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Zeugnis

Arbeitnehmer haben nach § 109 Gewerbeordnung einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, das klar und verständlich ist und keinen unzulässigen negativen Geheimcode enthält.

Das BAG geht davon aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen kann, wenn er mehr als nur eine ganz einfache Hilfstätigkeit ausgeübt hat. Ein einfaches Zeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) reicht in der Praxis meist nicht aus; häufig wird ein qualifiziertes Zeugnis geschuldet.

Notenmaßstab

Die Rechtsprechung arbeitet mit dem bekannten Notensystem:

  • Note 1 = „sehr gut“ (stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“)
  • Note 2 = „gut“ (stets zu unserer vollen Zufriedenheit“)
  • Note 3 = „befriedigend“ (zu unserer vollen Zufriedenheit“)

Welche Note ist geschuldet?

Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf ein durchschnittliches (befriedigendes) Zeugnis, also Note 3, sofern keine besonderen Umstände vorgetragen und bewiesen werden. Das BAG sagtdazu:

  • Der Arbeitgeber darf im Zeugnis von einem „befriedigenden“ Leistungs- und Führungsbild ausgehen.
  • Will der Arbeitnehmer eine bessere Note (Note 2 oder 1), trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren.
  • Umgekehrt muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wenn er eine schlechtere Note als 3 (also 4 oder schlechter) erteilen möchte.

BAG-Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13) besteht ein Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes, wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, dessen Bewertung im Regelfall „befriedigend“ ist. Eine Note „gut“ oder „sehr gut“ kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn er die entsprechenden überdurchschnittlichen Leistungen beweist.

Unsere Leistungen rund um das Arbeitszeugnis

  • Erstprüfung des Zeugnisses auf Form, Vollständigkeit (Tätigkeiten, Dauer, Position, Beförderungen) und typische Negativformulierungen.
  • Übersetzung der Zeugnissprache : Erklärung, welche Note (sehr gut/gut/befriedigend) sich hinter bestimmten Formeln verbirgt.
  • Rechtliche Einschätzung : Prüfung, ob das Zeugnis dem Grundsatz der Wahrheit und Wohlwollenspflicht entspricht und ob wesentliche Stationen/Erfolge fehlen.
  • Formulierungsvorschläge : Erstellung konkreter, rechtssicherer Formulierungsvorschläge, mit denen der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Korrektur anregen kann.
  • Begleitung der Korrespondenz : Unterstützung bei höflich-bestimmten Anschreiben und ggf. außergerichtlicher Geltendmachung von Berichtigungsansprüchen.
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