Update Dieselskandal 1.0: Schadensersatz bei Neuwagenkäufen von EA189-Modellen noch möglich

Nachdem gedacht wurde, dass alle rechtlichen Fragen rund um die Schadensersatzansprüche betreffend die Dieselfahrzeuge mit dem berühmt-berüchtigten EA189-Motor schon beantwortet wurden und alle, die bisher noch nicht geklagt haben, aufgrund der Verjährung leer ausgehen würden, hat der Bundesgerichtshof („BGH“) am 21.02.2022 mit zwei Urteilen (Aktenzeichen: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) wieder Leben in dieses Thema gebracht.

Der BGH als höchste Zivilinstanz in Deutschland hat nämlich entschieden, dass diejenigen Fahrzeugkäufer, die ihre Fahrzeuge mit dem EA189-Motor seinerzeit als Neufahrzeuge gekauft haben, den sogenannten „Restschadensersatzanspruch“ nach § 852 BGB geltend machen können und die Verjährung dieses Anspruchs erst 10 Jahre nach dem Schluss des Kaufvertrags droht.

 

§ 852 BGB betrifft den Anspruch des durch eine unerlaubte Handlung Verletzten gegen den Verletzer auf Herausgabe des Erlangten.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie also in der Zeit zwischen März 2012 und September 2015 ein damals neues Dieselfahrzeug der Marken VW, AUDI, SEAT oder SKODA mit einem 1,2 l, 1,6 l oder 2,0 l-Motor der Abgasnorm „EURO 5“ gekauft haben und bisher weder eine Einzelklage eingereicht, noch sich an der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG beteiligt haben, können Sie nun mit guten Erfolgsaussichten Ihren Restschadensersatzanspruch geltend machen. Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie die VW AG auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die von Ihnen gefahrenen Kilometer verklagen können.

 

Achtung: Eile ist geboten!

Doch Sie müssen sich beeilen: Im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist bezüglich des Restschadensersatzanspruchs nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem Sie von Ihrem Anspruch und dem Anspruchsgegner erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen, sondern mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Unter „Entstehung des Anspruchs“ wird im Abgasskandal der Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstanden. Wenn Sie den Kaufvertrag mit der VW AG oder einem Autohändler also zum Beispiel am 04.04.2012 geschlossen haben, dann wird Ihr Restschadensersatzanspruch mit dem Ablauf des 04.04.2022 verjähren.

 

Der weitere Grund, warum Sie sich mit der Geltendmachung Ihres Anspruchs beeilen sollten, ist der Umstand, dass die Nutzungsentschädigung, die Sie sich von dem von Ihnen gezahlten Kaufpreis abziehen lassen müssen, umso größer wird, je länger Sie Ihr Fahrzeug benutzen bzw. je mehr Kilometer Sie zurücklegen.

 

Wir kümmern uns um Ihren Anspruch!

Als eine auf den Abgasskandal bereits seit 5 Jahren spezialisierte Anwaltskanzlei haben wir schon vielen Mandanten dabei geholfen, gegenüber diversen Automobilherstellern erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir würden uns daher freuen, auch Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche rund um den Abgasskandal und im Besonderen Ihres Restschadensersatzanspruchs gegenüber der VW AG zu unterstützen. Bitte kontaktieren Sie uns!