ACHTUNG: Am Brückentag, den 16.06.2017 bleibt unsere Kanzlei geschlossen!

Die Kanzlei Poppe & Kappus bleibt am Brückentag, den 16.06.2017 geschlossen. An diesem Tag werden keine E-Mails beantwortet und wir können keine Fristen wahren! Am Montag, den 19.06.2017 sind wir aber wieder zu den üblichen Geschäftszeiten für Sie telefonisch und persönlich erreichbar.

Poliscan-Messungen – Doch kein standardisiertes Messverfahren?

Zwei neue Entscheidungen zu verschiedenen Geschwindigkeitsmessverfahren geben Anlass zu vorsichtiger Hoffnung bei der Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hinsichtlich des Messverfahrens Traffistar S 350 hat zuletzt das AG Stralsund die Eignung zum standardisierten Messverfahren abgelehnt (AG Stralsund, Az.: 324 OWi 554/16). Das AG Stralsund hatte am 28.11.2016 in seiner Entscheidung 324 OWi 554/16 im Wesentlichen bemängelt, dass die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System Traffistar S 350 in der im konkreten Fall verwendeten Software-Version durch das System selbst nicht gespeichert wurden. Damit ist aus Sicht des Gerichts eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät Traffistar S 350 grundsätzlich nicht möglich. Im Nachgang zur Messung bestehe keine Möglichkeit, über die Zuverlässigkeit des Messgerätes Beweis zu erheben, so das AG Stralsund. In logischer Konsequenz aus diesen Feststellungen hat das Amtsgericht Stralsund dann den Beschuldigten freigesprochen, weil es aus Sicht des Gerichts kein taugliches Beweismittel für die den Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben habe.

Etwas anders gelagert ist die Argumentation des Gerichts im Fall des AG Mannheim vom 29.11.16, Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15 zumal es sich dabei auch um ein anderes Messgerät handelt, nämlich um eine Poliscan Speed Messung. Dort war das Verfahren eingestellt worden, weil das Gericht sich nicht imstande zu einer eigenen Beweisführung bzw. Beweiswürdigung sah. Aus Sicht des Gerichts konnte der entscheidende Sachverhalt, auch nach Befragung der Hersteller und der der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) nicht aufgeklärt werden. Das AG Mannheim hatte einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt und befragt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwischen dessen Erkenntnissen und den Angaben der PTB im Verfahren Widersprüche gab. Dem Sachverständigen war es gelungen darzulegen, dass im konkreten Fall Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung der PTB vorlagen. Anders als in dem Fall vom AG Stralsund, indem das Messgerät Traffistar S 350 betroffen war, ist es bei den Messgeräten der Poliscan-Familie so, dass zumindest rudimentär in der Falldatei (TUFF-Datei) bestimmte Positionsdaten gespeichert werden, wenngleich diese auch nur eine sehr rudimentäre Plausibilitätsprüfung zulassen.

Der Sachverständige hatte eine gesamte Messreihe ausgewertet und dabei festgestellt, dass Werte auftauchten, die im Widerspruch zu den Bedingungen standen, wie sie in der Bauartzulassung des Geräts niedergelegt sind.

Diese Widersprüche konnten in dem konkreten Verfahren beim AG Mannheim von dort angehörten Vertretern von der PTB nicht ausgeräumt werden, weswegen die Richterin letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens kam.

Was kann das für Ihr konkretes OWI- Verfahren bedeuten ?

Die amtsgerichtlichen Entscheidungen, in welchen ein „Anzweifeln der Messung“ zum Erfolg führt, werden ganz langsam etwas zahlreicher, dennoch sollte man sich in der Praxis nicht darüber hinweg täuschen, dass allein solche vereinzelten amtsgerichtlichen Entscheidungen noch nicht bedeuten, dass damit die sogenannten standardisierten Messverfahren jetzt schon grundsätzlich am Ende wäre. Im Gegenteil: sehr viele Gerichte halten weiter an der Argumentation fest, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, welches nicht mehr im Einzelnen durch das Gericht nachzuprüfen ist. Ungeachtet dessen kann aber im Einzelfall, jedenfalls wenn es um eine sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitung mit massiven Sanktionen wie Fahrverbot geht, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die konkrete Messung angegriffen werden. Eine grundsätzliche Linie der Gerichte, vom standardisierten Messverfahren abzuweichen, ist nicht festzustellen. Allerdings kann es aus anwaltlicher Sicht Sinn machen, einige der Argumente, die sich in den beiden Entscheidungen finden in einer Art Standardschriftsatz gegenüber den Behörden zusammenzufassen du sei es um dem Mandanten zumindest die detaillierte Sachkenntnis des ihn vertretenden Fachanwalts vor Augen zu führen, zumal zu diesem Thema sehr viel im Internet für jeden Mandanten jederzeit recherchierbar veröffentlich wird und viele Anwälte auch damit werben.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

VW Abgasskandal – Rücktrittsrecht des Käufers

Der VW Abgasskandal hat zu einer Vielzahl verunsicherter VW Dieselfahrzeugbesitzer geführt, die am liebsten von ihrem Kaufvertrag zurücktreten möchten. Dass die betroffenen Fahrzeuge wegen der zu hohen Verbrauchswerte einen Mangel im rechtlichen Sinne aufweisen dürfte unstreitig sein. Problematisch, war bisher das erforderliche Nachbesserungsverlangen vor dem Rücktritt. Viele der betroffenen Mandanten haben das Vertrauen in VW und AUDI grundsätzlich verloren und wollen dem Hersteller eigentlich schon aus Prinzip keine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen, sondern das Fahrzeug gleich ganz zurückgeben. Zudem war lange nicht klar nicht klar, wie lange die Entwicklung des erforderlichen Softwareupdates dauern werde und auf diese zeitliche Ungewissheit wollten sich viele Betroffene ebenfalls nicht einlassen.

Andererseits ist es für die anwaltliche Beratungssituation auch äußerst riskant gewesen einen Rücktritt zu erklären ohne vorheriges Nachbesserungsverlangen. Das könnte sich jetzt ändern, infolge zweier Urteile der 2. Kammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2016 Az. O 72/16 und 2 O 83/16. Das Landgericht hat den jeweiligen Klägern des Recht auf Rückabwicklung der Kaufverträge jeweils eines Audi Pkw gegenüber dem beklagten Audi Vertragshändler zugestanden.

Die jeweiligen Kläger hatten im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Vertragshändler gesetzt zu haben. Sie waren daraufhin vom Vertragshändler darauf verwiesen worden, dass der Hersteller Audi dabei sei, ein Software update für die Motoren zu entwickeln, mit deren mit dessen Hilfe die Mängel nach Auskunft von Audi behoben werden könnten. Die Kläger waren insoweit um Geduld gebeten worden. Die Kläger bestanden auf der Rückabwicklung und verlangten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat die Rücktritte der Kläger für wirksam erachtet. Das beklagte Autohaus wurde dazu verurteilt die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.

Die Kammer begründete ihre Urteile damit, dass es den klagenden Kunden nicht zumutbar sei, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den es insoweit entscheidend ankommt, sei noch nicht klar gewesen ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werde. Wann dies geschehen und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden war ebenfalls nicht klar. Das Gericht sah darüber hinaus den die von den Klägern geäußerten Befürchtungen, das der Mangel trotzdem bestehen bleibe als nicht unbegründet an. Dieser Verdacht, so das Gericht, beruhe auf der Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zu Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum der Hersteller nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der in Aussicht gestellten Software vorangetrieben bzw. abgeschlossen habe. Außerdem, so hatten die Kläger vorgetragen gebe es einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, so dass bei den Klägern als betroffenen Kunden der e Verdacht bestand, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich sei. Diesen Verdacht sah das Landgericht Krefeld als berechtigt an.

Das Landgericht geht weiter davon aus, dass eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler dem Kunden auch deshalb nicht zumutbar sei, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung des Fahrzeugs getäuscht habe, sondern vielmehr die Firma Audi und der VW-Konzern. Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch derjenige als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin den Mangel beseitige, der die arglistige Täuschung begangen habe.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben.

Allerdings ist mittlerweile zumindest für einige betroffene Fahrzeuge eine Software auf dem Markt die aufgespielt werden kann. Sobald klar ist, dass die Software keine Nachteile enthält und der Mangel dadurch abgestellt wird, dürften die Argumente des Landgerichts möglicherweise nicht mehr für einen Rücktritt ausreichen

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

 

 

Die Motorradsaison steht vor der Tür – Achtung beim Motorradfahren im Pulk

Rechtzeitig vor Beginn der Motorradsaison möchten wir Sie auf eine folgenreiche Entscheidung des OLG Frankfurt ( 22 U 39/14) hinweisen. Das OLG hatte sich mit einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen in den eineim Pulk fahrende Gruppe von Motorradfahrer involviert war. Ein Gruppenmitglied, welches an erster Stelle des Pulks fuhr kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, was zu zwei Stürzen der hinter ihm befindlicher Motorradfahrer innerhalb der Gruppen führte. Die genauen Verursachungsbeiträge der einzelnen Motorradfahrer konnten nicht aufgeklärt werden. Es stellte sich die Frage ob derjenige, der als Zweiter in Pulk fuhr und zu Fall kam, von seinem ebenfalls gestürzten Hintermann, der in ihn hineinrutschte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen konnte. Das OLG verneint dies, weil es davon ausgeht, dass die Pulkmitglieder alle den erforderlichen Sicherheitsabstand untereinander nicht eingehalten haben und damit alle billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder ihr Hintermann bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störung nicht ausreichend bremsen konnten. Das verabredete Fahren im Pulk sei deshalb besonders gefahrträchtig und führe daher zu einem gegenseitigen konkludenten Haftungsverzicht der Gruppenmitglieder untereinander.
Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn die Unfallverursachungsbeiträge der einzelnen Gruppenmitglieder in der Beweisaufnahme aufgeklärt werden kann.
Eine Klärung wird immer im Einzelfall herbeigeführt werden müssen, kontaktieren Sie uns in Ihrem Einzelfall gerne.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

Achtung! Vorschnelle Äußerungen zum Unfallhergang können teuer werden

Das Auto steht stark beschädigt in der Werkstatt, die Polizei hat eine Vorladung geschickt, der Unfallschock sitz noch tief und dann soll man auch noch gegenüber der eignen Haftpflicht-  und/ oder Vollkaskoversicherung den Unfallhergang schildern. Das nervt nicht nur, sondern selbstverständlich will man in diesen Situationen auch erklären, warum einem so etwas , wie dieser Unfall überhaupt passieren konnte und dass man es natürlich nicht absichtlich gemacht hat.

Häufig liest man in solchen Unfallberichten daher Äußerungen, wie ” ich konnte die rote Ampel wegen der tiefstehenden Sonne nicht erkennen“, ich war übermüdet und hatte einen ” Sekundenschlaf” oder, wie in dem jetzt vom OLG Hamm, – Aktenzeichen 18 U 155/15 am 30.05.2016 entschiedenen Fall mir war die Geldbörse in den Fußraum gefallen und beim Aufheben habe ich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren“.  Alles vermeintlich plausible entschuldbare Erklärungen, alles Dinge, die einem mal passieren können, mag man als Nichtjurist denken.  Der Jurist dagegen denkt bei solchen Formulierungen an ” grobe Fahrlässigkeit”  und ,die kann dazu führen, dass die eigene Versicherung im Regressweg einen Teil der Schadensersatzzahlungen, die sie an den Gegner geleistet hat, vom eigenen Versicherungsnehmer zurück verlangt oder der, bei Anmietung eines Fahrzeugs extra zugekaufte, vollständige Haftungsausschluss nicht eingreift.

So erging es dem Beklagten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Er hatte einen Transporter angemietet und extra, auch für den Fall selbstverschuldeter Schäden, einen vollumfänglichen Haftungsausschluss abgeschlossen. In dem Unfallbericht für den von ihm selbst verschuldeten Unfall erklärte er handschriftlich, sinngemäß ” er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verloren”. Das OLG Hamm sah darin eine grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, mit der Folge, dass der zusätzlich bei der Anmietung  teuer bezahlte Haftungsausschluß nicht eingreift und der Beklagte in Höhe von 50% für den verursachten Schaden haftete, im konkreten Fall knapp über 5.000 €.

Überlegen Sie also vorher gut, welche Formulierung Sie in einem einen Unfallbericht gegenüber der Versicherung wählen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

Welchen Restwert müssen Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall erzielen?

Pürfen Sie sich auf den von ihrem Gutachter festgestellten Restwert verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu fragen?

Das ist eine Frage, die sich Unfallgeschädigte oft stellen. Der BGH hat das schon seit vielen Jahren geregelt, allerdings führte ein Urteil des OLG Köln seit einiger Zeit zu Irritationen. Aktuell hat das LG Gießen einem Urteil vom28.01.2016 bestätigt, dass es an der BGH Rechtsprechung festhalten wird.

Das bedeutet für den Geschädigten:

1. Wenn der Gutachter den Restwert auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteltet hat darf der Geschädigte sich darauf verlassen und zu dem gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, wenn er nicht vorher ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat.

2. Der Geschädigte muss nach Erhalt des Gutachtens mit dem Verkauf des PKW nicht abwarten bis die gegnerische Versicherung das Gutachten vorliegen hat.

3. Wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug behalten will, muss er sich nur den lokalen vom Gutachter benannten Restwert anrechnen lassen und nicht einen höheren Wert eines Sondermarktes.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen fragen Sie uns bevor Sie das Unfallfahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –