Was ändert sich 2023 im Verkehrsrecht?

Eine ausführliche Zusammenfassung der Änderungen finden Sie auf der ADAC Homepage unter folgendem Link: https://www.adac.de/news/neu-in-2023/

Unsere ADAC-Vertragsanwältin Pia Kappus weist vor allem auf folgende Änderungen hin:

  1. Masken im Erste Hilfe Kasten

Vermutlich zum 01.02.2023 oder zu einem etwas späteren Zeitpunkt werden die Polizisten Sie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auch danach fragen, ob Sie in Ihrem Verbandskasten 2 Gesichtsmasken haben. Die Pandemie hinterlässt also weiterhin ihre Spuren. Wir raten Ihnen, Ihren Erste Hilfe Kasten entweder mit zwei Masken nachzurüsten oder sich einen neuen Erste Hilfe Kasten anzupassen. Es gibt zwar die Regel, dass Autofahrer Verbandskästen der bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 weiterverwenden dürfen und nicht um zwei Masken ergänzen dürfen. Das hilft allerdings nichts, wenn das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, kaufen Sie einen neuen Verbandskasten. Ein nicht vorhandener oder unvollständig ausgerüsteter Verbandskasten kostet 5,00 € Verwarngeld. 10,00 € Verwarngeld muss der Halter zahlen, wenn er einem anderen Fahrer das Fahrzeug ohne einen oder mit einem unvollständigen Verbandskasten überlässt.

  1. Abschied vom rosafarbenen oder grauen Führerschein

Wer zwischen 1959 und 1964 geboren ist und noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19.01.2023 in einen fälschungssicheren Checkkartenführerschein umtauschen. Wer dann noch mit dem alten Führerschein fährt, erhält ein Verwarngeld von 10,00 € und muss in der Folge nachweisen, dass er den Führerschein umgetauscht hat. Ab dem 19.01.2024 trifft es dann die Führerscheininhaber aus den Geburtsjahrgängen 1965 – 1970.

Pia – Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwältin