Unsere ADAC- Vertragsanwältin berichtet live vom 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar

Verkehrsgerichtstag in Goslar 2025

29.01. – 31.01.202

Jedes Jahr im Januar füllen sich die Straßen, Hotels und Tagungsstätten, des ansonsten beschaulichen ruhigen Goslar, mit Anzug- und Hutträgern, die meist in kleineren Gruppen zu den, über die ganze Stadt verteilten Tagungsorten eilen. Zum Eröffnungsvortrag am Donnerstag Morgen,  in  der wirklich beeindruckenden Kaiserpfalz, muss man sich allerdings beim Hotelfrühstück sputen, denn die Plätze in dem mittelalterlichen Prachtbau sind begrenzt. Wer gerne langsamer in einen anstrengenden Tagungstag startet kann die Eröffnungsveranstaltung auch bequem per Livestream im Hotelzimmer sehen.  Ab 14.00 Uhr allerdings versammeln sich die stets weit über tausend, in diesem Jahr 1.900 Verkehrsexperten einschließlich der deutlich kleineren, allerdings jedes Jahr größer werdenden Teilmenge der Verkehrsexpertinnen, in Ihren Arbeitskreisen. Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, Versicherungsexperten und Rechtsanwälte sprechen und streiten dort über aktuelle verkehrsrechtliche Probleme und deren Lösungen. Am Ende der dreitägigen Veranstaltung stehen die jeweiligen Empfehlungen der Verkehrsrechtsexperten zur Verbesserung der Verkehrs- und Rechtssicherheit. O und wenn ja, welche der Empfehlungen tatsächlich Gehör in Politik, Rechtsprechung und Gesellschaft finden, zeigt .sich meist allerdings erst Jahre später.

 

Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin  Pia-Alexandra Kappus gehörte dem Arbeitskreis V an

Hier finden Sie die Empfehlungen ausgewählter Arbeitskreise

 

AK 1

Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr

Die Erhöhung des THC-Grenzwertes birgt Gefahren für die Verkehrssicherheit und zahlreiche Probleme für die Arbeit von Polizei, Fahrerlaubnisbehörden und Begutachtungsstellen:

  1.   Bezüglich des Mischkonsums von Cannabis incl. Medizinalcannabis und Alkohol sollte der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz eine Nulltoleranz festlegen, analog zu Fahranfängern.
  2.   Der Arbeitskreis empfiehlt die Aufnahme des Mischkonsums (Cannabis und Alkohol) in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung.
  3.   Der Arbeitskreis fordert eine zügige Anpassung der Begutachtungsleitlinien zum Thema Cannabis an die aktuellen wissenschaftlichen Standards, um die neue Realität des Freizeitkonsums abzubilden.
  4.   Bei Ersttätern geht der Arbeitskreis von Cannabismissbrauch aus, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird. Diese Zusatztatsachen sind vom Gesetzgeber zu definieren. Sie können u.a. aus dem Konsummuster resultieren, dem Vortatgeschehen oder aus den Umständen des Tatgeschehens.
  5.   Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung bzw. den Gesetzgeber dringend auf, die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen aktuellen Grenzwerte zu unterstützen.
  6.   Der Arbeitskreis begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, bei Gefahrguttransporten THC-Nüchternheit festzulegen.
  7.   Der Arbeitskreis fordert, zur nötigen Fortentwicklung der „Vision Zero“ die Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrssicherheit sowie der geltenden Rechtslage erheblich zu intensivieren.

AK 3

Hinterbliebenengeld und Schockschaden

  1.   Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.

 

  1. Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
  2. Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
  3. Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengeldes dienende Betrag von 10.000 € erscheint dem Arbeitskreis angemessen.

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AK 5

Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!

  1.   Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Mrd. Euro und die Komplexität heutiger Fahrzeuge hält der Arbeitskreis unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes eine hohe Qualität in der Schadenfeststellung für unverzichtbar.
  2.   Hierzu wiederholt der Arbeitskreis mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985, 2003 und 2012 aufgestellte Forderung an den Gesetzgeber, eine Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden und -bewertung zu schaffen.
  3.   Mit der Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 werden erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertung sowie die Berufsausübung definiert. Diese Richtlinie stellt aus Sicht des Arbeitskreises die geeignete Grundlage für die Ausbildung und Qualifizierung der Sachverständigen sowie für die Gesetzgebung dar. Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, bei der Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes die Richtlinie VDI-MT 5900 zu berücksichtigen.

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AK 6

Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?

Der Fußverkehr ist zu stärken und als gleichberechtigte Verkehrsart anzuerkennen. Die Attraktivität des Fußverkehrs ist zu steigern.

Die Anzahl der Unfälle mit Fußgängern muss deutlich gesenkt werden („Vision Zero“). Zur Erreichung dieser Ziele fordert der Arbeitskreis VI die zuständigen Stellen auf:

Ø ausreichende Flächen für den Fußverkehr bereit zu stellen,

Ø durchgängige und barrierefreie Fußwegenetze zu errichten und dabei einen sicheren und selbsterklärenden Verkehrsraum zu schaffen,

Ø sichere Querungen dort, wo offenkundiger Bedarf dafür besteht, einzurichten,

Ø das Parken an Querungsstellen und in Sichtfeldern zu unterbinden,

Ø Fuß- und Radwege möglichst voneinander zu trennen, insbesondere innerorts,

Ø Fußgängerzonen möglichst nicht für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben,

Ø längere Querungszeiten und getrennte Grünphasen für Fußgänger und Abbiegeverkehr (konfliktfreie Ampelschaltung) zu schaffen,

Ø Assistenz- und Schutzsysteme in Kraftfahrzeugen stetig weiterzuentwickeln und verpflichtend anzuwenden, z.B. Systeme, die Fußgänger erkennen und selbst aktiv bremsen können sowie

Ø die Kontrolldichte und das Sanktionsniveau zu erhöhen sowie Regelverstöße konsequent zu ahnden.

Der Arbeitskreis würdigt die Bemühungen des Bundes und der Länder, den Handlungsspielraum der Kommunen im Straßenverkehrsrecht zu erweitern. Dennoch wird die Bundesregierung aufgefordert, diesen auch für präventive Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu öffnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Der besondere Gefährdungsnachweis in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist zu überdenken. Zudem wird der Gesetzgeber aufgefordert, den Vorrang des Fußverkehrs in § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zu stärken und zu verdeutlichen. Die Fußverkehrsstrategie ist zu einem Nationalen Fußverkehrsplan weiterzuentwickeln.

Für die Sicherheit des Fußverkehrs sind Regelkenntnis und -verständnis bei allen Verkehrsteilnehmern zu erhöhen. Kampagnen sowie die haupt- und ehrenamtliche Präventionsarbeit sind zu fördern.

 

Die Empfehlungen der weiteren Arbeitskreise 2,4,7 und 8 finden Sie auf der Homepage des VGT

https://vgt.lineupr.com/63-vgt-2025/sponsors

Live dabei war unsere Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin Pia- Alexandra Kappus.

Frohes Neues Jahr

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern

ein frohes, gesundes und erfolgreiches

Neues Jahr

Auch 2025werden wir uns wieder mit vollem Elan Ihrer Rechtsangelegenheit widmen.

Endspurt !!!!!

Zwischen den Jahren,

 am 27.12.2024 und am 30.12.2024

sind wir

von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. 

am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Ab dem 2. Januar 2025

sind wir wieder zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Diese sind

Montag – Donnerstag  8.30. bis 18.00 Uhr

und

Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

 Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wünscht Ihnen allen

einen guten Rutsch,

sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr

2025

 

 

Heute Weihnachtsfeier der Kanzlei

Heute bleibt unsere Kanzlei ab 14.00

wegen unserer Weihnachtsfeier geschlossen

Advent, Advent…..

 

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern eine 

entspannte Adventszeit

Bis zum 23.12.2024 sind wir zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Diese sind 

Montag – Donnerstag  8.30. bis 18.00 Uhr

und 

Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

Am 24.12.2024 und am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Zwischen den Jahren, also am 27.12.2024 und am 30.12.2024 sind wir 

von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr da. 

 Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

 

Ist ein Autokorso erlaubt?

Sollte Deutschland gegen Spanien im Viertelfinale, am 05.07.2024 gewinnen, ist davon auszugehen, dass in vielen Städten ein Autokorso stattfinden wird. Damit Sie im Fall eines Gewinns optimal auf die Teilnahme an einem Autokorso vorbereitet sind, erklären wir Ihnen was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist.

 

Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Autokorso nicht erlaubt, da ein Autokorso gegen § 30 StVO verstößt. Die Straßenverkehrsordnung regelt explizit, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind und Unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer Ordnungswidrigkeit und entsprechenden Bußgeldern in Höhe von ca. 80 – 100 Euro führen.

 

Erfahrungsgemäß drückt die Polizei während großen Sportveranstaltungen wie beispielsweise der Fußball-Europameisterschaft 2024 im eigenen Land oftmals beide Augen zu, dennoch gibt es einige Spielregeln zu beachten.

Teilnehmer eines Autokorsos müssen sich weiterhin an die restliche Straßenverkehrsordnung halten und müssen beispielsweise bei roten Ampeln anhalten und dürfen nicht unter dem Einfluss von Alkohol stehen. Alle Insassen eines Kraftfahrzeuges müssen auch bei der Teilnahme an einem Autokorso zwingend angeschnallt sein.

Grundsätzlich sind auch Fahnen am Auto erlaubt, jedoch dürfen diese nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigen und keine weiteren Teilnehmer des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Daher wird empfohlen alle Fahnen vor einer Autobahnfahrt zu entfernen.

 

Während eines Autokorsos haftet grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges, jedoch kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden. Für eine abschließende Einschätzung bzgl. der entsprechende Haftung muss der Einzelfall betrachtet werden.

 

Wir wünschen allen Fußballfans eine erfolgreiche Europameisterschaft. Sollten Sie infolge der Teilnahme an einem Autokorso rechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden.

Der Bundestag hat neue Regeln für Cannabis-Grenzwerte beschlossen

Bisher kam es bereits ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum zu entsprechenden verkehrsrechtlichen Konsequenzen.

 

Aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis hat der Bundestag am Donnerstag, den 06.06.2024, neue Cannabis-Grenzwerte im Straßenverkehr und entsprechende Konsequenzen beschlossen.

Künftig soll ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum gelten. Laut der Expertenkommission handelt es sich hierbei um ein Risiko, das mit einem Alkoholwert von 0,2 Promille vergleich bar ist. Angedacht ist, dass bei einer erstmaligen Überschreitung eine Strafzahlung in Höhe von 500 Euro, sowie einmonatiges Fahrverbot droht.

Weiterhin wird ein strenges Mischkonsum-Verbot bestehen bleiben. Wer Cannabis konsumiert hat, darf nicht gleichzeitig unter Einfluss von Alkohol stehen und umgekehrt. Bei einem Verstoß gegen das absolute Mischkonsum-Verbot droht ein Bußgeld von rund 1.000,00 EUR.

Bei Autofahrern unter 21 Jahren gilt auch weiterhin eine Nulltoleranzgrenze hinsichtlich des Nachweises von Alkohol oder Cannabis im Blut.

 

Die Cannabis-Kontrollen sind vergleichbar mit den Alkoholkontrollen. Zunächst schaut die Polizei auf äußerliche Merkmale, die auf einen Konsum von Cannabis hindeuten – zum Beispiel glasige oder gerötete Augen oder eine verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit. Anschließend können die Polizisten entweder einen Urin-Test oder einen Speicheltest durchführen. Bei entsprechenden positiven Testergebnissen, folgt eine Blutentnahme, damit nachgewiesen werden kann wie hoch der entsprechende THC-Wert ist.

 

Sollten Ihnen Verstöße wegen Fahren unter Einfluss von Cannabis oder Alkohol vorgeworfen werden, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden.

 

FTI meldet Insolvenz an – Welche Ansprüche haben Reisende?

Die Insolvenz eines Reiseveranstalters ist eine unangenehme Überraschung für jeden Reisenden. Doch zum Glück bietet das deutsche Reiserecht Schutz und Unterstützung für betroffene Kunden. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, welche Rechte und Ansprüche Sie als Reisender haben, wenn sie über FTI eine Reise gebucht oder bereits angetreten haben.

Aus der Presse ist bereits zu entnehmen, dass die FTI Group mitgeteilt habe, dass intensive Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass bereits gestartete Reisen wie geplant abgeschlossen werden können. Für Reisen, die noch nicht begonnen haben, wird ab dem 04. Juni 2024 erwartet, dass diese entweder gar nicht mehr oder nur eingeschränkt stattfinden können. Für betroffene Kunden steht eine Hotline unter der Nummer +49 (0) 89 710 14 98 zur Verfügung. Zudem finden sich auf der Webseite https://www.fti-group.com/de/insolvenz eine Liste häufig gestellter Fragen sowie weitere Kontaktmöglichkeiten.

Erstattungsanspruch der Reisenden

Laut § 651r BGB haben Reisende im Falle der Insolvenz ihres Reiseveranstalters Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reiseleistungen ausfallen oder Sie als Reisender Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommen müssen, weil der Reiseveranstalter seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat.

 

Was bedeutet das für Sie als Reisender?

Erstattung der gezahlten Beiträge

Wenn die Insolvenz während oder vor Ihrer Reise eintritt, muss der gezahlte Reisepreis erstattet werden, soweit die Reiseleistungen ausgefallen sind. Dies umfasst auch Anzahlungen.

Sicherstellung der Rückreise

Neben der Erstattung des Reisepreises muss auch die Rückbeförderung sichergestellt werden. Der Absicherer ist verpflichtet, Ihre Rückreise und die Unterbringung bis zur Rückreise zu organisieren.

Der Deutsche Reiseversicherungsfonds (DSRF)

Die Absicherung der Reisenden wird durch das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) geregelt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die FTI-Group als Reiseveranstalter ihre Pflichten erfüllt. Der Deutsche Reiseversicherungsfonds (DSRF) übernimmt dabei die Absicherung Ihrer Ansprüche.

 

Was ist nicht abgesichert?

Wichtig zu wissen ist, dass Mängelgewährleistungsrechte des Reisenden nicht durch den Reisesicherungsfonds abgedeckt sind. Diese müssen gegebenenfalls separat geltend gemacht werden und zur Insolvenzmasse angemeldet werden.

FAZIT

Die Insolvenzanmeldung von FTI mag für Sie als Reisender ungelegen kommen, jedoch haben Sie klare Rechte auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises und auf Sicherstellung Ihrer Rückreise. Diese Absicherung sind gesetzlich verankert und bieten Ihnen den notwendigen Schutz, um finanziellen Verlust zu vermeiden und sicher nach Hause zurückzukehren.

Sollten Sie von der Insolvenzanmeldung von FTI betroffen sein, können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden, die auf solche Fälle spezialisiert sind. Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihre Ansprüche.

 

Sabrina May

Rechtsanwältin

Unser Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird 75 Jahre alt!

Am 23. Mai 1949 wurde in der Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates in Bonn das Grundgesetz feierlich verkündet. Das Grundgesetz war nicht als andauernde Verfassung geplant, sondern sollte lediglich eine neue Ordnung für eine Übergangszeit dienen. Mittlerweile bildet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit 75 Jahren das Fundament der deutschen Demokratie und Rechtsordnung. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Besonders in herausfordernden historischen Momenten und Krisenzeiten hat sich unser Grundgesetz in der Vergangenheit als Grundpfeiler für die Stabilität und den Erfolg der Bundesrepublik Deutschland erwiesen. Hoffentlich wird das Grundgesetz auch zukünftig in den nächsten 75 Jahren als Grundpfeiler der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleiben.

Blitzer-Woche

Aus dem Blitzer-Marathon wird jetzt eine ganze Blitzer – Woche !!!

Vom 15. – 19. April 2024 muss mit erhöhten Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen

gerechnet werden.

Jedes Jahr werden bei dieser Aktion , ungeachtet der Vorankündigung, viele Autofahrer mit hohen Geschwindigkeiten geblitzt. Sollten Sie zu den Betroffene gehören

und von der Polizei angehalten werden oder  einen Anhörbogen erhalten, machen Sie bitte nur Ihre Pflichtangaben ( dass sind solche zur Person) und keine Angaben zur Sache.

Angaben zur Sache sollten erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt gemacht werden .

Wir helfen Ihnen gern.