten auf vollständige Zahlung der Werkstattreparaturrechnung gestärkt, unabhängig davon ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers Einwendungen gegen die Höhe der Werkstattrechnung erhebt.

Beim Werkstattrisiko geht es um die Frage, wer bei einer Unfallreparatur in einer Werkstatt das Risiko trägt, dass die Reparatur teurer wird als nach dem Gutachten zunächst angenommen oder die Werkstatt eine aus Sicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu hohe Rechnung stellt.

Der BGH hat bereits 2022 ein Grundsatzurteil dazu gefällt und bestätigt, dass nicht der Geschädigte, sondern  der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen hat.  Der Geschädigte erhält also von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag der Werkstatt erstattet, wenn er die Rechnung bereits gezahlt hat und muss im Gegenzug seine Ansprüche gegenüber der Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten, damit die gegnerische Versicherung weiter rechtlich mit der Werkstatt über die berechtigte Rechnungshöhe streiten und den angeblich unberechtigten Betrag zurückverlangen kann.

Heute hat der BGH in zwei Sonderfällen entschieden.

VI ZR 239/22

Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 € in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ i. H. v. 227,31 €. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 € stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

VI ZR 253/22

Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 EUR zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 €, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.  (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2023)

Wie der Bundesgerichtshof in diesen beiden Fällen entschieden hat, ergibt sich aus der Presserklärung Nr. 007/2024, des BGH vom 16.1.2024

Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

Der Senat hat nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Der Senat hat ferner entschieden (VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

Schließlich hat der Senat entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.“

Fazit:

Für Sie als Geschädigter bedeuten die neuen Entscheidungen in der Praxis, dass Sie sich im Zweifel bei der Unfallreparatur nicht für eine fiktive Abrechnung des Schadens, ohne Reparatur entscheiden sollten, sondern für eine Reparatur in der Werkstatt. Wenn Sie den Unfallschaden vollständig in einer Reparaturwerkstatt  beseitigen lassen, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen als Geschädigten keine Abzüge bezüglich bei der Höhe der Reparaturkosten entgegenhalten.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss die Reparaturkosten der Werkstatt, sofern sie dem Sachverständigengutachten entsprechen, in voller Höhe an den Geschädigten zahlen, wenn der Geschädigte im Gegenzug etwaige Regressansprüche gegen die Werkstatt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers abtritt. Dann kann ein Streit über die berechtigte Höhe der Werkstattkosten zwischen der Haftplicht des Schädigers und der Werkstatt weitergeführt werden , ohne dass der Geschädigte dadurch belastet wird.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC- Vertragsanwältin

 

Was ändert sich 2024 Verkehrsrecht?

Wie in jedem Jahr und auf allen verschiedenen Rechtsgebieten stehen auch im Verkehrsrecht für das Jahr 2024  einige Neuregelungen an, wobei viele davon noch nicht definitiv beschlossen sind.

  • Das betrifft z.B. einen Fahrtauglichkeitscheck für Senioren. Im Wesentlichen ist das eine Reformbestrebung in der EU. Wie die Ausgestaltung im einzelnen aussieht und ob Deutschland das auch umsetzt ist derzeit völlig unklar.

 

  • Sicher ist dagegen, dass ab 1. Oktober 2024 nur noch Reifen als Winterreifen anerkannt werden, die das“ Alpine-„ Symbol tragen. Ab diesem Datum dürfen bei winterlichen Straßenbedingungen keine Reifen weggefahren werden, die lediglich eine „M+S Kennzeichnung“ aufweisen.

 

  • In Österreich wird in 2024 eine Tagesvignette für Autobahnen eingeführt. Das 10Tages Pickerl kostet dann 11,50 € und die Tage svignette dann 8,60 €.

 

  • Bußgelder wegen Verkehrsverstößen deutscher Autofahrer in der Schweiz können demnächst auch in Deutschland vollstreckt werden sofern es um mehr als als 70 € Bußgeld geht.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der Neuerungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Wir haben mir nur das zusammengetragen, was aus der Sicht unserer täglichen Praxis am interessantesten für Sie sein dürfte.

Wenn Sie dazu oder zu anderen verkehrsrechtlichen Problemen Fragen haben wenn sie sich gerne auch 2024 wieder vertrauensvoll an uns.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Weihnachts – Spezial Verkehrsrecht : Weihnachten und Silvester feiern und den Führerschein im neuen Jahr trotzdem behalten !

Selbst erständlich ist der Alkoholkonsum in der Vorweihnachtszeit und über die Feiertage das größte Risiko für den Führerschein. Bevor wir weiter unten in diesem Blog fachanwaltliche Tipps geben, hier zunächst einmal noch einige eher unbekannte weihnachtliche Fehler, die man im Zusammenhang mit dem Auto machen kann und mit einem Bußgeldbescheid bezahlen müsste.

  1. Weihnachtsdekoration im Fahrzeug

warum eigentlich die Weihnachtsdekoration und Beleuchtung immer nur zu Hause am Balkon oder im Garten anbringen? Dieses Jahr schmücken wir mal unser Auto!

Das mag schön aussehen aber wir raten dringend davon ab.

Die Dekoration und die Lichter könnten andere Fahrer*innen ablenken und dadurch einen Unfall verursachen oder mitverursachen. Außerdem gibt es in der deutschen Straßenverkehrs- Zulassungs – 0rdnung ( § 49 a StVZO) Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge und wenn man dagegen verstößt riskiert man ein Bußgeld von 120 € und einen Punkt  in Flensburg.

 

  1. Weihnachtsbaum im Auto transportieren

Bereits jetzt in der Adventszeit lassen sich die kuriosesten Transportideen deutscher Autofahrer für Ihre Weihnachtsbäume beobachten. Am häufigsten sieht man die Variante, bei der der stattliche Baum hinten aus dem Kofferraum ragt. Das ist zwar nicht grundsätzlich verboten, aber mehr als 1,50 m darf der Baum nicht aus dem Kofferraum hervorlugen. Ab 1 m Länge Überstand muss er mit einer roten Fahne markiert sein. Beim Transport mit offenem Kofferraumdeckel muss zusätzlich der Deckel mit einem Spanngurt gesichert werden und das Kfz- Kennzeichen, die Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten dürfen nicht verdeckt sein.

 

  1. Alkohol in der Weihnachtszeit

 Selbstverständlich unterscheiden sich die Bußgelder und Strafen für das Autofahren unter Alkoholeinfluss in der Weihnachtszeit nicht von denjenigen, die im gesamten Jahr gelten.

In den Grundzügen kann man dazu folgendes zusammenfassen, wobei wir Ihnen dringend raten unsere verkehrsanwaltliche Erfahrung und unsere fachanwaltlichen Kenntnisse zu nutzen und anzufragen, wenn sie unter Alkoholeinfluss von der Polizei beim Autofahren erwischt wurden.

  • 0,00 Promillegrenze

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dennoch unter Alkoholeinfluss erwischt wird, dem drohen: 250 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, die Pflicht Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit.

Falls Sie es noch nicht gewusst haben sollten, auch Busfahrer und Taxifahrer, sowie Gefahrgutfahrer müssen sich an die 0,00 Promillegrenze halten. Ihnen drohen Geldbußen bis zu 10.000 bzw. 50.000 €.

  • 0,5 Promillegrenze

Autofahren mit 0,5-1,0 Promille, ohne weitere Verhaltensauffälligkeiten, also ohne dass man sie wegen unsicheren Fahrens oder Schlangenlinien oder ähnlichem anhält, führt beim erstmaligen Verstoß zu 500 € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

  •  1,1 Promillegrenze

Mit mindestens 1,1 Promille gelten Autofahrer unter Alkoholeinfluss als absolut fahruntüchtig. Ab dieser Grenze handelt es sich nicht mehr um einen Bußgeldtatbestand, sondern um eine Straftat. In diesen Fällen ist es völlig egal, ob Sie Schlangenlinien gefahren sind oder sich noch fahrtüchtig fühlen und nur in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten sind. Der Führerschein ist, wenn sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille mindestens nachweisen lässt, in der Regel erst einmal zwölf Monate weg.

Das ist anders im Bereich zwischen der 0,3 und 1,09 Promillegrenze. Auch hier begehen Sie gegebenenfalls eine Straftat, allerdings nur, wenn zu der Alkoholkonzentration auch Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Schlangenlinienfahren oder Missachten einer roten Ampel oder ähnlichem dazukommen.

  • 1,6 Promillegrenze

spätestens ab dem Nachweis von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte MPU anordnen. Das bedeutet Sie bekommen nach Ablauf einer Sperrfrist in einem strafrechtlichen Urteil den Führerschein erst wieder, wenn sie eine MPU gemacht haben. Erkundigen Sie sich unbedingt, wenn sie, ein Strafbefehl akzeptieren oder wegen Alkohols verurteilt wurden, frühzeitig bei einem Anwalt für Verkehrsrecht danach ob sie in ihrem speziellen Fall eine MPU zu erwarten haben und ab wann sie mit den Vorbereitungen dafür beginnen können und sollten.

Aktuell setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass auch bei Promillegrenze von 1,1-1,59 Promille eine MPU verhängt wird; und zwar dann, wenn sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel Lallen, Torkeln oder Schlangenlinien fahren zeigen. Die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass ein Fehlen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf schließen lässt, dass sie sehr Alkohol gewöhnt sind und wertet das deswegen als Anzeichen für ein Alkoholmissbrauch.

Oben hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass diese Regeln und Strafen selbstverständlich über das gesamte Jahr gelten. In der Weihnachtszeit fällt aber auf, dass davon vermehrt auch Autofahrer betroffen sind, die ansonsten nie mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Weihnachtsfeiern sind eine der häufigsten Ursachen für einen Start ins Neue Jahr ohne Führerschein.

Unser Tipp, bestellen Sie sich bereits vor Beginn der Weihnachtsfeier für einen bestimmten Zeitpunkt ein Taxi und stellen Sie Ihr Fahrzeug am Tag der Weihnachtsfeier auf einen so sicheren Parkplatz, dass es dort über Nacht stehen kann.

Sollten Sie einen Dienstwagen fahren, sind solche Vorkehrungen für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besonders wichtig, denn eine Alkoholfahrt mit dem Dienstwagen kann auch ganz erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht geben Ihnen dazu sehr gerne Auskunft.

Sollten Sie sich auf der Weihnachtsfeier in der Arbeitgeberrolle befinden, erlauben wir uns auf Ihre arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Fürsorgepflicht hinzuweisen. Wenn sie erkennen können, dass einer Ihrer Arbeitnehmer, der über Dienstwagen verfügt, die Weihnachtsfeier so feucht fröhlich genossen hat, dass er nicht mehr in der Lage ist das Dienstfahrzeug sicher zu führen, sind Sie verpflichtet den Fahrzeugschlüssel abzunehmen und sicher zu verwahren. Darüber hinaus sollten Sie in der Weihnachtszeit regelmäßiger und häufiger als es vielleicht ihre Dienstwagen Regelung vorsieht, prüfen ob der einzelne Arbeitnehmer aktuell einen Führerschein hat.

 

Wir wünschen Ihnen allen eine fröhliche, gerne auch feucht –fröhliche Weihnachtszeit, bei der Sie unsere Hilfe leicht vermeiden können, wenn sie Alkoholgenuss und Autofahren strikt voneinander trennen.

In all den Fällen in denen das nicht gelingt stehen wir Ihnen gerne mit unseren Fachkenntnissen zur Verfügung.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Gebrauchtwagenkauf: OLG Stuttgart zum Kauf eines „Bastlerfahrzeugs“

Hiermit möchten wir Sie über eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart informieren, die für Käufer von Gebrauchtwagen von Interesse sein kann. Das Urteil betrifft die kaufrechtliche Gewährleistung und hat weitreichende Konsequenzen für Käufer und Verkäufer. Wir erklären Ihnen, was es mit diesem Urteil auf sich hat und welche Auswirkungen sich für Ihren Fall ergeben können.

 

Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkäufen: Welcher Sachverhalt liegt zugrunde?

 

Im durch das OLG entschiedenen Fall hatte ein Privatmann von einem Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Laut Kaufvertrag befand sich dieses im Zustand eines „Bastlerfahrzeugs“. Außerdem war vermerkt worden, dass der Käufer das Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt besichtigt hatte und den Zustand ausdrücklich gebilligt hatte.

Nach einiger Zeit stellten sich jedoch einige Mängel ein. Das Fahrzeug ruckelte im normalen Betrieb und war somit nicht mehr fahrbereit. Dieses Problem wollte zunächst der Verkäufer beheben, weswegen sich das Fahrzeug im weiteren Verlauf drei Mal in seiner Werkstatt befand. Doch auch nach dem dritten Reparaturversuch stellte sich keine Besserung der Probleme ein. Stattdessen hatten diese sich in ihrer Erscheinungsform nur verändert.

Schließlich trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. Eines Wertersatzes für die schon zurückgelegten Kilometer Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Der Verkäufer verweigerte jedoch jegliche Anspruchserfüllung und berief sich darauf, dass das Fahrzeug sich eben – wie geschuldet – im Zustand eines Bastlerfahrzeugs befinde, sodass schon kein Mangel im Rechtssinne bestünde. Außerdem sei jedenfalls ein Gewährleistungsausschluss erfolgt, sodass kein Rücktrittsrecht bestanden habe.

 

Gewährleistungsausschluss: Was besagt das Urteil?

 

Das Gericht stellte klar, dass in Fällen von Verbrauchsgüterkäufen Gewährleistungsbeschränkungen vor Mitteilung eines Mangels unzulässig sind. Der Passus im Kaufvertrag, wonach der Käufer den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert, wurde als unwirksamer Gewährleistungsausschluss angesehen. Ähnliches galt für die Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“. Das Gericht betonte, dass nicht der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend ist, sondern der tatsächliche Wille der Parteien. In diesem Fall waren beide Parteien davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig war, weshalb der Gewährleistungsausschluss nicht galt. Die ausdrückliche Bezeichnung im Kaufvertrag war in diesem Fall also unbedeutend, da mit „Bastlerfahrzeug“ nicht gemeint war, dass das Auto plötzlich fahruntüchtig werden könnte.

 

Mangelhaftes Fahrzeug: Was bedeutet das für Käufer?

 

Das Urteil zeigt, dass Käufer bei Gebrauchtwagenkäufen von Händlern eine starke Rechtsposition innehaben. Diese wurde durch die neue Rechtslage (in Kraft seit dem 01.01.2022) noch einmal verstärkt. Hiernach gelten sehr strenge Anforderungen an die Vereinbarung einer negativ vom Normalzustand abweichenden Beschaffenheit. So muss der Käufer auf jeden einzelnen Mangel vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen worden sein. Gewährleistungsausschlüsse sind in Verbrauchsgüterkäufen nur in begrenztem Umfang möglich. Die Verkäufer müssen nachweisen, dass Mängel nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Dies gibt Käufern mehr Sicherheit und die Möglichkeit, Mängel am Fahrzeug geltend zu machen.

 

Fazit

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart betont die starken Rechte von Autokäufern und zeigt, dass Gewährleistungsausschlüsse nicht pauschal gelten. Käufer von Gebrauchtfahrzeugen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Falle von Mängeln nicht vorschnell auf Gewährleistungsausschlüsse vertrauen. Die aktuelle Rechtsprechung bietet Schutz und Unterstützung für Käufer, die ein mangelhaftes Fahrzeug erworben haben.

 

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen geholfen, die aktuelle Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkäufen besser zu verstehen. Bei Fragen oder rechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung, damit wir Ihnen bei Ihren Anliegen rund um das Verkehrsrecht behilflich sein können.

Widerrufsjoker Tesla – Fahrzeuge

Ein sehr einfacher Fehler bei der, in Tesla – Kaufverträgen erforderlichen Widerrufsbelehrung, kostet Tesla derzeit viel Geld.

Tesla verkauft seine Fahrzeuge nicht über eine Händlernetz oder über Niederlassungen, sondern überwiegend online oder per Telefon und muss deshalb in den Kaufverträgen den Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen.

Dabei hatte Tesla vergessen die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Kaufverträgen anzugeben. Das gibt Tesla – Käufern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben und den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten, ohne jeglichen Abzug für gefahrene Kilometer. (Urteil des LG Berlin vom 16.06.2023; Az. 38O111/23)

Wie und wann funktioniert das?

  1. Sie müssen das Fahrzeug als Privatmann (also Verbraucher) direkt von Tesla gekauft haben und nicht als Geschäftswagen.
  2. Der Kauf muss vor April 2023 liegen! Denn danach hat Tesla die Kaufverträge berichtigt.
  3. Sie müssen das Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate und 14 Tage erhalten haben!
  4.  Der Kaufvertrag muss eine Widerrufsbelehrung enthalten, in der die Telefonnummer fehlt.

Angesicht des sehr hohen Wertverlustes von gebrauchten Tesla Fahrzeugen kann es wirtschaftlich interessant sein von einem Fachanwalt prüfen zu lassen ob man faktisch seinen neuen Tesla 12 Monate und 14 Tage kostenlos fahren konnte und dann gegen volle Erstattung des Kaufpreises das Fahrzeug an Tesla zurückgeben kann.

Wir prüfen das gerne für Sie und setzen ihre Ansprüche durch.