Abfindung bei Kündigung

Bei Ihren Fragen bzgl. einer Abfindung helfen wir Ihnen, geben Antworten und vertreten Sie!

Ihr Anspruch auf Abfindung

Egal, ob es um eine Abfindung bei Kündigung oder eine Abfindung nach Kündigung geht –
Sie haben Fragen wie diese?

  1. Besteht ein Anspruch auf Abfindung?
  2. Recht auf Abfindung gegen Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung?
  3. Nach welcher Formel wird die Höhe der Abfindung berechnet?
  4. Wann wird die Abfindung zur Zahlung fällig?
  5. Muss die Abfindung versteuert werden?
  6. Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor Auszahlung der Abfindung in Insolvenz geht?

Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Fragen zu klären. Über das Formular rechts können Sie einen kostenlosen Rückruf-Termin vereinbaren.

1. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Es besteht kein Anspruch auf Abfindung. Es ist eine weit verbreitete Fehlmeinung, dass es einen Anspruch auf Abfindung gibt. Im deutschen Recht gibt es einen solchen Anspruch nicht. Es gibt lediglich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, nach § 1a KschG ein freiwilliges Angebot an den Arbeitnehmer zu machen, wenn er die Kündigung akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage einreicht, eine Abfindung von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zur zahlen. Einen Anspruch hierauf hat ein Arbeitnehmer jedoch leider im deutschen Recht nicht.

Anwaltliche Hilfe bei Abfindung – was wir als Fachanwälte tun können.

Dennoch können wir in vielen Fällen zu einer Abfindung verhelfen. Spätestens in einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht werden sehr häufig Abfindungen ausgehandelt. Teilweise können sogar noch höhere Abfindungen in vorgerichtlichen Aufhebungsvereinbarungen erzielt werden. Allerdings ist bei Aufhebungsvereinbarungen Vorsicht geboten, weil dort Sperrfristen und Ruhenszeiten drohen. Wenden Sie sich in diesen Fällen vertrauensvoll an uns!

2. Ihr Recht auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es einen Anspruch auf Abfindung nur, wenn Ihr Arbeitgeber so groß ist, dass er einen Betriebsrat hat und dass die Kündigungswelle so viele Arbeitnehmer erfasst, dass ein Sozialplan erforderlich ist. Dann besteht zumindest der Sozialplan-Anspruch. Aber auch in diesen Fällen sollten Sie unseren Rat suchen. Teilweise können höhere Abfindungen erzielt werden, als im Sozialplan vorgesehen.

4. Wann wird die Abfindung zur Zahlung fällig?

Das ist eine wichtige Frage, die Sie bei Vereinbarung vor Gericht oder außergerichtlich mit dem Arbeitgeber teilweise selbst bestimmen können. In aller Regel wird die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, teilweise kann aber, weil die Abfindung grundsätzlich nicht insolvenzsicher ist, auch vereinbart werden, dass zumindest ein Teil der Abfindung schon deutlich vorher fällig wird. Auch hier ist es ganz wichtig, fachanwaltlichen Rat einzuholen. Wenn eine Abfindung über 2 Kalenderjahre gestreckt, also ein Teil in einem Kalenderjahr und der andere Teil erst im nächsten Kalenderjahr gezahlt wird, kann dies die steuerlich günstige, sogenannte Fünftel-Regelung, torpedieren. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung ist Bestandteil des Aushandelns des gerichtlichen Vergleichs oder des außergerichtlichen Aufhebungsvertrages und wir können Ihnen nur raten, diesbezüglich fachanwaltlichen Rat einzuholen. Es ist immer im Einzelfall zu entscheiden, welcher Fälligkeitszeitpunkt der günstigste ist. Dann muss die Abfindung versteuert werden. Die Abfindung wird bereits versteuert vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber nimmt die Versteuerung vor und kann auch bereits die sogenannte Fünftel-Regelung berücksichtigen, die steuerliche Vorteile bringt.
Für konkrete steuerliche Fragen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

6. Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor Auszahlung der Abfindung in Insolvenz geht?

Das ist eines der größten Probleme bei Abfindungszahlungen. Abfindungen sind nicht insolvenzsicher. Sie können also, selbst wenn sie bereits ausgezahlt sind, teilweise vom Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden.