Worauf Sie sich in 2022 rechtlich einstellen müssen!
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
mit 2021 geht ein ereignisreiches Jahr zu Ende. Auch in rechtlicher Hinsicht gab es einige, mitunter erstaunliche Neuerungen. Zunächst sind die diversen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Zuge der Corona-Pandemie zu erwähnen. Auch einen neuen, deutlich verschärften Bußgeldkatalog hat es gegeben. Sogar die Grundrente wurde eingeführt. Und natürlich wurde 2021 auch ein neuer Bundestag gewählt. Man darf gespannt bleiben, welche neuen Gesetze Olaf Scholz mit seinem Kabinett im neuen Jahr auf den Weg bringen wird. Vor allem in steuerrechtlicher und umweltpolitischer Hinsicht, kann von einigen Überraschungen ausgegangen werden. Aber auch jetzt stehen schon einige Dinge fest, die sich zum Jahreswechsel ändern werden.
Neues Kaufrecht tritt in Kraft
Bereits im Sommer hat der alte Bundestag noch eine große Gesetzesänderung mit Schwerpunkt im Kaufrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher beschlossen. Dabei folgte die Legislative der vollharmonisierenden EU-Warenkauf-Richtlinie, die bis zum Sommer umgesetzt werden musste. Das beschlossene Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft. Es enthält große Verbesserungen für Verbraucher im Verhältnis zu Unternehmern. Zum Beispiel wird künftig innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass ein auftretender Mangel ein anfänglicher ist. Bisher galt diese gesetzliche Vermutung nur für 6 Monate. Sie kehrt im Prozess die Beweislast um, sodass der Unternehmer dann beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Bisher musste der Verbraucher nach 6 Monaten dann die Mangelhaftigkeit der Sache überweisen. Auch wird es dem Unternehmer deutlich erschwert, im Vertrag eine sog. „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ mit dem Verbraucher zu schließen. Das bedeutet, dass der Verbraucher grundsätzlich mal einen Anspruch auf eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Sache hat. Wird jedoch im konkreten Fall eine Sache verkauft, die von der normalen Beschaffenheit nach unten abweicht. Muss dies logischer Weise vereinbart werden. Bisher ging das theoretisch auch beiläufig. Künftig muss der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich und gesondert vom Vertrag über die Mangelhaftigkeit informieren. Zusammenfassend kann man hier sagen, dass Verbraucher durch die neue Rechtslage deutlich begünstigt werden. Insbesondere am Anfang werden einige Unternehmer möglicherweise Umsetzungsschwierigkeiten haben. Vor allem beim schiefgelaufenen Autokauf, vertreten wir Sie gerne!
Mindestlohn wird erhöht
Die neue Regierung nähert sich ihrem anvisierten Ziel von 12,- € pro Stunde bereits ab dem neuen Jahr an. Der Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2022 9,82 € und ab 01.07. 10,45 €
Pfandbeträge werden vereinheitlicht
Ab dem neuen Jahr werden alle Plastikflaschen und alle Getränkedosen einheitlich mit 25 Cent Pfand belegt. Die 8-Cent-Variante wird abgeschafft.
Ende des Fahrkarten-Verkaufs im Zug
Im neuen Jahr schafft die Bahn die Möglichkeit, beim Schaffner im Zug ein Ticket erwerben zu können ab. Stattdessen können die Fahrgäste dann innerhalb der ersten zehn Minuten nach Zustieg eine Fahrkarte über die App „DB Navigator“ oder die Website „bahn.de“ kaufen. Die digitalen Tickets müssen dann für die Fahrkartenkontrolle bereitgehalten werden.
Aktualisierungspflicht für Unternehmer
Mit einem neuen Gesetz innerhalb des BGB, das der alte Bundestag ebenfalls im Sommer beschlossen hat und das auch eine vollharmonisierende EU-Richtlinie, nämlich die Digitale-Inhalte-Richtlinie kodifiziert, tritt eine Update-Pflicht für Unternehmer in Kraft, die einen bestimmten Typus von Sachen verkaufen. Dabei handelt es sich um Geräte mit digitalen Elementen, wie beispielsweise Notebooks, Smartphones, E-Bikes, Spielekonsolen, aber auch Smart-Home-Geräte. Wichtig ist, dass die Sachen in ihrer Funktion vollständig abhängig sind von ihrem digitalen Bestandteil. Ein herkömmliches Fahrrad zum Beispiel, das ab Werk mit einem Tacho ausgerüstet ist, fährt auch, wenn dieser Tacho nicht funktioniert. Die meisten E-Bikes werden jedoch durch eine kleine abnehmbare Anzeige, die de facto ein Computer ist, gesteuert. Sie verlieren ohne diese Einheit vollständig ihre Funktion. Gerade mit dem Kauf solcher Geräte einher geht zukünftig ein Anspruch des Verbrauchers auf regelmäßige Software-Updates, sodass gewährleistet ist, dass die Kaufsache auch in Zukunft funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld, wie beispielsweise durch die Einführung eines IoT (Internet of Things), verändert.
Fazit
Es lässt sich also mit Fug und Recht behaupten, dass uns im neuen Jahr einige Änderungen ins Haus stehen, die für die anwaltliche Praxis herausfordernd sein werden. Dennoch können Sie stets voll auf unsere Expertise vertrauen.
Mit diesen Worten wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2022!
Das Team der Kanzlei Poppe & Kappus