Die Motorradsaison steht vor der Tür – Achtung beim Motorradfahren im Pulk

Rechtzeitig vor Beginn der Motorradsaison möchten wir Sie auf eine folgenreiche Entscheidung des OLG Frankfurt ( 22 U 39/14) hinweisen. Das OLG hatte sich mit einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen in den eineim Pulk fahrende Gruppe von Motorradfahrer involviert war. Ein Gruppenmitglied, welches an erster Stelle des Pulks fuhr kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, was zu zwei Stürzen der hinter ihm befindlicher Motorradfahrer innerhalb der Gruppen führte. Die genauen Verursachungsbeiträge der einzelnen Motorradfahrer konnten nicht aufgeklärt werden. Es stellte sich die Frage ob derjenige, der als Zweiter in Pulk fuhr und zu Fall kam, von seinem ebenfalls gestürzten Hintermann, der in ihn hineinrutschte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen konnte. Das OLG verneint dies, weil es davon ausgeht, dass die Pulkmitglieder alle den erforderlichen Sicherheitsabstand untereinander nicht eingehalten haben und damit alle billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder ihr Hintermann bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störung nicht ausreichend bremsen konnten. Das verabredete Fahren im Pulk sei deshalb besonders gefahrträchtig und führe daher zu einem gegenseitigen konkludenten Haftungsverzicht der Gruppenmitglieder untereinander.
Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn die Unfallverursachungsbeiträge der einzelnen Gruppenmitglieder in der Beweisaufnahme aufgeklärt werden kann.
Eine Klärung wird immer im Einzelfall herbeigeführt werden müssen, kontaktieren Sie uns in Ihrem Einzelfall gerne.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt