„Ich zieh aus – Du kannst aber in der Wohnung bleiben.“
Häufig erreichen uns Anfragen zu dem Thema: Auszug einer Mietpartei aus der gemeinschaftlich angemieteten Wohnung. Die ausziehende Person möchte ab Auszug weder Miete zahlen, noch für Schäden oder ausfallende Mietzahlungen der zurückbleibenden Person haften. Mit dem Verweis „Ich habe dem Vermieter angezeigt, dass ich ausziehe“ oder „Ich habe von meiner Seite aus den Mietvertrag gekündigt“ ist es leider nicht getan. Daran hindert auch die eingereichte Scheidung oder der Auszug aus der WG nichts, weil man nun ein Jobangebot in einer anderen Stadt annimmt. Jeder abgeschlossene Vertrag muss einzeln gekündigt werden und zwar von allen Mietern gemeinschaftlich. Die Kündigung einer einzelnen Person aus dem Mietvertrag entfaltet keine Wirksamkeit, sodass man sich bei nachträglichen Konflikten auch nicht darauf berufen kann. Der Vermieter hat bei Abschluss des Vertrages mit mehreren Personen mehrere Schuldner erhalten, an die er sich bei Schäden oder Mietausfällen jeweils einzeln halten kann und darf.
Wenn sich die im Mietvertrag vorhandene Partei aber weigert den Vertrag zu kündigen, können Sie Ihr Recht Klageweise durchsetzen. Denn es gilt: Sie müssen sich von Ihren eingegangenen Verpflichtungen auch wieder trennen können.
Eine gütliche Einigung ist selbstverständlich möglich. Hierzu müssen alle Parteien des Vertrages einverstanden sein.
Lassen Sie sich hierzu gern von einem unserer Anwälte beraten.
Rechtsanwältin Mirbach, Mietrecht




