Vatertag durch die Brille des Verkehrsrechtlers 😊
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaAm Vatertag, der in Deutschland auf Christi Himmelfahrt fällt und somit ein gesetzlicher Feiertag ist, gelten bestimmte verkehrsrechtliche Regelungen, die für alle Feiertage relevant sind.
- Bollerwagentouren:
Bollerwagentouren sind grundsätzlich erlaubt, solange der Verkehr nicht behindert wird.
- Alkohol am Steuer:
Alkohol am Steuer ist auch am Vatertag verboten und wird mit hohen Bußgeldern geahndet.
- Fahrradfahrer:
Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss sind ebenfalls verboten, die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille liegt.
- Unfallzahlen:
Der Vatertag ist statistisch ein Tag mit vielen alkoholbedingten Verkehrsunfällen.
Zusätzliche Hinweise:
- Beachten Sie die allgemeine Straßenverkehrsordnung.
- Achten Sie besonders auf die Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer.
- Seien Sie achtsam und verantwortungsvoll, insbesondere wenn Sie sich unter Alkoholeinfluss befinden.
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot: An Sonn- und Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter
- Lastkraftwagen. Dieses Verbot gilt in der Regel von 0:00 bis 22:00 Uhr. Ausnahmen bestehen für bestimmte Transporte, wie z.B. frische Lebensmittel oder Pannenhilfsfahrzeuge
- Feiertagsruhe: Die gesetzlich geschützte Feiertagsruhe erlaubt es den Bundesländern, bestimmte Veranstaltungen oder Aktivitäten zu regulieren oder zu verbieten, um die Ruhe an Feiertagen zu gewährleisten. Dies kann auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben, insbesondere in Bezug auf Veranstaltungen oder Märkte
Rechtsanwältin Pia Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Brückentag -2. Mai 2025 –
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaAm Freitag den 2. Mai 2025 ist unsere Kanzlei geschlossen.
Wir nutzen diesen – Brückentag – für notwendigen Update – Arbeiten unserer PC Systeme und unserer Telefonanlage,
damit wir unsere sehr modernen digitalen Standards und den Datenschutz auf dem aktuellsten Stand halten zu können.
Sie erreichen und ab Montag den 5. Mai 2025 wieder zu unseren üblichen Bürozeiten.
Diese sind
Montags – Donnerstag 8.30 – 18.00
und
Freitags 8.30-17.30
Wir danken für Ihr Verständnis
und wünschen Allen ein sonniges langes Wochenende
Ihr Team der Kanzlei KAPPUS&BOHNE
Wir wünschen Frohe Ostern
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaDie Karwoche bricht an ..
Sie erreichen uns bis Mittwoch zu unseren normalen Geschäftszeiten,
am Donnerstag, den 17. April 2025 endet unser Telefondienst bereits um 17.00 Uhr
Nach Ostern erreichen Sie und wieder
Montag – Donnerstag von 8.30- 18.00 und
Freitags von 8.30 – 17.30
wir wünschen Ihnen schöne Feiertage
Ihr Team der Kanzlei KAPPUS&BOHNE
Blitzermarathon
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaAuch in diesem Jahr findet wieder eine sogenannte „ Speedweek“- auch Blitzermarathon genannt – statt und zwar
- vom 7. bis 13. April 2025
und
- vom 4. bis 10. August
Es handelt sich im dabei um Aktionswochen für Mehr Verkehrssicherheit, in denen vor allem auf unfallprächtigen Streckenabschnitten und in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage (z.B. Schulen, Baustellen, Kindergärten Altenheime, Krankenhäuser deutlich mehr Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. Das gilt auch für Autobahn und Bundesstraßen und natürlich auch innerorts.
Höhepunkt wird Mittwoch der 9. April sein.
Pia Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Unsere ADAC- Vertragsanwältin berichtet live vom 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaVerkehrsgerichtstag in Goslar 2025
29.01. – 31.01.202
Jedes Jahr im Januar füllen sich die Straßen, Hotels und Tagungsstätten, des ansonsten beschaulichen ruhigen Goslar, mit Anzug- und Hutträgern, die meist in kleineren Gruppen zu den, über die ganze Stadt verteilten Tagungsorten eilen. Zum Eröffnungsvortrag am Donnerstag Morgen, in der wirklich beeindruckenden Kaiserpfalz, muss man sich allerdings beim Hotelfrühstück sputen, denn die Plätze in dem mittelalterlichen Prachtbau sind begrenzt. Wer gerne langsamer in einen anstrengenden Tagungstag startet kann die Eröffnungsveranstaltung auch bequem per Livestream im Hotelzimmer sehen. Ab 14.00 Uhr allerdings versammeln sich die stets weit über tausend, in diesem Jahr 1.900 Verkehrsexperten einschließlich der deutlich kleineren, allerdings jedes Jahr größer werdenden Teilmenge der Verkehrsexpertinnen, in Ihren Arbeitskreisen. Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, Versicherungsexperten und Rechtsanwälte sprechen und streiten dort über aktuelle verkehrsrechtliche Probleme und deren Lösungen. Am Ende der dreitägigen Veranstaltung stehen die jeweiligen Empfehlungen der Verkehrsrechtsexperten zur Verbesserung der Verkehrs- und Rechtssicherheit. O und wenn ja, welche der Empfehlungen tatsächlich Gehör in Politik, Rechtsprechung und Gesellschaft finden, zeigt .sich meist allerdings erst Jahre später.
Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin Pia-Alexandra Kappus gehörte dem Arbeitskreis V an
Hier finden Sie die Empfehlungen ausgewählter Arbeitskreise
AK 1
Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr
Die Erhöhung des THC-Grenzwertes birgt Gefahren für die Verkehrssicherheit und zahlreiche Probleme für die Arbeit von Polizei, Fahrerlaubnisbehörden und Begutachtungsstellen:
- Bezüglich des Mischkonsums von Cannabis incl. Medizinalcannabis und Alkohol sollte der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz eine Nulltoleranz festlegen, analog zu Fahranfängern.
- Der Arbeitskreis empfiehlt die Aufnahme des Mischkonsums (Cannabis und Alkohol) in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung.
- Der Arbeitskreis fordert eine zügige Anpassung der Begutachtungsleitlinien zum Thema Cannabis an die aktuellen wissenschaftlichen Standards, um die neue Realität des Freizeitkonsums abzubilden.
- Bei Ersttätern geht der Arbeitskreis von Cannabismissbrauch aus, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird. Diese Zusatztatsachen sind vom Gesetzgeber zu definieren. Sie können u.a. aus dem Konsummuster resultieren, dem Vortatgeschehen oder aus den Umständen des Tatgeschehens.
- Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung bzw. den Gesetzgeber dringend auf, die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen aktuellen Grenzwerte zu unterstützen.
- Der Arbeitskreis begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, bei Gefahrguttransporten THC-Nüchternheit festzulegen.
- Der Arbeitskreis fordert, zur nötigen Fortentwicklung der „Vision Zero“ die Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrssicherheit sowie der geltenden Rechtslage erheblich zu intensivieren.
AK 3
Hinterbliebenengeld und Schockschaden
- Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.
- Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
- Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
- Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengeldes dienende Betrag von 10.000 € erscheint dem Arbeitskreis angemessen.
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AK 5
Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!
- Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Mrd. Euro und die Komplexität heutiger Fahrzeuge hält der Arbeitskreis unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes eine hohe Qualität in der Schadenfeststellung für unverzichtbar.
- Hierzu wiederholt der Arbeitskreis mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985, 2003 und 2012 aufgestellte Forderung an den Gesetzgeber, eine Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden und -bewertung zu schaffen.
- Mit der Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 werden erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertung sowie die Berufsausübung definiert. Diese Richtlinie stellt aus Sicht des Arbeitskreises die geeignete Grundlage für die Ausbildung und Qualifizierung der Sachverständigen sowie für die Gesetzgebung dar. Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, bei der Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes die Richtlinie VDI-MT 5900 zu berücksichtigen.
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AK 6
Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?
Der Fußverkehr ist zu stärken und als gleichberechtigte Verkehrsart anzuerkennen. Die Attraktivität des Fußverkehrs ist zu steigern.
Die Anzahl der Unfälle mit Fußgängern muss deutlich gesenkt werden („Vision Zero“). Zur Erreichung dieser Ziele fordert der Arbeitskreis VI die zuständigen Stellen auf:
Ø ausreichende Flächen für den Fußverkehr bereit zu stellen,
Ø durchgängige und barrierefreie Fußwegenetze zu errichten und dabei einen sicheren und selbsterklärenden Verkehrsraum zu schaffen,
Ø sichere Querungen dort, wo offenkundiger Bedarf dafür besteht, einzurichten,
Ø das Parken an Querungsstellen und in Sichtfeldern zu unterbinden,
Ø Fuß- und Radwege möglichst voneinander zu trennen, insbesondere innerorts,
Ø Fußgängerzonen möglichst nicht für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben,
Ø längere Querungszeiten und getrennte Grünphasen für Fußgänger und Abbiegeverkehr (konfliktfreie Ampelschaltung) zu schaffen,
Ø Assistenz- und Schutzsysteme in Kraftfahrzeugen stetig weiterzuentwickeln und verpflichtend anzuwenden, z.B. Systeme, die Fußgänger erkennen und selbst aktiv bremsen können sowie
Ø die Kontrolldichte und das Sanktionsniveau zu erhöhen sowie Regelverstöße konsequent zu ahnden.
Der Arbeitskreis würdigt die Bemühungen des Bundes und der Länder, den Handlungsspielraum der Kommunen im Straßenverkehrsrecht zu erweitern. Dennoch wird die Bundesregierung aufgefordert, diesen auch für präventive Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu öffnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Der besondere Gefährdungsnachweis in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist zu überdenken. Zudem wird der Gesetzgeber aufgefordert, den Vorrang des Fußverkehrs in § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zu stärken und zu verdeutlichen. Die Fußverkehrsstrategie ist zu einem Nationalen Fußverkehrsplan weiterzuentwickeln.
Für die Sicherheit des Fußverkehrs sind Regelkenntnis und -verständnis bei allen Verkehrsteilnehmern zu erhöhen. Kampagnen sowie die haupt- und ehrenamtliche Präventionsarbeit sind zu fördern.
Die Empfehlungen der weiteren Arbeitskreise 2,4,7 und 8 finden Sie auf der Homepage des VGT
https://vgt.lineupr.com/63-vgt-2025/sponsors
Live dabei war unsere Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin Pia- Alexandra Kappus.
Frohes Neues Jahr
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaWir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern
ein frohes, gesundes und erfolgreiches
Neues Jahr
Auch 2025werden wir uns wieder mit vollem Elan Ihrer Rechtsangelegenheit widmen.
Endspurt !!!!!
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaZwischen den Jahren,
am 27.12.2024 und am 30.12.2024
sind wir
von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar.
am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.
Ab dem 2. Januar 2025
sind wir wieder zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.
Diese sind
Montag – Donnerstag 8.30. bis 18.00 Uhr
und
Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr
Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wünscht Ihnen allen
einen guten Rutsch,
sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr
2025
Heute Weihnachtsfeier der Kanzlei
/in Aktuelles, Allgemein/von Asya OnatcaHeute bleibt unsere Kanzlei ab 14.00
wegen unserer Weihnachtsfeier geschlossen
Advent, Advent…..
/in Aktuelles, Allgemein/von Pia Kappus
Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern eine
entspannte Adventszeit
Bis zum 23.12.2024 sind wir zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.
Diese sind
Montag – Donnerstag 8.30. bis 18.00 Uhr
und
Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr
Am 24.12.2024 und am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.
Zwischen den Jahren, also am 27.12.2024 und am 30.12.2024 sind wir
von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr da.
Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE
Schillerstraße 30-40
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 2998920
Fax: 069 283063