Was Motorradfahrer dürfen – und was nicht: Ein rechtlicher Überblick für Zweiradfans

Motorradfahren bedeutet Freiheit – doch auch auf zwei Rädern gelten klare Regeln. In der warmen Jahreszeit zieht es viele Biker auf die Straßen. Dabei erleben sie nicht nur Fahrspaß, sondern bewegen sich auch im Spannungsfeld der Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesem Beitrag klären wir, was Motorradfahrer dürfen – und was nicht. Damit Sie sicher und rechtskonform unterwegs sind.

  1. Helmpflicht: Keine Ausnahmen erlaubt

In Deutschland besteht gemäß § 21a Abs. 2 StVO eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern. Der Helm muss der ECE-Norm 22 entsprechen. Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht drohen 15 € Bußgeld. Bei  Beförderung von Kindern ohne Helm riskiert man 70 € und 1 Punkt in Flensburg.

Im Schadensfall wird unter Umständen eine gegnerische Versicherung Schmerzensgelder, wegen eines Mitverschuldens, zumindest bei  Verletzungen die üblicherweise vom Tragen eines Helms beeinflusst werden, also in erster Linie Kopf- bzw. Gesichtsverletzungen. Bei Verletzungen, vor denen der Helm prinzipiell schützen soll, spricht der Anscheinsbeweis für eine Kausalität der Nichtbenutzung eines Helms, sofern ein typischer Geschehensablauf zu bejahen ist.

Verbreitet kann man im Internet lesen, man könne sich gegenüber der Polizei als Argument des Nichttragens eines Helmes, auf eine besondere religiöse Ausnahme berufen.  Aber so einfach ist das keineswegs. Wenn überhaupt kann das in besonderen Ausnahmefällen  versucht werden, Beispielsweise mit der Berufung auf eine religiöse Pflicht zum Tragen eines Turbans, wenn diesbezüglich seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Befreiung erteilt wurde.

  1. Rettungsgasse: Kein Überholen erlaubt

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen: Motorradfahrer dürfen in einem Stau nicht zwischen den Fahrzeugreihen durchfahren – auch nicht in der Rettungsgasse. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen) sowie gegen § 11 Abs. 2 StVO (Rettungsgasse) dar.

Strafe: Bußgeld ab 100 €, ein Punkt in Flensburg – und im Ernstfall sogar ein Fahrverbot.

  1. Lautstärke & Auspuffanlagen

Motorräder dürfen laut sein – aber nur im gesetzlichen Rahmen. Der Geräuschpegel wird bei der Zulassung geprüft. Wer den Auspuff manipuliert oder eine nicht zugelassene Anlage verbaut, riskiert ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und die Stilllegung des Fahrzeugs.

  1. Parken: Was ist erlaubt?

Motorräder dürfen grundsätzlich auf normalen Parkplätzen parken, solange sie keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Auf dem Gehweg ist das Parken nur erlaubt, wenn es durch ein Schild ausdrücklich freigegeben ist oder die örtlichen Behörden es dulden.

Bußgeld: 20–35 € je nach Beeinträchtigung und Dauer des Falschparkens.

  1. Schutzkleidung – Pflicht oder Kür?

Anders als der Helm ist Schutzkleidung wie Jacke, Hose, Handschuhe oder Motorradstiefel gesetzlich nicht  gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings kann das Tragen (oder Nichttragen) bei einem Unfall juristische Konsequenzen haben, z. B. beim Mitverschulden oder bei Regressforderungen von Versicherungen.

  1. Beifahrer: Nur mit geeigneter Sitzgelegenheit

Ein Sozius darf nur mitgenommen werden, wenn das Motorrad dafür zugelassen und entsprechend ausgestattet ist (z. B. mit Fußrasten und Sitzbank). Kinder dürfen mitfahren, müssen aber sicher sitzen und ebenfalls einen geeigneten Helm tragen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten oder wurden in einen Motorradunfall verwickelt?
Dann stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Seite.

Wir wünschen allzeit gute Fahrt

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht