„Die Weihnachtsdeko in der Mietwohnung – Was gilt es zu beachten?“
„Die Weihnachtsdeko in der Mietwohnung – Was gilt es zu beachten?“
Sie gehört zu dieser Jahreszeit fast in jede Wohnung: die Weihnachtsdekoration. Einige Mieter stellen sich daher die Frage, was erlaubt ist und für was man eine Zustimmung des Vermieters einholen muss.
Besonders beliebt und an fast jedem Gebäude zu sehen, sind Lichterketten, die den Balkon oder die Fenster schmücken. Grundsätzlich gilt: übliche Dekorationsartikel gehören zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Der Mieter darf also auf diese Art und Weise dekorieren, solange nicht der Gesamteindruck des Hauses verändert wird. Hierzu bedarf es auch keiner Zustimmung durch den Vermieter.
Zu beachten sind jedoch Grenzen: Der Vermieter kann grelle und auffällige Beleuchtungen untersagen, wenn diese das Haus dominieren oder die übrigen Nachbarn stört.
Als „übertrieben“ gilt die Dekoration vor allem bei neonfarbener Beleuchtung, die das Schlafzimmer des Nachbarn durchleuchtet. Hier kann der Vermieter verlangen, dass eine solche Beleuchtung ab 22:00 Uhr zu untersagen ist.
Als betroffene Mieter sollte man sich stets zuerst an den Vermieter wenden, der dann ggfs. für Abhilfe zu sorgen hat.
In Extremfällen kann auch eine Mietminderung berechtigt sein. Hierfür muss jedoch eine weite Überschreitung des normalerweise zulässigen Zustandes vorliegen. Es muss bspw. das gesamte Grundstück ausgeleuchtet sein, sodass Wohn- und Schlafzimmer des Mieters, auch in den Abendstunden, durchleuchtet sind.
Viele Gerichte waren bereits mit derartigen Konstellationen befasst. So hat das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09) bspw. entschieden, dass Lichterketten am Außenbereich der Mietwohnung keinen Kündigungsgrund darstellen. Es käme zu einer unverhältnismäßigen Kündigung, die dem Mieter nicht zuzumuten sei.
Das Amtsgericht Eschweiler (Az.: 26 C 43/14) entschied, das Partylichterketten auch ohne Zustimmung des Vermieters, bspw. am Balkon, angebracht werden dürfen. Diese Art der Dekoration gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache.
Es ist ratsam, die Dekoration der gemeinschaftlich genutzten Bereiche, wie Flur oder Treppenhaus, mit den übrigen Nachbarn abzustimmen. Grundsätzlich sollten aus Brandschutzgründen keine Kerzen im Treppenhaus angezündet werden, die dann ohne Aufsicht brennen.
Eine weitere Frage, die Mieter sich stellen ist: Was gilt bei einer Außendekoration an der Fassade?
Bei einer solchen Dekoration an der Fassade gilt es besonders vorsichtig zu sein. Eine sichere Befestigung, die Vermeidung von Beschädigungen an der Fassade und die Einholung der Zustimmung des Vermieters bei aufwändigerer Deko sollten stets beachtet werden. Als „aufwändige Deko“ gilt auch der kletternde Weihnachtsmann, der an Balkon oder Dach gehängt wird. Zu gewährleisten ist stets die sturmfeste Befestigung der Dekorationsartikel.
Bei einer mangelhaften Befestigung kann es, bspw. wegen eines Sturms, zu Beschädigungen an Fahrzeugen oder Ähnlichem kommen, die auf Dekorationsartikel zurückzuführen sind, die nicht ausreichend befestigt waren. In einem solchen Fall kann neben der Vermieter auch der Mieter haften, wenn grobe Fahrlässigkeit des Mieters bei der Dekoration bzw. der Befestigung der Dekoration erkennbar ist.
Folgendes ist somit dringend zu beachten:
- Die Dekoration sollte nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Sie sollte sich anderen Mietern nicht aufdrängen.
- Nach 22:00 Uhr sollten grelle Lichter vermieden werden.
- Gemeinschaftsbereiche sollten respektiert und etwaige Dekorationen stets mit den übrigen Mietern abgestimmt werden.
- Es sollte stets auch an den Brandschutz gedacht werden, wenn Kerzen, Adventskränze oder Ähnliches aufgestellt werden. Ein Anzünden bzw. das unbeaufsichtigte Brennen sollte stets vermieden werden.
- Bei Dekoration am Außenbereich des Wohngebäudes muss eine sturmsichere Befestigung vorgenommen werden, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden.
Fazit: Selbstverständlich gehört die Weihnachtsdekoration der eigenen vier Wände zur Adventszeit. Diese sollte auch mit all ihren Bestandteilen ausgelebt werden dürfen. Die Dekoration findet ihre Grenzen jedoch dort, wo andere gestört werden. Dies gilt es als Grundsatz – auch in dieser Jahreszeit – zu beachten.
Rechtsreferendar Kocer











