Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Frankfurt

Vertretung im Verkehrsstrafrecht, Bußgeldsachen und Schadenersatzansprüchen

Frankfurts Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Frankfurt helfen wir helfen Ihnen bei Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Verhindern, wenn möglich Bußgeldzahlungen, Punkteintragungen in Flensburg, Fahrverbote und Führerscheinentzug. Unsere Fachänwälte für Verkehrsrecht unterstützen Sie, wenn beim Neu- oder Gebrauchtwagenkauf oder Fahrzeugleasing Probleme auftauchen.

Tipps vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Als Fachanwälte im Verkehrsrecht können wir Ihnen vorab nützliche Tipps mit auf den Weg geben, die Ihnen im Fall der Fälle weiterhelfen können. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen kompetent bei folgenden Schwerpunkten im Verkehrsrecht:

  1. Alkohol am Steuer
  2. Unfallflucht
  3. Rote Ampel bzw. Rotlichtvertstoß
  4. Geschwindigkeitsüberschreitungen
  5. Verkehrsunfall
  6. Schmerzensgeld

Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Frankfurt

Pia A. Kappus

Pia A. Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwältin
Jörg Bohne

Jörg Bohne

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Michael Borik

Michael Borik

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vorab finden Sie hier einige Tipps

Machen Sie keinerlei Angaben zu dem Vorfall der Ihnen vorgeworfen wird. Machen Sie keine Angaben zur Trinkmenge, wenn es um Alkohol geht. Sagen sie vor allem auch nicht, wann Sie das letzte Mal an diesem Tag etwas gegessen oder getrunken haben. Ebenso äußern Sie sich bitte nicht dazu, ob sie zu dem vorgeworfenen Zeitpunkt vor Ort oder gar Fahrer des Fahrzeugs waren, auch nicht ob Sie sich an den Vorfall oder etwas damit im Zusammenhang stehendes erinnern können. Das gilt insbesondere wenn Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird. Machen Sie auch keine Angaben zu den von Ihnen konsumierten Getränken bei mutmaßlichen Alkoholverstößen. Versuchen Sie nicht, sich vor dem Polizisten zu rechtfertigen oder irgendetwas zu erklären. Solche Angaben und Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden, insbesondere, wenn sie von den Polizisten belehrt wurden. Bei der Polizei müssen Sie, bis auf Ihre Personalien, keinerlei Angaben machen. Insbesondere müssen Sie als Beschuldigter oder auch als Zeuge nichts dazu sagen, ob sie einen konkreten Fahrzeugführer auf einem Bild erkennen, das die Polizei Ihnen zeigt Sie müssen auch nicht zu polizeilichen Vorladungen bzw. Anhörungen erscheinen und das sollten Sie auch nicht tun. Ohne dass Sie Akteneinsicht hatten, sollten Sie sich zu einem Vorwurf grundsätzlich nicht äußern. Akteneinsicht erhalten Sie allerdings nur über einen Anwalt. Es macht daher von vorneherein Sinn, sich ausschließlich über einen Fachanwalt zu äußern.

Nach dem neuen Recht (ab 01. Mai 2014) sind die Sanktionen gerade im Bereich der Punktesituation sehr viel problematischer geworden. Das haben viele Verkehrsteilnehmer noch nicht verinnerlicht. Die maximal zulässige Punktzahl kann man theoretisch schon mit sieben Mal telefonieren oder drei bis vier deutlichen Geschwindigkeitsverstößen erreichen und bei dem achten Punkt gäbe es dann kein Pardon mehr. Der Führerschein wird im Verwaltungsweg entzogen!

Machen sie sofort, vor Ort Bilder mit dem Smartphone, damit die Unfallendstellung der beteiligten Fahrzeuge dokumentiert werden kann. Möglichst auch so, dass man die Fahrzeugkennzeichen sieht und erkennen kann, ob Fahrzeuge die Fahrbahnmarkierungen einhalten oder beispielsweise schräg stehen. Dokumentieren sie die Schäden an allen Fahrzeugen durch Fotos.
Wenn es Verletzte gibt, rufen Sie in jedem Fall die Polizei.
Bei geringeren Sachschäden kann es ausreichen, wenn alle Beteiligten einen Unfallbogen ausfüllen. Die Polizei kommt in der Regel bei Sachschäden unter 4000 € nicht. Umso wichtiger ist die Fotodokumentation vor Ort sowie die Suche nach Zeugen. Schreiben Sie sich Zeugenadressen auf. Sofern das Verschulden am Unfall nicht unstreitig ist, melden Sie bitte den Unfall in jedem Fall auch bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung an, auch wenn Sie aus Ihrer Sicht kein Verschulden trifft.
Melden Sie sich für alle weiteren Schritte, die die Geltendmachung Ihres Sachschadens am Fahrzeug und im Verletzungsfall Schmerzensgeldansprüche betreffen, bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht (gerne auch bei uns). Lassen Sie sich nicht auf das Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung ein. Diese ist nicht Ihr Interessenvertreter, sondern wird Ihnen den Schaden so gering wie möglich rechnen.
Sie haben einen Anspruch auf einen eigenen unabhängigen Gutachter und sollten keinesfalls den Gutachter akzeptieren, den Ihnen die Versicherung schicken will.
Nehmen Sie Ihre Schadensregulierung selbst in die Hand und verlassen Sie sich nicht auf Versprechungen Ihrer Werkstatt, sie werde alles Regeln. Die Verkehrsunfallregulierung ist kompliziert und bedarf eines hohen Fachwissens. Das hat auch die Rechtsprechung erkannt, deswegen muss die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten in voller Höhe übernehmen, wenn Sie am Unfall nicht schuld sind. Beauftragen sie unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht.

1. Alkohol am Steuer

Achtung! Keine Aussagen und Angaben zur Trinkmenge machen!

  • Machen Sie, wenn Sie mit Alkohol am Steuer angehalten werden, ausschließlich Angaben zu Ihren Personalien, jedoch keinerlei Angaben zur Trinkmenge und auch nicht zur Uhrzeit sowie dazu, wann Sie das letzte Mal getrunken haben.
  • Für die später zu klärende Frage, ob eine Rückrechnung beim Alkoholwert erfolgen darf, ist die Uhrzeit des Trink-Endes wichtig und sollte nicht vorschnell angegeben werden, sondern erst nach Einsichtnahme des Fachanwalts in die Ermittlungsakte.
  • Versuchen Sie auch, bei den Polizisten keinerlei Entschuldigungen oder Ausreden/Erklärungen abzugeben. Das kann sich alles später in der Ermittlungsakte wiederfinden und gegen Sie verwertet werden. Das allerwichtigste in solchen Fällen ist, keine Angaben zu machen, bevor der Anwalt nicht die Ermittlungsakte eingesehen hat.
  • Bei Blutalkoholwerten unter 0,8 Promille bekommen Sie in der Regel nur ein Bußgeld, es sei denn, es ist zum Unfall gekommen oder zu Fahrauffälligkeiten wie „Schlangenlinienfahren“ o. ä..
  • Unter 1,1 Promille ist der Führerschein nur gefährdet, wenn die Polizisten oder Zeugen Fahrauffälligkeiten in Ihrem Fahrverhalten bestätigen.
  • Ab 1,6 Promille müssen Sie immer mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen; das Gleiche gilt im Falle einer Wiederholungstat mit Alkohol. Eine MPU wird unterhalb eines Promillewertes von 1,6 fällig, wenn Sie in den letzten 10 Jahren schon einmal eine Verurteilung wegen Alkohols am Steuer hatten, auch wenn das damals ebenfalls unter 1,6 Promille war.

2. Verkehrsunfallflucht

  • Unfallflucht ist eine der häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Der Vorwurf trifft häufig gerade auch ansonsten ganz unauffällige Straßenverkehrsteilnehmer, die noch nie vorher zu schnell gefahren sind o. ä..
  • Der Tatbestand des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ ist nämlich schon immer dann erfüllt, wenn man als Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Form in einen Unfall verwickelt sein könnte, selbst wenn man sich selbst nicht für schuldig hält oder den Unfall gar nicht richtig bemerkt hat.
  • In jedem Fall ist man bei Unklarheiten im Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt worden sein könnte, verpflichtet, dem anderen Verkehrsteilnehmer, selbst wenn man ihn für alleinschuldig hält, die eigenen Personalien auszuhändigen, sowie die Versicherungsnummer des Kfz.
  • Auch wenn man nur einen ganz kleinen Anstoß gespürt hat, keinen Schaden feststellen kann und niemand vor Ort ist, dem man seine Personalien geben kann, muss man die Polizei rufen oder zur Polizei fahren und diesen Vorfall aufnehmen lassen, um nicht im Nachhinein der Gefahr ausgesetzt zu sein, der Unfallflucht beschuldigt zu werden.
  • Wenn die Polizei zu Ihnen nach Hause kommt, um sich Ihr Fahrzeug anzusehen und Ihnen vorwirft, dass Sie irgendwo einen Schaden verursacht haben, dann machen Sie auch diesmal gegenüber der Polizei keinerlei Angaben!
  • Insbesondere beantworten Sie bitte nicht die Frage der Polizei, ob Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gewesen sind und das Fahrzeug gefahren haben. In vielen Fällen kann der Fahrer nicht identifiziert werden und nur allein so lässt sich ein Freispruch erreichen. Wenn Sie gegenüber der Polizei vorschnell bejahen, dass Sie an dem Unfallort zur gegebenen Zeit waren oder dass Sie der Einzige sind, der das Fahrzeug immer fährt, scheidet diese Verteidigungslinie aus und es wird sehr viel schwerer, einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
  • Je nach Höhe des Schadens, der am Fahrzeug der Gegenseite festgestellt wird, kann bei Unfallflucht auch Ihr Führerschein in Gefahr sein. Wenn der Schaden am gegnerischen Fahrzeug 1.500,00 € überschreitet, müssen Sie in der Regel mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu einer Verhandlung bei Gericht rechnen.
  • Für den Fall einer Verurteilung wegen Unfallflucht kann Ihre Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von 5.000,00 € Regress bei Ihnen nehmen für den an die Gegenseite ausgezahlten Schadensersatz.
  • Für den Fall der Verurteilung wegen Unfallflucht trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht.
  • In der Regel zahlt die Rechtsschutzversicherung Ihrem Anwalt einen Vorschuss, solange man noch nicht weiß, ob eine Verurteilung erfolgen wird. Im Falle einer Verurteilung fordert die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten in der Regel von Ihnen direkt zurück, weil Unfallflucht eine so genannte Obliegenheitspflichtverletzung im Versicherungsverhältnis zur Rechtsschutzversicherung darstellt.

3. Rote Ampel, Blitzer bzw. Rotlichtverstoß

  • Bleiben Sie, wenn dies gefahrlos möglich ist, beim ersten Blitz stehen und warten Sie den zweiten Blitz ab. In der Ermittlungsakte kann man dann in aller Regel feststellen, dass Sie nicht weitergefahren, sondern sofort stehengeblieben sind.
  • Dies kann eine Chance zur Einstellung des Verfahrens sein. Ansonsten ist die Chance, beim Rotlichtverstoß eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sehr gering. Die Messanlagen sind bis auf wenige Ausnahmen in aller Regel immer gut geprüft und funktionieren auch in aller Regel richtig.
  • Solange die rote Ampel noch nicht eine Sekunde rot war, während Sie sie überfahren haben, ist Ihr Führerschein nicht in Gefahr.
  • Ein Fahrverbot droht erst, wenn im Zeitpunkt des Überfahrens die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat.

4. Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Das Punktesystem in Flensburg ist seit April 2014 deutlich strenger geworden: Wir alle können uns nicht mehr so viele Punkte in Flensburg leisten, wie früher. Lassen Sie daher, zumindest wenn Sie ohne Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert sind, jeden Bußgeldbescheid prüfen bzw. melden Sie sich bereits nach Erhalt des Anhörbogens.
  • Nur durch den Blick in die Ermittlungsakte lässt sich prüfen, ob das Fahrerbild ausreichend gut ist für eine Verurteilung oder ob eine Verteidigung sich bereits darauf stützen kann, dass der Fahrer nicht ausreichend erkennbar ist.
  • Selbst wenn die Fahrereigenschaft klar sein sollte, bleibt immer noch die Überprüfung der Messung. Insbesondere bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verbunden sind, sollte eine fachmännische Prüfung der Messunterlagen erfolgen. Wir holen für Sie von der Verwaltungsbehörde zusätzlich zur Ermittlungsakte alle notwendigen Unterlagen, wie beispielsweise die so genannten TUFF-Dateien und die „Lebensakte“ des Geräts etc., ein und überprüfen zunächst einmal, ob ein offensichtlicher Messfehler vorliegt.
  • Sollte es Anhaltspunkte für einen Messfehler geben, werden wir in Absprache mit der Rechtsschutzversicherung in gravierenden Fällen auch eine gutachterliche Überprüfung der Messung in Erwägung ziehen.
  • Sie werden aus der Presse entnommen haben, dass Geräte wie Poli Scan Speed oder ESO 3.0 stark in die Kritik geraten sind. Auch wir kennen diese Entwicklung und kennen die dazu ergangenen Urteile. Nicht in jedem Fall ist eine Messung schon deshalb falsch, weil ein solches Gerät eingesetzt wird, aber bei solchen Geräten muss man besonders sorgfältig eine eventuelle Fehlmessung prüfen.
  • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h gibt es zwar im ersten Fall noch kein Fahrverbot. Sie sollten aber bereits bei einem solchen Verstoß unbedingt dessen Richtigkeit überprüfen lassen. Für den Fall, dass Sie nämlich innerhalb eines Jahres noch einmal über 25 km/h zu schnell fahren, tritt in diesem zweiten Fall zwingend ein Fahrverbot ein, selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung eigentlich ein Fahrverbot noch nicht nach sich ziehen würde. Sprechen Sie uns bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in jedem Fall

5. Verkehrsunfall

  • Ein Verkehrsunfall kann Jeden von uns jederzeit treffen. Glücklicherweise beschränken sich die meisten Verkehrsunfälle auf „Blechschäden“. Aber auch in diesem Fall benötigen Sie für die Regulierung aus verschiedenen Gründen sofort einen Rechtsanwalt.
  • Häufig ist die Schuldfrage hoch streitig und ungeklärt. Wir geben Ihnen eine erste fachliche Einschätzung zur Schuldfrage und übernehmen für Sie die Schadensabwicklung gegenüber der gegnerischen Versicherung. Beauftragen Sie gleich nach dem Unfall einen Anwalt und nicht erst dann, wenn die Versicherung nur teilweise gezahlt hat.
  • Das Punktesystem in Flensburg ist seit April 2014 deutlich strenger geworden: Wir alle können uns nicht mehr so viele Punkte in Flensburg leisten wie früher. Lassen Sie daher, zumindest wenn Sie ohne Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert sind, jeden Bußgeldbescheid prüfen bzw. melden Sie sich bereits nach Erhalt des Anhörbogens.Selbst wenn die Schuldfrage klar sein sollte, raten wir dringend, einen Fachanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen. Die Versicherer nehmen nahezu in allen Fällen Kürzungen hinsichtlich der Schadenshöhe vor. Mietwagen- und Sachverständigenkosten werden in vielen Fällen ebenfalls gekürzt. Das sollten Sie sich von Anfang an nicht gefallen lassen!

6. Schmerzensgeld

  • HWS/LWS
    Die häufigsten Verletzungen im Straßenverkehr sind Halswirbel-Schleudertraumata (HWS/LWS). Die Versicherer versuchen in diesen Fällen, das Schmerzensgeld so gering wie möglich zu halten, und zahlen in vielen Fällen gar kein Schmerzensgeld, weil sie behaupten, dass bei geringen Aufprallgeschwindigkeiten keine Verletzungen entstanden sein können. Lassen Sie sich auch dies von vornherein nicht gefallen und beauftragen Sie gleich nach dem Unfall einen Anwalt und nicht erst, wenn die Versicherung nur teilweise gezahlt hat.
  • Schwere Unfallverletzungsfolgen
    Bei schwerwiegenden Verletzungen und langwierigen Heilungsprozessen benötigen Sie in jedem Fall von Anfang an anwaltliche Hilfe. Es gibt keine Tabellen, aus welchen „einfach so“ eine Schmerzensgeldhöhe entnommen werden kann. Dazu bedarf es fachanwaltlicher Kenntnisse, insbesondere Kenntnis einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die bereits zu ähnlichen Schmerzensgeldsituationen ergangen sind. Selbst wenn die Versicherer bei schwersten Verletzungen scheinbar äußerst kooperativ auftreten, sind sie dennoch immer bemüht, den Schaden für sich möglichst gering zu halten. Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie da in der Regel nicht weiter.

Aktuelle Mitteilungen zum Verkehrsrecht