Eigenbedarfskündigung – wir helfen und unterstützen gerne

Sie sind Vermieter und möchten so schnell wie möglich Ihre vermietete Wohnung zurückerhalten, weil Sie diese künftig für sich selbst oder Ihre Familienangehörigen benötigen? Dann werden Sie möglicherweise schon – und dabei unter Umständen sogar oft – von der Möglichkeit der sogenannten „Eigenbedarfskündigung“ gehört haben.

Die Eigenbedarfskündigung ist eine der gesetzlich geregelten Möglichkeiten, ein Wohnraummietverhältnis zu beenden. Sie ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses wird dort die Situation genannt, „wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Was auf den ersten Blick ziemlich klar klingt, stellt Vermieter in der Praxis oft vor Probleme und Fragen, die gelöst und beantwortet werden müssen, damit er am Ende sein Ziel des Wiederhalts seiner Wohnung auch wirklich und nach Möglichkeit auch nicht erst nach Jahren erreicht.

  • Wer gilt alles als Vermieter? Ist man z.B. schon Vermieter, wenn man die nämliche Wohnung kürzlich gekauft, aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?
  • Wer sind „seine Familienangehörigen“? Ehegatten und Kinder werden wohl ganz sicher solche Familienangehörigen sein? Aber wie sieht es z.B. mit Geschwistern oder gar mit Nichten, Neffen und Schwagern aus? Darf man auch zu deren Gunsten wegen Eigenbedarf kündigen?
  • Wer zählt alles zu der Gruppe „Angehörige seines Haushalts“?
  • Was bedeutet „die Räume als Wohnung (…) benötigt?“ Was ist, wenn ich als Vermieter die nämliche Wohnung ganz oder zumindest teilweise zum Arbeiten benötige?
  • Wie sieht es aus, wenn ich als Vermieter in die Wohnung zwar einziehen möchte, aber noch nicht sofort nach dem Auszug meines Mieters, sondern erst nach einigen Wochen oder gar – ggf. sogar vielen – Monaten, weil ich die Wohnung erst einmal umfangreich sanieren oder umgestalten möchte?
  • Und wie sieht es aus, wenn sich meine Eigenbedarfspläne nach dem Kündigungsausspruch ändern? Hat mein Mieter dann das Recht, in der Wohnung zu bleiben?

Das und vieles mehr sind typische Fragen und Probleme, vor denen Vermieter stehen, die eine Eigenbedarfskündigung aussprechen möchten. Ähnlich sieht die Lage aber auch für diejenigen, die zwar noch nicht Vermieter sind, sich aber intensiv für den Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung interessieren, weil sie eine solche Wohnung mit dem Ziel kaufen, dorthin nach dem Erwerb so schnell wie möglich einzuziehen.

Erhält man als Mieter eine Eigenbedarfskündigung, so ist man im ersten Moment – verständlicherweise – oft beunruhigt und beschäftigt sich mit Fragen wie

  • Ist die Kündigung, die ich bekommen habe, überhaupt wirksam?
  • Bedeutet die Kündigung, dass ich schon sehr bald auf der Straße stehe, selbst dann, wenn ich mir bis dahin noch keine andere Wohnung gefunden habe?
  • Welche Rolle spielt es, dass ich in der Wohnung schon seit Langem wohne und hier mein soziales Umfeld habe?
  • Ich bin gesundheitlich stark angegriffen – ist dies ein Grund, mit welchem ich mich gegen die Kündigung verteidigen kann?
  • Ich habe in die Wohnung hohe Eigeninvestitionen geleistet – kann ich mich damit gegen die Kündigung wehren?
  • Ich wohne in der Wohnung mit meiner mehrköpfigen Familie und mein Vermieter ist alleinstehend und außerdem noch sehr jung – kann er mich dann aber immer noch mit Erfolg per Eigenbedarf „rauskündigen“?

Stehen auch Sie als Vermieter, Kaufinteressent oder Mieter vor diesen oder ähnlichen Fragen und wissen nicht weiter, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Als eine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei beschäftigen wir uns tagtäglich mit diesen und ähnlichen Fragen und Problemen und haben schon vielen Mandanten geholfen, die Situation einer Eigenbedarfskündigung mit Erfolg zu bewältigen. Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen dabei sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich. Oft gelingt es unseren Mandanten mit unserer Unterstützung, ihr Ziel zu erreichen, ohne Gerichte in Anspruch zu nehmen. Um ein manchmal langwieriges gerichtliches Verfahren zu vermeiden, ist es hin und wieder ratsam, mit seinem Vertragspartner – sei es der Mieter oder der Vermieter – eine gütliche Einigung zu schließen, so dass beide Parteien eine Planungssicherheit haben. Lässt sich eine außergerichtliche Lösung nicht erreichen, so unterstützen wir unsere Mandanten dank unserer langjährigen Prozesserfahrung auch bei gerichtlichen Räumungsverfahren.

Wenn also auch Sie Hilfe beim Umgang mit Eigenbedarfskündigungen benötigen, so freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Rechtsanwalt Borik

Fachanwalt für Miet-/ und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht