62.Deutscher Verkehrsgerichtstag 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar – unsere Expertin war dabei.

Bundesjustizminister Buschmann hat bereits kurz vor Ostern letzten Jahres 2023,
in einem Papier des Ministerium, seine Pläne zur Herabstufung des bisherigen Strafdelikts Unfallflucht
zu einer Ordnungswidrigkeit, vorgestellt. Dies soll allerdings nur für Fallkonstellationen mit reinem Sachschadens gelten, 
sobald Personen verletzt werden, soll es bei der Einstufung der Unfallflucht als Straftat bleiben.

Die rund 1.400 Experten des jährlichen Verkehrsgerichtstages in Goslar, zu denen auch
unsere ADAC- Vertragsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus
gehört, haben in  einer Empfehlung des damit befassten Arbeitskreises, den Plänen des Bundesjustizministers
eine Absage erteilt und dezidierte Expertenvorschläge für eine praxisgerechte Reformierung
der gesetzlichen Unfallfluchtregelung gemacht.

Der Presseveröffentlichung des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstages ist dazu folgendes zu entnehmen:

EMPFEHLUNG-Arbeitskreis V

Weniger Strafe bei Unfallflucht?

1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift
sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert.
Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher
und praxistauglicher zu formulieren.

2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden
das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll.
Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.

4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen
am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden,
zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung
notwendigen Angaben zu hinterlassen.

5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in
§ 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten
werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.

6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist.
Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu
beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.