Bekäme der Osterhase einen Feiertagszuschlag, wenn er ein Arbeitnehmer wäre?
Dass der Osterhase an den Osterfeiertagen rund um die Uhr im Einsatz ist, dürfte unstreitig sein.
Zu klären ist aber vorab schon mal die Frage, wann an Ostern überhaupt gesetzliche Feiertage sind?
Ostersonntag ist nach den Feiertagsgesetzen der Bundesländer grundsätzlich kein gesetzlicher Feiertag,
mit Ausnahme von Brandenburg
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ausdrücklich klar, dass Ostersonntag (wie auch Pfingstsonntag) nach dem Recht der meisten Bundesländer kein gesetzlicher Feiertag ist, sondern lediglich tarifvertraglich wie ein solcher behandelt werden kann.
Karfreitag und Ostermontag
sind in allen Bundesländern Deutschlands arbeitsrechtlich gesetzliche Feiertage.
Dann wäre zu fragen ob die Arbeit des Osterhasen einem Tarifvertrag unterliegt ?
Denn ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht im deutschen Arbeitsrecht leider nicht.
Der Osterhase müsste also einen Arbeitsvertrag haben, in dem der Feiertagszuschlag ausdrücklich vereinbart ist oder tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung gelten.
Wird an einem Feiertag gearbeitet, besteht – sofern eine entsprechende Regelung existiert – Anspruch auf den Zuschlag, auch wenn die Arbeit gegen öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften verstößt Ein Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ersetzt den Anspruch auf einen Feiertagszuschlag nicht, sofern der Tarifvertrag einen solchen Zuschlag vorsieht .
Die Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, dass ohne ausdrückliche Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht . Die Höhe und Ausgestaltung des Zuschlags richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Kann der Osterhase sich vielleicht auf eine betriebliche Übung berufen?
Es gibt natürlich auch immer wieder Fälle, in denen über Jahre Feiertagszuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden ohne, dass es dafür eine vertragliche, verpflichtende Regelung gibt. Sollte dieser Feiertagszuschlag dann plötzlich gestrichen werden, spricht viel dafür, dass es sich aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung um eine sogenannte betriebliche Übung handelt und der Arbeitgeber verpflichtet sein wird, auch in Zukunft den Feiertagszuschlag zu zahlen.
Verstößt der Osterhase gegen das Arbeitszeitgesetz?
Wer von als normalen Arbeitnehmer an Ostern auch noch arbeiten muss oder darf regelt das Arbeitszeitgesetz. In diesem ist in § 9 Abs. 1 ArbZG geregelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage. Das heißt, dass zunächst einmal Arbeitnehmer an diesen Tagen eigentlich nicht beschäftigt werden dürfen. Wie immer gibt es aber davon natürlich auch Ausnahmen. Auch diese stehen im Arbeitszeitgesetz.
Danach gilt das Beschäftigungsverbot nicht, wenn „Sonntags- oder Feiertagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist.“ Das gilt beispielsweise für Angestellte im Sicherheitsdienst, Mitarbeiter in Gaststätten, Rettungsdienste, Arbeitnehmer im Pflegeheim und Mitarbeiter bei bestimmten Veranstaltungen. Insgesamt gibt es 16 Branchen, die an Feiertagen arbeiten müssen bzw. dürfen.
Vermutlich jedes Kind, das noch an den Osterhasen glaubt, würde aber vermutlich bestätigen, dass die Arbeit des Osterhasen an den Ostertagen wegen eines besonders hervortretender Bedürfnisses der Bevölkerung erforderlich ist – damit wird es für den Osterhasen auch nach dem Arbeitszeitgesetz strafffrei bleiben.
Geht der Osterhase für seine viele Arbeit ganz leer aus?
Was das Arbeitszeitgesetz allerdings regelt ist, dass für eine Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag als Ausgleich vom Arbeitgeber gewährt werden muss, was auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Ob das dem Osterhasen viel nützt, angesichts seiner über das restliche Jahr sehr umfangreichen Freizeit kann dahingestellt bleiben
Wir wünschen Ihnen viel Schmunzelhasen-Momente am diesjährigen Osterfest 2026
Pia – Alexandra Kappus
Fachanwältin für Arbeitsrecht



