Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

 

Achtung:  Legen Sie unbedingt gegen alle Bußgeldbescheide Einspruch ein, die ein Fahrverbot beinhalten und Verstöße nach dem 28.04.2020betreffen.

Ein Formfehler in der Präambel der 54. Änderungsverordnung –   der „fahrradfreundlichen“ StVO-Reform – macht es möglich Fahrverbote nach der neuen Regelung  zu verhindern.

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung befindet sich ein sogenannter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG.

Das BVerfG hatte in anderem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs. 1 S. 3 GG zur Nichtigkeit der Verordnung führt.

Vorliegend werden hier zwar u.a. § 26a Abs. 1 Nr. 1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.

Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs.1 BKatV, so dass folgende neuen Regelfahrverbote nicht verhängt werden können:

– Geschwindigkeitsübertretungen von 21 – 30 km/h innerorts

– Geschwindigkeitsübertretungen von 26 – 40 km/h außerorts

– Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung)

– Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)

– Gefährliches Abbiegen

Damit wiederholt sich die Situation aus 2010, als in der „Schilderwaldnovelle“ eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert wurde; der damalige Bundesverkehrsminister Ramsauer hatte in einer Pressekonferenz vom 13.04.2010 die Nichtigkeit erklärt und die Weitergeltung des alten Rechts deklariert .

Auswirkungen auf die Praxis

  • Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die oben genannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können.
  • Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift. Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots automatisch zur Unwirksamkeit von Anfang an .

Was sollten Sie tun wenn sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten?

 sofort zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen

  • unbedingt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
  • Ist ein Bußgeldbescheid mit einem der oben genannten Fahrverbot bereits rechtskräftig, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung zu beantragen.
  • Befindet sich der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Ver-wahrung, ist im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.

 Lassen Sie sich von uns in solchen Fällen beraten und vertreten. Die Rechtslage wird sich vermutlich bald wieder ändern. Der Gesetzgeber wird den Formfehler so schnell wie möglich versuchen zu beheben aber momentan ist die Verhängung eines Fahrverbotes für Ordnungswidrigkeiten nach dem  28.04.2020 nichtig.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

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(Quelle Juristische Zentrale des ADAC)