Gebrauchtwagenkauf: OLG Stuttgart zum Kauf eines „Bastlerfahrzeugs“

Hiermit möchten wir Sie über eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart informieren, die für Käufer von Gebrauchtwagen von Interesse sein kann. Das Urteil betrifft die kaufrechtliche Gewährleistung und hat weitreichende Konsequenzen für Käufer und Verkäufer. Wir erklären Ihnen, was es mit diesem Urteil auf sich hat und welche Auswirkungen sich für Ihren Fall ergeben können.

 

Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkäufen: Welcher Sachverhalt liegt zugrunde?

 

Im durch das OLG entschiedenen Fall hatte ein Privatmann von einem Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Laut Kaufvertrag befand sich dieses im Zustand eines „Bastlerfahrzeugs“. Außerdem war vermerkt worden, dass der Käufer das Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt besichtigt hatte und den Zustand ausdrücklich gebilligt hatte.

Nach einiger Zeit stellten sich jedoch einige Mängel ein. Das Fahrzeug ruckelte im normalen Betrieb und war somit nicht mehr fahrbereit. Dieses Problem wollte zunächst der Verkäufer beheben, weswegen sich das Fahrzeug im weiteren Verlauf drei Mal in seiner Werkstatt befand. Doch auch nach dem dritten Reparaturversuch stellte sich keine Besserung der Probleme ein. Stattdessen hatten diese sich in ihrer Erscheinungsform nur verändert.

Schließlich trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. Eines Wertersatzes für die schon zurückgelegten Kilometer Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Der Verkäufer verweigerte jedoch jegliche Anspruchserfüllung und berief sich darauf, dass das Fahrzeug sich eben – wie geschuldet – im Zustand eines Bastlerfahrzeugs befinde, sodass schon kein Mangel im Rechtssinne bestünde. Außerdem sei jedenfalls ein Gewährleistungsausschluss erfolgt, sodass kein Rücktrittsrecht bestanden habe.

 

Gewährleistungsausschluss: Was besagt das Urteil?

 

Das Gericht stellte klar, dass in Fällen von Verbrauchsgüterkäufen Gewährleistungsbeschränkungen vor Mitteilung eines Mangels unzulässig sind. Der Passus im Kaufvertrag, wonach der Käufer den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert, wurde als unwirksamer Gewährleistungsausschluss angesehen. Ähnliches galt für die Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“. Das Gericht betonte, dass nicht der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend ist, sondern der tatsächliche Wille der Parteien. In diesem Fall waren beide Parteien davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig war, weshalb der Gewährleistungsausschluss nicht galt. Die ausdrückliche Bezeichnung im Kaufvertrag war in diesem Fall also unbedeutend, da mit „Bastlerfahrzeug“ nicht gemeint war, dass das Auto plötzlich fahruntüchtig werden könnte.

 

Mangelhaftes Fahrzeug: Was bedeutet das für Käufer?

 

Das Urteil zeigt, dass Käufer bei Gebrauchtwagenkäufen von Händlern eine starke Rechtsposition innehaben. Diese wurde durch die neue Rechtslage (in Kraft seit dem 01.01.2022) noch einmal verstärkt. Hiernach gelten sehr strenge Anforderungen an die Vereinbarung einer negativ vom Normalzustand abweichenden Beschaffenheit. So muss der Käufer auf jeden einzelnen Mangel vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen worden sein. Gewährleistungsausschlüsse sind in Verbrauchsgüterkäufen nur in begrenztem Umfang möglich. Die Verkäufer müssen nachweisen, dass Mängel nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Dies gibt Käufern mehr Sicherheit und die Möglichkeit, Mängel am Fahrzeug geltend zu machen.

 

Fazit

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart betont die starken Rechte von Autokäufern und zeigt, dass Gewährleistungsausschlüsse nicht pauschal gelten. Käufer von Gebrauchtfahrzeugen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Falle von Mängeln nicht vorschnell auf Gewährleistungsausschlüsse vertrauen. Die aktuelle Rechtsprechung bietet Schutz und Unterstützung für Käufer, die ein mangelhaftes Fahrzeug erworben haben.

 

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen geholfen, die aktuelle Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkäufen besser zu verstehen. Bei Fragen oder rechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung, damit wir Ihnen bei Ihren Anliegen rund um das Verkehrsrecht behilflich sein können.