Skiverletzung während einer Dienstreise-kein Arbeitsunfall

Noch bevor die Skisaison 2025/2006 so richtig Fahrt aufnimmt, hat das Sozialgericht Hannover( Az. S 22 U 203/23) jetzt über einen Skiunfalls aus dem Jahr 2023 geurteilt. Der Kläger, ein Geschäftsführer eines Unternehmens, befand sich auf einer dienstlich veranlassten Tagung, bei der etliche Fachvorträge gehalten werden sollten, das Programm aber auch verschiedene Wintersportveranstaltungen umfasste. Vor Ort fielen dann die Fachvorträge aus, weil es an Referenten fehlte. Die Freizeitveranstaltungen fanden aber statt. Im Rahmen dessen hat der Kläger sich beim Skifahren, in einer ambitionierten Skigruppe das Bein gebrochen. Er hatte beim Sozialgericht beantragt diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es einen klaren beruflichen Bezug gegeben habe.

Dies verneint das Sozialgericht Hannover in seinem Urteil, wobei die ausführlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Im Kern stellte das Sozialgericht fest, dass ein betrieblicher Zusammenhang nicht erkennbar gewesen sei. Für die Frage ob ein Arbeitsunfall vorliegt, was bei solchen Mischveranstaltungen zwischen Arbeit und Freizeit auch der Fall sein kann, ist letztlich entscheidend welche konkrete Tätigkeit im Unfallmoment ausgeführt wurde und ob diese im Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit steht. Da der Kläger nicht etwa Skilehrer war oder sonst beruflich irgendetwas mit dem Skifahren vor Ort zu tun hatte, überwog im Zeitpunkt des Unfalls die private Tätigkeit also die Freizeitgestaltung und dabei handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so zumindest das Sozialgericht.

Insbesondere die Frage der Arbeitsunfälle hängt immer sehr stark von Einzelfall -Konstellationen ab. Irgendein direkter Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Tätigkeit sollte aber schon vorliegen, im vorliegenden Fall war ein solcher Zusammenhang allerdings, da hat das Sozialgericht Recht, wirklich sehr weit hergeholt.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass auch bei dienstlichen Veranstaltungen selbst wenn sie in untergeordnetem Maße auch eine Freizeitgestaltung mit integrieren, dennoch in vielen Fällen von einem Arbeitsunfall ausgegangen wird. Das Sozialrecht und das Unfallrecht haben hier erhebliche Schnittstellen.

 

Pia – Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht