Vergütung & Rechtsschutz

Kosten &
Rechtsschutz.

Erstberatung

Erstberatung § 34 RVG – Kosten 190 €

Hinweis

Wir beraten Sie stets hoch professionell, auf der Grundlage langjähriger Erfahrung und konsequenter Spezialisierung.

Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch die Erstberatung kostenpflichtig ist.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird diese nach vorheriger Anfrage in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Bitte klären Sie dies vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Gegebenenfalls kann das mit einer Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung kollidieren.

Was die Erstberatung umfasst

Die Erstberatung wird durch unsere, dem jeweiligen Fachanwaltsteam zugehörigen Rechtsanwälte durchgeführt.

Sie erhalten dabei:

  • ein telefonisches oder persönliches erstes Beratungsgespräch,
  • zu einem konkreten Rechtsproblem,
  • mit rein beratender Tätigkeit, also keiner oder nur sehr geringer weiterer Tätigkeit.

In diesem Gespräch erläutert der Anwalt die Rechtslage, zeigt Handlungsoptionen und Risiken auf und gibt gegebenenfalls eine erste Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

Wesentlich ist: Es geht um eine einmalige, überschaubare Beratung, ohne dass bereits ein größeres Mandat, zum Beispiel Prozessführung oder umfangreiche außergerichtliche Vertretung, übernommen wird.

Eine Mandatsübernahme und rechtliche Beratung erfolgen ausschließlich auf Grundlage des RVG und/oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

Anfragen mit der Bitte um kostenlose Rechtsberatung können leider nicht beantwortet werden. Gern unterbreiten wir Ihnen vorab ein Angebot über die voraussichtlichen Kosten einer Erstberatung.

Extra für ADAC-Mitglieder

Kostenlose Erstberatung für ADAC-Mitglieder

ADAC

Alle ADAC-Mitglieder, auch solche, die nicht beim ADAC rechtsschutzversichert sind, erhalten über den ADAC eine für das jeweilige Mitglied kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie uns Ihre ADAC-Mitgliedsnummer nennen. Bitte halten Sie diese bereit, wenn Sie wegen einer Beratung bei uns anrufen.

Mit Versicherung

Kostenabrechnung über die Rechtsschutzversicherung

Wir arbeiten mit nahezu allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir auf Wunsch die Deckungsmöglichkeiten für Ihr Anliegen. Wir übernehmen gerne für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und die weitere Korrespondenz zur Kostenübernahme.

Keine automatische Kostenübernahme

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Fall zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Erteilung einer Deckungszusage trifft ausschließlich Ihre Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen.

Selbstbeteiligung und nicht gedeckte Kosten

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist von Ihnen selbst zu tragen.

Etwaige nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Gebühren und Auslagen (z.B. vertraglich ausgeschlossene Rechtsgebiete) sind von Ihnen zu bezahlen.

Transparente Information vor Kostenentstehung

Vor der Entstehung wesentlicher Kosten informieren wir Sie über:

  • die voraussichtlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung, und
  • die voraussichtliche Kostenbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung, soweit diese erkennbar ist.

Dieser Hinweis dient ausschließlich Ihrer Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets die Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages sowie die Entscheidung Ihrer Rechtsschutzversicherung im Einzelfall.

Ohne Versicherung

Kostenabrechnung OHNE Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, ist Transparenz bei den Kosten besonders wichtig. Nachfolgend finden Sie einen Überblick, wie sich Anwaltskosten ohne Rechtsschutzversicherung typischerweise berechnen und welche Möglichkeiten der Vergütung es gibt.

In den allermeisten Fällen rechnen wir auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren ab. Nur bei besonders komplexen Fällen und Fällen mit hoher Haftung vereinbaren wir Stundenhonorare oder Vergütungspauschalen.

Gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Bei den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG hängt die Höhe der Vergütung von folgenden Parametern ab:

  • dem Gegenstandswert (z.B. Forderungshöhe, wirtschaftliches Interesse),
  • der Art der Tätigkeit (außergerichtliche Beratung, Vertretung, gerichtliches Verfahren),
  • dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.

Auf dieser Grundlage entstehen gesetzliche Gebühren, die für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verbindlich sind, soweit keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wird.

In gerichtlichen Auseinandersetzungen kann gegebenenfalls auch Prozesskostenhilfe vom Staat gewährt werden, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Selbstverständlich akzeptieren wir auch Beratungshilfebescheinigungen.

Wir informieren Sie vor Beginn des Mandats darüber, welche Gebühren voraussichtlich anfallen und wie sich diese im Detail zusammensetzen.

Honorarvereinbarungen (z.B. Stundenhonorar oder Pauschalhonorar)

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, statt der reinen gesetzlichen Gebühren eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, etwa:

  • ein Stundenhonorar, bei dem nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet wird,
  • ein Pauschalhonorar für klar umrissene Tätigkeiten (z.B. Vertragsprüfung, Erstellung eines Schreibens).

Ob eine Honorarvereinbarung in Ihrem Fall in Betracht kommt, besprechen wir gerne mit Ihnen. Selbstverständlich erhalten Sie eine transparente Darstellung der voraussichtlichen Kosten.

Kostenrisiko und Kostenerstattung

Je nach Art des Verfahrens besteht die Möglichkeit, dass die unterlegene Partei die Kosten (ganz oder teilweise) zu tragen hat. Dies betrifft insbesondere:

  • Gerichtsgebühren,
  • eigene Anwaltskosten,
  • im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch die Anwaltskosten der Gegenseite.

Ob und in welchem Umfang eine Kostenerstattung in Ihrem konkreten Fall zu erwarten ist, erläutern wir Ihnen zu Beginn des Mandats und vor wichtigen Verfahrensschritten.

Ratenzahlung und finanzielle Entlastung

Wir wissen, dass Anwaltskosten eine finanzielle Belastung darstellen können. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Ratenzahlung oder eine gestaffelte Abrechnung wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die zu Ihrer Situation passt.

Transparenz und Kostenvoranschlag

Unser Ziel ist, dass Sie jederzeit den Überblick behalten. Daher:

  • erhalten Sie auf Wunsch eine Kostenschätzung, bevor weitere Schritte eingeleitet werden,
  • erklären wir Ihnen unsere Rechnungen verständlich und nachvollziehbar,
  • stehen wir für Rückfragen zu einzelnen Positionen jederzeit zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zur Abrechnung oder zu den voraussichtlichen Kosten in Ihrem konkreten Fall haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie offen und transparent, bevor Ihnen Kosten entstehen.

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ADAC
Besonderheiten

Besonderheiten im Arbeitsrecht

Außergerichtliche Vertretung im Arbeitsrecht

Die Kosten zahlt grundsätzlich im Arbeitsrecht außergerichtlich die beratene Partei selbst; auf eine Übernahme durch den Arbeitgeber gibt es keinen Rechtsanspruch.

Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag

Auch Rechtsschutzversicherer müssen die Kosten bei Aufhebungsverträgen keine Deckung erteilen. Der Rechtsschutz greift erst ab der Kündigung. Dennoch zahlen nahezu alle Rechtsschutzversicherer einen Betrag bis zu 1.000 € an Anwaltskosten für Aufhebungsverträge.

Meist reichen die 1.000 € an Anwaltskosten bei komplexen Aufhebungsverträgen mit hohen Abfindungen nicht aus. Wir bieten Ihnen in solchen Fällen eine sehr faire Honorarvereinbarung an, mit der Sie davon profitieren, wie viel Abfindung wir für Sie erstreiten. Wir legen dem abzurechnenden Streitwert nur den Betrag zugrunde, den wir auch wirklich durch unsere Leistung für Sie höher verhandeln. Wenn Sie also bereits mit einem Angebot des Arbeitgebers zu uns kommen, zahlen Sie über die gesetzlichen Gebühren hinaus nur die Anwaltsgebühren, die sich aus dem Streitwert errechnen, den wir zusätzlich zu Ihrem ersten Angebot des Arbeitgebers heraus gehandelt haben. Wir erklären Ihnen dies gern.

Hier lohnt sich häufig anwaltliche Beratung (wegen Sperrzeitrisiko, Abfindungshöhe, Zeugnisregelung etc.).

Kein Erstattungsanspruch in der ersten Instanz

In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz (Arbeitsgericht) gilt:

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das ist der zentrale Unterschied zur Zivilgerichtsbarkeit, wo die unterlegene Partei in der Regel die Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer: Auch wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, bekommt er seine eigenen Anwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet.

Arbeitgeber: Auch der Arbeitgeber kann bei Obsiegen seine Rechtsanwaltskosten nicht vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen.

Das gilt für:

  • Klagen des Arbeitnehmers (z.B. Kündigungsschutz, Lohn, Zeugnis)
  • Klagen des Arbeitgebers (z.B. Rückzahlung von Fortbildungskosten)

Achtung: Die Regel des § 12a ArbGG gilt nur für den ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht. Ab der Berufung (Landesarbeitsgericht, LAG) und Revision (BAG) gelten wieder die normalen Kostenregeln der ZPO: Die unterlegene Partei trägt Gerichts- und Anwaltskosten (inkl. gegnerischer Anwalt, soweit erstattungsfähig).

Beratungshilfe

Für außergerichtliche Beratung bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt werden. Der Anwalt rechnet dann überwiegend mit der Staatskasse ab; der Mandant zahlt meist nur eine geringe Eigenbeteiligung (derzeit 15 EUR).

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für gerichtliche Verfahren kann bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beantragt werden.

PKH deckt: eigene Anwalts- und Gerichtskosten (ganz oder teilweise).

Aber auch bei PKH gilt in 1. Instanz: Keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, weil es sie prozessrechtlich nicht gibt (wegen § 12a ArbGG).

In höheren Instanzen kann bei Unterliegen eine Erstattungspflicht bestehen, PKH schützt davor nur teilweise.