Frohe Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr

Wir bedanken uns bei unseren Mandanten und 

Geschäftspartnern für die Hervorragende Zusammenarbeit

und freuen uns auf ein gemeinsames arbeitsreiches 2019

Frohe Weihnachten

Null-Toleranz-Prinzip für sexuelle Belästigungen bei der Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 IV AGG bereits durch die  absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines Anderen vorliegen kann, selbst wenn die sexuelle Motivation der Berührung fehlt .

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war zusammen mit zwei im Betrieb der Bekl. eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen tätig. Einer der Fremdfirmenmitarbeiter meldete zwei Tage später seinem Vorarbeiter, der Kläger habe ihm von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und anschließend erklärt: „Du hast aber dicke Eier“.

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich . Die Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht  abgewiesen, das Landesarbeitsgericht  hat ihr stattgegeben. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei der Griff des Klägers in die Genitalien des Leiharbeitnehmers eine sexuell bestimmte körperliche Berührung. Auch die anschließende Äußerung des Klägers, der Leiharbeitnehmer habe „dicke Eier“, sei in diesem Zusammenhang eine entwürdigende Bemerkung sexuellen Inhalts. Das Fehlen eigener sexueller Motive lasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer solchen Fallgestaltung für sich genommen nicht den Schluss zu, dem Handelnden fehle das Bewusstsein, eine sexuelle Belästigung zu begehen.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es in der Frage sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine Null Toleranz Maxime verfolgt. Diese Haltung des Bundesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen.

BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16

Vorsicht bei der Mitnahme von Kraftstoff in Ersatzkanistern

Wer in den Sommerferien oft mit dem Auto verreist, hat sich vielleicht schon einmal Gedanken darüber gemacht, neben dem üblichen Reisegepäck einen Ersatzkanister mit Benzin mitzunehmen. Da so manche Route durch abgelegene Gebiete führt und die Benzinpreise in den verschiedenen Ländern ziemlich stark schwanken, scheint es sich hierbei um die perfekte Idee zu handeln, seinen Geldbeutel zu schonen und ein Liegenbleiben aufgrund von Spritmangel zu vermeiden. Doch ist die Mitnahme von Kraftstoffersatzkanistern in Deutschland und anderen Ländern überhaupt erlaubt? Diese scheinbar einfache Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da für die Mitnahme von Ersatzkraftstoff für jedes Land andere Regeln gelten.

Das „Autoland Deutschland“ ist hierbei ziemlich großzügig. In Deutschland darf in Privatfahrzeugen die Gesamtmenge von 60 Litern je Reservebehälter nicht überschritten werden. Der einzelne Kanister muss allerdings der DIN-Norm 7274 oder 16904 entsprechen und dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein. Zudem muss das Benzin von deutschen Zapfsäulen stammen: auch wenn innerhalb der EU für Kraftstoff keine Zollgrenzen mehr bestehen, muss bei der Einfuhr von mehr als 20 Litern Benzin nach Deutschland eine Mineralölsteuer entrichtet werden. Trotz der zugelassenen Höchstmenge von 60 Litern empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen allerdings auch in Deutschland, nicht mehr als 10 Liter Benzin im eigenen Auto mitzunehmen. Um eine Gefährdung der Insassen zu vermeiden, sollte der Kanister außerdem im Kofferraum verstaut werden.

Sofern das Reiseziel nicht innerhalb Deutschlands liegt, sondern in Belgien, Dänemark, Italien, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn, haben Autofahrer bei einer Einreise in diese Länder die geltende Höchstmenge von 10 Litern für Reservekraftstoff zu beachten. In Italien muss zudem bedacht werden, dass der Transport von Treibstoff durch Tunnels oder auf Fähren verboten ist. Nach Bulgarien, Griechenland, Luxemburg, Rumänien und Kroatien sollte man überhaupt kein Benzin mitnehmen. In diesen Ländern ist die Mitnahme von Reservekraftstoff verboten und der Verstoß kann zu einer Bestrafung führen. Ein Mitnahmeverbot für Ersatzbenzin besteht aus Sicherheitsgründen auch auf Schiffen nach Großbritannien, Irland, Island oder Zypern und Fähren nach Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden.

Wen es in Länder außerhalb der EU verschlägt, der sollte auch die zollrechtlichen Vorschriften beachten. Die Türkei und die Schweiz erlauben die zollfreie Einfuhr eines Kanisters mit 25 Litern Reservekraftstoff. Demgegenüber ist bei einer Einreise nach Norwegen lediglich die Mitnahme von maximal 10 Litern Ersatzkraftstoff erlaubt.

Fazit:

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir Ihnen, sich vor Reiseantritt noch einmal genau mit den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes – etwa auf der Internetseite des ADAC – vertraut zu machen. Beachten Sie hierbei auch, dass Sie gegebenenfalls mehrere europäische und nichteuropäische Länder durchqueren müssen. Zudem sollten Sie sich vor Reisebeginn unbedingt die aktuellen Straßenkarten auf Ihr Navigationsgerät laden. Sofern sich in Ihrem PKW ein Ersatzkanister Benzin befindet, sollten Sie zudem auf eine sichere Lagerung achten. Ihre körperliche Unversehrtheit ist auch im Urlaub das Wichtigste, was Sie dabei haben.

Teresa Baudis

Rechtsanwältin

VW Abgasskandal – Rücktrittsrecht des Käufers

Der VW Abgasskandal hat zu einer Vielzahl verunsicherter VW Dieselfahrzeugbesitzer geführt, die am liebsten von ihrem Kaufvertrag zurücktreten möchten. Dass die betroffenen Fahrzeuge wegen der zu hohen Verbrauchswerte einen Mangel im rechtlichen Sinne aufweisen dürfte unstreitig sein. Problematisch, war bisher das erforderliche Nachbesserungsverlangen vor dem Rücktritt. Viele der betroffenen Mandanten haben das Vertrauen in VW und AUDI grundsätzlich verloren und wollen dem Hersteller eigentlich schon aus Prinzip keine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen, sondern das Fahrzeug gleich ganz zurückgeben. Zudem war lange nicht klar nicht klar, wie lange die Entwicklung des erforderlichen Softwareupdates dauern werde und auf diese zeitliche Ungewissheit wollten sich viele Betroffene ebenfalls nicht einlassen.

Andererseits ist es für die anwaltliche Beratungssituation auch äußerst riskant gewesen einen Rücktritt zu erklären ohne vorheriges Nachbesserungsverlangen. Das könnte sich jetzt ändern, infolge zweier Urteile der 2. Kammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2016 Az. O 72/16 und 2 O 83/16. Das Landgericht hat den jeweiligen Klägern des Recht auf Rückabwicklung der Kaufverträge jeweils eines Audi Pkw gegenüber dem beklagten Audi Vertragshändler zugestanden.

Die jeweiligen Kläger hatten im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Vertragshändler gesetzt zu haben. Sie waren daraufhin vom Vertragshändler darauf verwiesen worden, dass der Hersteller Audi dabei sei, ein Software update für die Motoren zu entwickeln, mit deren mit dessen Hilfe die Mängel nach Auskunft von Audi behoben werden könnten. Die Kläger waren insoweit um Geduld gebeten worden. Die Kläger bestanden auf der Rückabwicklung und verlangten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat die Rücktritte der Kläger für wirksam erachtet. Das beklagte Autohaus wurde dazu verurteilt die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.

Die Kammer begründete ihre Urteile damit, dass es den klagenden Kunden nicht zumutbar sei, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den es insoweit entscheidend ankommt, sei noch nicht klar gewesen ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werde. Wann dies geschehen und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden war ebenfalls nicht klar. Das Gericht sah darüber hinaus den die von den Klägern geäußerten Befürchtungen, das der Mangel trotzdem bestehen bleibe als nicht unbegründet an. Dieser Verdacht, so das Gericht, beruhe auf der Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zu Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum der Hersteller nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der in Aussicht gestellten Software vorangetrieben bzw. abgeschlossen habe. Außerdem, so hatten die Kläger vorgetragen gebe es einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, so dass bei den Klägern als betroffenen Kunden der e Verdacht bestand, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich sei. Diesen Verdacht sah das Landgericht Krefeld als berechtigt an.

Das Landgericht geht weiter davon aus, dass eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler dem Kunden auch deshalb nicht zumutbar sei, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung des Fahrzeugs getäuscht habe, sondern vielmehr die Firma Audi und der VW-Konzern. Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch derjenige als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin den Mangel beseitige, der die arglistige Täuschung begangen habe.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben.

Allerdings ist mittlerweile zumindest für einige betroffene Fahrzeuge eine Software auf dem Markt die aufgespielt werden kann. Sobald klar ist, dass die Software keine Nachteile enthält und der Mangel dadurch abgestellt wird, dürften die Argumente des Landgerichts möglicherweise nicht mehr für einen Rücktritt ausreichen

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

 

 

Achtung! Vorschnelle Äußerungen zum Unfallhergang können teuer werden

Das Auto steht stark beschädigt in der Werkstatt, die Polizei hat eine Vorladung geschickt, der Unfallschock sitz noch tief und dann soll man auch noch gegenüber der eignen Haftpflicht-  und/ oder Vollkaskoversicherung den Unfallhergang schildern. Das nervt nicht nur, sondern selbstverständlich will man in diesen Situationen auch erklären, warum einem so etwas , wie dieser Unfall überhaupt passieren konnte und dass man es natürlich nicht absichtlich gemacht hat.

Häufig liest man in solchen Unfallberichten daher Äußerungen, wie ” ich konnte die rote Ampel wegen der tiefstehenden Sonne nicht erkennen“, ich war übermüdet und hatte einen ” Sekundenschlaf” oder, wie in dem jetzt vom OLG Hamm, – Aktenzeichen 18 U 155/15 am 30.05.2016 entschiedenen Fall mir war die Geldbörse in den Fußraum gefallen und beim Aufheben habe ich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren“.  Alles vermeintlich plausible entschuldbare Erklärungen, alles Dinge, die einem mal passieren können, mag man als Nichtjurist denken.  Der Jurist dagegen denkt bei solchen Formulierungen an ” grobe Fahrlässigkeit”  und ,die kann dazu führen, dass die eigene Versicherung im Regressweg einen Teil der Schadensersatzzahlungen, die sie an den Gegner geleistet hat, vom eigenen Versicherungsnehmer zurück verlangt oder der, bei Anmietung eines Fahrzeugs extra zugekaufte, vollständige Haftungsausschluss nicht eingreift.

So erging es dem Beklagten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Er hatte einen Transporter angemietet und extra, auch für den Fall selbstverschuldeter Schäden, einen vollumfänglichen Haftungsausschluss abgeschlossen. In dem Unfallbericht für den von ihm selbst verschuldeten Unfall erklärte er handschriftlich, sinngemäß ” er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verloren”. Das OLG Hamm sah darin eine grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, mit der Folge, dass der zusätzlich bei der Anmietung  teuer bezahlte Haftungsausschluß nicht eingreift und der Beklagte in Höhe von 50% für den verursachten Schaden haftete, im konkreten Fall knapp über 5.000 €.

Überlegen Sie also vorher gut, welche Formulierung Sie in einem einen Unfallbericht gegenüber der Versicherung wählen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

Welchen Restwert müssen Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall erzielen?

Pürfen Sie sich auf den von ihrem Gutachter festgestellten Restwert verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu fragen?

Das ist eine Frage, die sich Unfallgeschädigte oft stellen. Der BGH hat das schon seit vielen Jahren geregelt, allerdings führte ein Urteil des OLG Köln seit einiger Zeit zu Irritationen. Aktuell hat das LG Gießen einem Urteil vom28.01.2016 bestätigt, dass es an der BGH Rechtsprechung festhalten wird.

Das bedeutet für den Geschädigten:

1. Wenn der Gutachter den Restwert auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteltet hat darf der Geschädigte sich darauf verlassen und zu dem gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, wenn er nicht vorher ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat.

2. Der Geschädigte muss nach Erhalt des Gutachtens mit dem Verkauf des PKW nicht abwarten bis die gegnerische Versicherung das Gutachten vorliegen hat.

3. Wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug behalten will, muss er sich nur den lokalen vom Gutachter benannten Restwert anrechnen lassen und nicht einen höheren Wert eines Sondermarktes.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen fragen Sie uns bevor Sie das Unfallfahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –