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Ein echter Aufreger? – OLG Frankfurt zu Nutzungsentschädigung bei Kollision mit Porsche

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

es war einer der Aufreger der letzten Wochen und Sie haben es sicherlich der Presse entnommen; die Schlagzeile lautete eigentlich immer gleich: Porsche-Fahrer verlangt für das Fahren mit einem Ford Entschädigung. Unterschwelliger Vorwurf war natürlich, dass sich „der gehobene Herr“ wohl zu fein für die Nutzung eines Mittelklassewagen sei. Dabei zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass der Fall – zumindest in der rechtlichen Bewertung – wenige Neuigkeiten, aber dennoch einige altbekannte Schwierigkeiten bereithält.

Aus juristischer Sicht stellt man schnell fest, dass das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 7/21) einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

Der Kläger machte für den Ausfall seines Porsches nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung geltend. Er führte an, er habe zwar ein Motorrad und weitere vier PKWs, jedoch würden zwei davon von Familienmitgliedern genutzt und eines zu einem Rennfahrzeug umgebaut sein. Lediglich ein PKW der Marke Ford stünde ihm zur Verfügung. Dieser sei aber nicht für den Arbeitsweg geeignet, da er einerseits nur für Urlaubsfahrten und zum Transport schwerer Gegenstände angeschafft worden und zum anderen durch seine „Sperrigkeit“ auch nicht für den Innenstadtverkehr ausgelegt sei.

Das OLG erläutert noch einmal grundlegend die Position der Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigungsproblematik: Grundsätzlich sei auch der durch Wegfall der Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden zu ersetzen. Der Kläger solle auch nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass er gerade keinen Ersatzwagen angemietet habe. Diese Ersatzpflicht entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei.

Die Möglichkeit der Nutzung eines Zweitwagens bestand hier zweifelsfrei. Es blieb somit für das Gericht nur zu untersuchen, ob es dem Kläger auch zumutbar war, einen Ford im Innenstadtbereich zu fahren. Wenig überraschend kommt das Gericht dazu, dass die reine „Sperrigkeit“ und die Anschaffung als Urlaubs- und Lastenwagen nicht die Zumutbarkeit einschränken. Es verwehrt somit folgerichtig dem Kläger die Nutzungsausfallentschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Porsche oder ein sonstiges Fahrzeug verunfallt ist, sondern allein auf die reale Nutzbarkeit und Zumutbarkeit eines Zweitfahrzeugs.

Lassen Sie sich bei Fragen rund um die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung gerne von unseren Anwälten beraten. Vor allem die genaue Angabe der Nutzung der auf Sie zugelassenen Fahrzeuge durch andere Familienmitglieder oder Bekannte ist hier von entscheidender Bedeutung.