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Ist eine Kündigung, die während des Urlaubes zugeht, (un)wirksam?

 

Sie haben die zurückliegenden Sommerferien genossen, waren im wohlverdienten Erholungsurlaub und die gesamte Erholung ist mit einem Schlag weg als Sie die Kündigung Ihres Arbeitsgebers in Ihrem Briefkasten vorfinden? Dann sollten Sie sich jetzt schnellstmöglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden, denn auch während Ihrer Urlaubsabwesenheit kann eine Kündigung wirksam zugehen.

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, weshalb der ordnungsgemäße Zugang eine unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Aus diesem Grund spielt bei der Bewertung der Wirksamkeit einer Kündigung die Frage, ob und wann die Kündigung dem Empfänger wirksam zugegangen ist eine zentrale Rolle.

Insbesondere kann vom maßgeblichen Zugangszeitpunkt beispielsweise abhängig sein, ob die einschlägige Kündigungsfrist oder die Ausschlussfrist des § 616 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist.

In den Köpfen vieler ArbeitnehmerInnen schlummert der Mythos, dass eine Kündigung während des Urlaubes eines Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß zugestellt werden kann, weil der Arbeitgeber schließlich von dessen Abwesenheit wisse. Dieser Mythos ist falsch!

Für empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie beispielsweise einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich für die Erklärungsübermittlung unter Abwesenden geregelt, dass die Erklärung erst mit Zugang bei dem abwesenden Empfänger wirksam wird.

Die unter Abwesenden abgegebene Kündigungserklärung ist zugegangen, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit ihrer Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Umständen und den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs zurechnen ist.

Der Erklärende hat alles Erforderliche zu unternehmen, um die verkörperte Erklärung in den Machtbereich des Empfängers zu verbringen; bis dahin trägt er das Risiko der (unterbleibenden, verspäteten und/oder fehlerhaften) Übermittlung. Unter Machtbereich wird allgemein der gewöhnliche räumlich-gegenständliche Zugriffs- oder Lebensbereich des Empfängers verstanden, wie beispielsweise der Hausbriefkasten, so dass vorauszusetzen ist, dass die Kündigungserklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist. Grundsätzlich wird im Rechtsverkehr angenommen und zugrunde gelegt, dass Privathaushalte einmal am Tag, meist in den Abendstunden, ihren Briefkasten leeren und somit täglich eine Leerung des Briefkasten als gewöhnlicher Umstand und damit einhergehende Kenntnisnahme angenommen werden kann.

Der Zugang kann folglich auch ohne die tatsächliche Kenntnisnahme bewirkt werden, da es nur darauf ankommt, ob unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Empfänger ist seinerseits verpflichtet, eine geeignete Empfangseinrichtung, wie beispielsweise ein Briefkasten, vorzuhalten, sofern er den Zugang von rechtserheblichen Erklärungen zu erwarten hat, was im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist. Sollte der Arbeitnehmer die Einrichtung einer solchen Empfangseinrichtung unterlassen, muss er sich das Fehlen einer solchen Empfangseinrichtung in der Regel als treuwidrige Zugangsvereitelung entgegenhalten lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht eine Arbeitgeberkündigung unter Abwesenden nach den oben genannten Regeln dem Arbeitnehmer durch Einwurf in dessen Hausbriefkasten auch dann zu, wenn dieser während seines Erholungsurlaubs verreist und dies dem Arbeitgeber auch bekannt ist (BAG, Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11). Aus diesem Grund sollte man unbedingt bereits vor seinem Reiseantritt sicherstellen, dass jemand seinen Briefkasten regelmäßig leert und einen darüber informiert, wenn einem ein Schreiben des Arbeitgebers zugeht.

Sollten Sie während Ihrer Urlaubsabwesenheit eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden, da man grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen kann, um feststellen zulassen, dass die Kündigung unwirksam ist. Nach verstreichen lassen der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist wird in den meisten Fällen angenommen, dass die zugrundeliegende Kündigung wirksam ist. Daher sollten Sie sich schnellstmöglich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE in Verbindung setzen, damit fristgemäß Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird.

Sollte bereits die dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist verstrichen sein, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, ob eine verspätete Klage zugelassen wird. Aufgrund der Einzelfallbetrachtung sollten Sie sich auch in diesem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden.

 

Wir helfen Ihnen gerne!

 

Sabrina May

Rechtsanwältin

Vorsicht bei der Mitnahme von Kraftstoff in Ersatzkanistern

Wer in den Sommerferien oft mit dem Auto verreist, hat sich vielleicht schon einmal Gedanken darüber gemacht, neben dem üblichen Reisegepäck einen Ersatzkanister mit Benzin mitzunehmen. Da so manche Route durch abgelegene Gebiete führt und die Benzinpreise in den verschiedenen Ländern ziemlich stark schwanken, scheint es sich hierbei um die perfekte Idee zu handeln, seinen Geldbeutel zu schonen und ein Liegenbleiben aufgrund von Spritmangel zu vermeiden. Doch ist die Mitnahme von Kraftstoffersatzkanistern in Deutschland und anderen Ländern überhaupt erlaubt? Diese scheinbar einfache Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da für die Mitnahme von Ersatzkraftstoff für jedes Land andere Regeln gelten.

Das „Autoland Deutschland“ ist hierbei ziemlich großzügig. In Deutschland darf in Privatfahrzeugen die Gesamtmenge von 60 Litern je Reservebehälter nicht überschritten werden. Der einzelne Kanister muss allerdings der DIN-Norm 7274 oder 16904 entsprechen und dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein. Zudem muss das Benzin von deutschen Zapfsäulen stammen: auch wenn innerhalb der EU für Kraftstoff keine Zollgrenzen mehr bestehen, muss bei der Einfuhr von mehr als 20 Litern Benzin nach Deutschland eine Mineralölsteuer entrichtet werden. Trotz der zugelassenen Höchstmenge von 60 Litern empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen allerdings auch in Deutschland, nicht mehr als 10 Liter Benzin im eigenen Auto mitzunehmen. Um eine Gefährdung der Insassen zu vermeiden, sollte der Kanister außerdem im Kofferraum verstaut werden.

Sofern das Reiseziel nicht innerhalb Deutschlands liegt, sondern in Belgien, Dänemark, Italien, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn, haben Autofahrer bei einer Einreise in diese Länder die geltende Höchstmenge von 10 Litern für Reservekraftstoff zu beachten. In Italien muss zudem bedacht werden, dass der Transport von Treibstoff durch Tunnels oder auf Fähren verboten ist. Nach Bulgarien, Griechenland, Luxemburg, Rumänien und Kroatien sollte man überhaupt kein Benzin mitnehmen. In diesen Ländern ist die Mitnahme von Reservekraftstoff verboten und der Verstoß kann zu einer Bestrafung führen. Ein Mitnahmeverbot für Ersatzbenzin besteht aus Sicherheitsgründen auch auf Schiffen nach Großbritannien, Irland, Island oder Zypern und Fähren nach Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden.

Wen es in Länder außerhalb der EU verschlägt, der sollte auch die zollrechtlichen Vorschriften beachten. Die Türkei und die Schweiz erlauben die zollfreie Einfuhr eines Kanisters mit 25 Litern Reservekraftstoff. Demgegenüber ist bei einer Einreise nach Norwegen lediglich die Mitnahme von maximal 10 Litern Ersatzkraftstoff erlaubt.

Fazit:

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir Ihnen, sich vor Reiseantritt noch einmal genau mit den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes – etwa auf der Internetseite des ADAC – vertraut zu machen. Beachten Sie hierbei auch, dass Sie gegebenenfalls mehrere europäische und nichteuropäische Länder durchqueren müssen. Zudem sollten Sie sich vor Reisebeginn unbedingt die aktuellen Straßenkarten auf Ihr Navigationsgerät laden. Sofern sich in Ihrem PKW ein Ersatzkanister Benzin befindet, sollten Sie zudem auf eine sichere Lagerung achten. Ihre körperliche Unversehrtheit ist auch im Urlaub das Wichtigste, was Sie dabei haben.

Teresa Baudis

Rechtsanwältin

Muss ich als Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Urlaub nehmen?

Urlaubstage bzw. Urlaub an Weihnachten?

Sie arbeiten nicht im Einzelhandel oder bei der Feuerwehr? Auch nicht im Krankenhaus, sondern in einem Unternehmen, dass weder an Heiligabend noch an Silvester Kundenverkehr hat oder Nothilfe leisten muss? Und weder Ihr Chef noch Ihre Kollegen arbeiten am 24.12. und am 31.12? Dürfen Sie also auch einfach so zu Hause bleiben?

Die Antwort lautet: Nein! Weder der 24.12. noch der 31.12. sind gesetzliche Feiertage. Wenn Sie also an beiden Tagen frei haben möchten, müssen Sie grundsätzlich jeweils einen ganzen Urlaubstag nehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Sie geltender Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Häufig finden sich in Tarifverträgen Regelungen, wonach der Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester jeweils nur einen halben Tag Urlaub nehmen muss. Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten ähnliche Vereinbarungen. Obwohl das Bundesurlaubsgesetz keine halben Urlaubstage vorsieht, sind solche tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen zulässig und wirksam – prüfen Sie also, ob das für Sie zutrifft!

Am 25. und 26.12. sowie am 01.01. dürfen Sie dann zu Hause bleiben ohne wertvolle Urlaubstage opfern zu müssen, denn der erste und zweite Weihnachtstag sind, wie auch Neujahr, gesetzliche Feiertage und damit arbeitsfrei.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt