Online-Zulassung: Ein Selbstversuch

Auch Verkehrsrechtsanwälte werden ab und an selbst in Unfälle verwickelt und erfahren dann welcher bürokratischer Aufwand allein mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs und dessen Zulassung verbunden ist.

„Drei Wochen“ bestätigt der junge dynamische Verkäufer im Autohaus meines Vertrauens, „damit müssen Sie rechnen bis Ihr neues Auto zugelassen ist und ich brauche solange Ihren Ausweis.“

In meinem Kopf rattert es, ich brauche meinen Ausweis eigentlich ganz dringend für eine Reise ins Ausland, die Zulassung durch das Autohaus soll zudem 140 Euro kosten und fast einen Monat dauern. Kein sonderlich guter Deal finde ich.

Dann erinnere ich mich an eine Info, die ich vor ein paar Monaten im Internet auf der Seite der Stadt gelesen habe.

Dort heißt es in nüchternem Beamtendeutsch: „i-KfZ Stufe 4: Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung haben Sie die Möglichkeit, Online-Anträge im Bereich Kfz-Zulassung zu stellen.“

Ich ignoriere, dass es wohl schon mehrere Stufen der Online-Zulassung gab von denen ich nichts mitbekommen habe und lese mich ein wenig tiefer ein.

Es hört sich gar nicht so schwer an, doch der Teufel steckt wie immer im Detail.

Im ersten Schritt muss das Fahrzeug nach dem 01. Januar 2015 zugelassen worden sein, das ist in meinem Fall kein Problem.

In einem Forum finde ich den Hinweis darauf, dass es zudem ratsam ist sich bereits ein Wunschkennzeichen zu reservieren. Das ist online für stolze 2,60 Euro direkt auf der Seite der Stadt möglich. Darüber bekomme ich eine PDF-Datei als Nachweis.

Ich betrachte meinen Ausweis anschließend genauer als so mancher Polizist bei einer Verkehrskontrolle. Denn der Knackpunkt: Die Online-Funktion muss freigeschaltet sein und man muss ein Konto bei der App Bund-ID sowie sein persönliches Passwort dafür bereit haben. Mit all diesen Daten bewaffnet klicke ich mich durch das Online-Formular der Stadt.

Dann brauche ich den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief. Auf diesen befinden sich Plaketten, die ich frei legen muss. Darunter kommt ein individueller Code zum Vorschein. Diesen muss ich in einem Online-Formular eingeben. Die elektronische Versicherungsbestätigung mit der wichtigen eVB-Nummer eingeben und schließlich auch die Buchstaben-Zahlenkombination des online reservierten Wunschkennzeichens.

Am Ende des Prozess kommt nach Zahlung von 30 Euro eine sogenannte vorläufige Zulassungsbescheinigung zum Vorschein. Diese muss ich ausdrucken und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen, sie ist 10 Tage lang gültig. In dieser Zeit darf ich mit ungestempelten Kennzeichen durch die Landen brausen.

Damit marschiere ich zum Schildermacher und lasse mir zwei Nummernschilder machen. Kosten: 17 Euro. Der Mann wünscht mir eine gute erste Fahrt.

Und die unternehme ich direkt im Anschluss. Man will ja schließlich wissen, was das neue Fahrzeug so kann. Prompt werde ich von einer Polizeistreife hinter mir aus dem Verkehr gezogen. Dem freundlichen Beamten erkläre ich warum ich mit ungestempelten Kennzeichen unterwegs sein darf und weiter geht es.

Als nach rasanter Kurvenfahrt in der Eifel die belgische Grenze auftaucht, bin ich mir nicht so ganz sicher wie das mit Auslandsfahrten ist und beschließe es lieber sein zu lassen bis auf die andere Seite zu fahren. Einem deutschen Polizisten das Ganze erklären zu müssen reicht mir für heute.

Nach einigen Tagen erhalte ich dann Post. In dem Paket befinden sich zwei Landesplaketten sowie die TÜV-Plakette sowie der neue Fahrzeugschein und der neue Fahrzeugbrief.

Als ich gerade alle Plaketten an den Nummernschildern angebracht habe, beschleicht mich das Gefühl etwas vergessen zu haben. Und tatsächlich: Wo ist denn die grüne Plakette? Die  schickt die Behörde nicht mit. Das beschert mir eine Fahrt zum TÜV wo ich gegen Vorlage des Fahrzeugscheins eine Plakette für sechs Euro bekomme.

Auf der Rückfahrt rechne ich im Kopf überschlagsmäßig zusammen. 20 Euro für Wunschkennzeichen und Schilderdruck, 30 Euro für die eigentliche Anmeldung des Fahrzeugs und 6 Euro für die TÜV-Plakette machen also Kosten von unter 60 Euro. Das ist um mehr als die Hälfte günstiger als der Preis im Autohaus – und mehr oder minder direkt losfahren durfte ich auch noch.

Das Internet, es ist auch bei der Zulassung also längst kein Neuland mehr, sondern eine echte Chance, jedenfalls aus meiner Sicht als Privatmann. Als Anwalt frage ich mich, wie lange es dauern wird bis ich die ersten  Schreiben gegnerischer Versicherer erhalte, mit der Kürzung von Nutzungsausfallzeiten unter Hinweis auf die digitale Zulassung des Ersatzfahrzeugs im Internet .

 

Noah Kappus

Rechtsanwalt

Ferienjobs – Eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Wie jedes Jahr in den Sommerferien, nutzen viele Schüler und Studenten die Möglichkeit, sich mit Ferienjobs einen kleinen finanziellen Spielraum für eigenen Urlaub oder Sommerfreizeitaktivitäten zu verschaffen. Grundsätzlich ist das sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber, eine gleichermaßen gute Chance und, wenn die rechtlichen Regeln beachtet werden, für beide eine Win-Win-Situation.

Unter dem klassischen Ferienjob versteht man eine Arbeit auf Zeit, die bei fünf Arbeitstagen in der Woche nicht länger als drei Monate dauert, oder bei weniger Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage umfasst.

Wer darf im Rahmen eines Ferienjobs beschäftigt werden?

Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis 12 Jahre.

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder im Alter ab 13 Jahren in geringerem Umfang arbeiten, in der Regel 2 Stunden täglich. Die Beachtung der Regelungen der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz sind in diesen Fällen ausdrücklich anzuwenden, im Grunde genommen kommen in diesem Alter nur das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht und unter Umständen Kinderbetreuung in Betracht.

Ab 15 Jahren und unter den Voraussetzungen, dass keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht, also nach Absolvieren des 9. Schuljahres, dürfen Jugendliche maximal 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten. Für schulpflichtige Jugendliche ist dies mit Zustimmung der Eltern möglich.

Das Jugendschutzgesetz regelt dabei folgendes:

  • Die Arbeitszeit darf 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Es sind Ruhepausen von 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu gewährleisten.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden.
  • Jugendliche dürfen nur maximal 5 Tage pro Woche beschäftigt werden, eine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen ist nicht erwünscht und allenfalls in Ausnahmefällen mögliche.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden, ab dem Alter von 16 Jahren ist in bestimmten Betrieben eine etwas längere Beschäftigung möglich.
  • Für Ferienjobs ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten mehr gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigen.

Zu beachten ist außerdem, dass ein Ferienjob als kurzfristiger Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss, also auch grundsätzlich Lohnsteuer bezahlen, die nach den allgemeinen Regeln berechnet wird, nur im Rahmen geringfügiger Beschäftigung gibt es Ausnahmen. Rein rechtlich gesehen ist der Ferienjob ein befristetes Arbeitsverhältnis, d. h. es muss in Schriftform vereinbart werden und der Mindestlohn darf nur für Beschäftigte unterschritten werden, die jünger als 18 Jahre alt sind und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Achtung! Tipps für Arbeitgeber:

  • Lassen Sie sich den Personalausweis zeigen und prüfen Sie, wie alter der Ferienjobber tatsächlich ist.
  • Bei Minderjährigen sollten Sie sich immer eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten geben lassen.
  • Achten Sie unbedingt auf die Schriftform des Arbeitsvertrages, in dem die Dauer genau festgelegt ist.
  • Prüfen Sie, ob der Mindestlohn fällig ist, melden Sie den Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale an und prüfen Sie die Versteuerung

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hitzefrei heute ab 15.00

Bei fast 30 Grad selbst in den Büroräumen können selbst unsere Mitarbeiter keinen

„kühlen Kopf“

mehr bewahren.

Als Zeichen der Wertschätzung für das was unsere Mitarbeiter jeden Tag für unsere Kanzlei leisten

und um Gesundheitsschäden bei fast 30 Grad in den Büroräumen zu vermeiden

bekommen alle unsere Mitarbeiter heute ab 15.00 Uhr

Hitzefrei

 Unser Telefondienst endet daher heute am 2. Juli 2025 bereits um 15.00

Sie erreichen uns dann am Donnerstag den 3. Juli wieder ab 8.30.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Pia- Alexandra Kappus 

Fachanwältin für Arbeitsrecht 

 

Unser Team beim JP Morgan – Lauf am 4. Juni 2025

Am Dienstag, den 04.06.2025 hat ein Teil unseres Kanzleiteams erfolgreich am 31. JP Morgan Lauf in Frankfurt teilgenommen.

Der anfängliche Regen stoppte das Team nicht mit voller Elan und Teamgeist an den Start zu treten.

Während des Laufs klarte es dann sogar noch auf und die Teilnehmenden konnten die 5,6 km quer durch die Stadt genießen. Ein tolles Event bei dem wir nächstes Jahr wieder dabei sein möchten.

Vatertag durch die Brille des Verkehrsrechtlers 😊

Am Vatertag, der in Deutschland auf Christi Himmelfahrt fällt und somit ein gesetzlicher Feiertag ist, gelten bestimmte verkehrsrechtliche Regelungen, die für alle Feiertage relevant sind.

  • Bollerwagentouren:

Bollerwagentouren sind grundsätzlich erlaubt, solange der Verkehr nicht behindert wird.

  • Alkohol am Steuer:

Alkohol am Steuer ist auch am Vatertag verboten und wird mit hohen Bußgeldern geahndet.

  • Fahrradfahrer:

Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss sind ebenfalls verboten, die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille liegt.

  • Unfallzahlen:

Der Vatertag ist statistisch ein Tag mit vielen alkoholbedingten Verkehrsunfällen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Beachten Sie die allgemeine Straßenverkehrsordnung.
  • Achten Sie besonders auf die Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Seien Sie achtsam und verantwortungsvoll, insbesondere wenn Sie sich unter Alkoholeinfluss befinden.
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot: An Sonn- und Feiertagen besteht ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter
  • Lastkraftwagen. Dieses Verbot gilt in der Regel von 0:00 bis 22:00 Uhr. Ausnahmen bestehen für bestimmte Transporte, wie z.B. frische Lebensmittel oder Pannenhilfsfahrzeuge
  • Feiertagsruhe: Die gesetzlich geschützte Feiertagsruhe erlaubt es den Bundesländern, bestimmte Veranstaltungen oder Aktivitäten zu regulieren oder zu verbieten, um die Ruhe an Feiertagen zu gewährleisten. Dies kann auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben, insbesondere in Bezug auf Veranstaltungen oder Märkte

Rechtsanwältin Pia Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Wir wünschen Frohe Ostern

Die Karwoche bricht an ..

Sie erreichen uns bis Mittwoch zu unseren normalen Geschäftszeiten, 

am Donnerstag, den 17. April 2025 endet unser Telefondienst bereits um 17.00 Uhr 

Nach Ostern erreichen Sie und wieder 

Montag – Donnerstag von 8.30- 18.00 und

Freitags von 8.30 – 17.30

wir wünschen Ihnen schöne Feiertage

Ihr Team der Kanzlei KAPPUS&BOHNE

 

Blitzermarathon

Auch in diesem Jahr findet wieder eine sogenannte „ Speedweek“- auch Blitzermarathon genannt – statt und zwar

  • vom 7. bis 13. April 2025

und

  • vom 4. bis 10. August

Es handelt sich im dabei um Aktionswochen für Mehr Verkehrssicherheit, in denen vor allem auf unfallprächtigen Streckenabschnitten und in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage (z.B. Schulen, Baustellen, Kindergärten Altenheime, Krankenhäuser deutlich mehr Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. Das gilt auch für Autobahn und Bundesstraßen und natürlich auch innerorts.

Höhepunkt wird Mittwoch der 9. April sein.

Pia Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Unsere ADAC- Vertragsanwältin berichtet live vom 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar

Verkehrsgerichtstag in Goslar 2025

29.01. – 31.01.202

Jedes Jahr im Januar füllen sich die Straßen, Hotels und Tagungsstätten, des ansonsten beschaulichen ruhigen Goslar, mit Anzug- und Hutträgern, die meist in kleineren Gruppen zu den, über die ganze Stadt verteilten Tagungsorten eilen. Zum Eröffnungsvortrag am Donnerstag Morgen,  in  der wirklich beeindruckenden Kaiserpfalz, muss man sich allerdings beim Hotelfrühstück sputen, denn die Plätze in dem mittelalterlichen Prachtbau sind begrenzt. Wer gerne langsamer in einen anstrengenden Tagungstag startet kann die Eröffnungsveranstaltung auch bequem per Livestream im Hotelzimmer sehen.  Ab 14.00 Uhr allerdings versammeln sich die stets weit über tausend, in diesem Jahr 1.900 Verkehrsexperten einschließlich der deutlich kleineren, allerdings jedes Jahr größer werdenden Teilmenge der Verkehrsexpertinnen, in Ihren Arbeitskreisen. Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, Versicherungsexperten und Rechtsanwälte sprechen und streiten dort über aktuelle verkehrsrechtliche Probleme und deren Lösungen. Am Ende der dreitägigen Veranstaltung stehen die jeweiligen Empfehlungen der Verkehrsrechtsexperten zur Verbesserung der Verkehrs- und Rechtssicherheit. O und wenn ja, welche der Empfehlungen tatsächlich Gehör in Politik, Rechtsprechung und Gesellschaft finden, zeigt .sich meist allerdings erst Jahre später.

 

Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin  Pia-Alexandra Kappus gehörte dem Arbeitskreis V an

Hier finden Sie die Empfehlungen ausgewählter Arbeitskreise

 

AK 1

Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr

Die Erhöhung des THC-Grenzwertes birgt Gefahren für die Verkehrssicherheit und zahlreiche Probleme für die Arbeit von Polizei, Fahrerlaubnisbehörden und Begutachtungsstellen:

  1.   Bezüglich des Mischkonsums von Cannabis incl. Medizinalcannabis und Alkohol sollte der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz eine Nulltoleranz festlegen, analog zu Fahranfängern.
  2.   Der Arbeitskreis empfiehlt die Aufnahme des Mischkonsums (Cannabis und Alkohol) in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung.
  3.   Der Arbeitskreis fordert eine zügige Anpassung der Begutachtungsleitlinien zum Thema Cannabis an die aktuellen wissenschaftlichen Standards, um die neue Realität des Freizeitkonsums abzubilden.
  4.   Bei Ersttätern geht der Arbeitskreis von Cannabismissbrauch aus, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird. Diese Zusatztatsachen sind vom Gesetzgeber zu definieren. Sie können u.a. aus dem Konsummuster resultieren, dem Vortatgeschehen oder aus den Umständen des Tatgeschehens.
  5.   Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung bzw. den Gesetzgeber dringend auf, die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen aktuellen Grenzwerte zu unterstützen.
  6.   Der Arbeitskreis begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, bei Gefahrguttransporten THC-Nüchternheit festzulegen.
  7.   Der Arbeitskreis fordert, zur nötigen Fortentwicklung der „Vision Zero“ die Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrssicherheit sowie der geltenden Rechtslage erheblich zu intensivieren.

AK 3

Hinterbliebenengeld und Schockschaden

  1.   Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.

 

  1. Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
  2. Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
  3. Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengeldes dienende Betrag von 10.000 € erscheint dem Arbeitskreis angemessen.

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AK 5

Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!

  1.   Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Mrd. Euro und die Komplexität heutiger Fahrzeuge hält der Arbeitskreis unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes eine hohe Qualität in der Schadenfeststellung für unverzichtbar.
  2.   Hierzu wiederholt der Arbeitskreis mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985, 2003 und 2012 aufgestellte Forderung an den Gesetzgeber, eine Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden und -bewertung zu schaffen.
  3.   Mit der Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 werden erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertung sowie die Berufsausübung definiert. Diese Richtlinie stellt aus Sicht des Arbeitskreises die geeignete Grundlage für die Ausbildung und Qualifizierung der Sachverständigen sowie für die Gesetzgebung dar. Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, bei der Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes die Richtlinie VDI-MT 5900 zu berücksichtigen.

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AK 6

Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?

Der Fußverkehr ist zu stärken und als gleichberechtigte Verkehrsart anzuerkennen. Die Attraktivität des Fußverkehrs ist zu steigern.

Die Anzahl der Unfälle mit Fußgängern muss deutlich gesenkt werden („Vision Zero“). Zur Erreichung dieser Ziele fordert der Arbeitskreis VI die zuständigen Stellen auf:

Ø ausreichende Flächen für den Fußverkehr bereit zu stellen,

Ø durchgängige und barrierefreie Fußwegenetze zu errichten und dabei einen sicheren und selbsterklärenden Verkehrsraum zu schaffen,

Ø sichere Querungen dort, wo offenkundiger Bedarf dafür besteht, einzurichten,

Ø das Parken an Querungsstellen und in Sichtfeldern zu unterbinden,

Ø Fuß- und Radwege möglichst voneinander zu trennen, insbesondere innerorts,

Ø Fußgängerzonen möglichst nicht für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben,

Ø längere Querungszeiten und getrennte Grünphasen für Fußgänger und Abbiegeverkehr (konfliktfreie Ampelschaltung) zu schaffen,

Ø Assistenz- und Schutzsysteme in Kraftfahrzeugen stetig weiterzuentwickeln und verpflichtend anzuwenden, z.B. Systeme, die Fußgänger erkennen und selbst aktiv bremsen können sowie

Ø die Kontrolldichte und das Sanktionsniveau zu erhöhen sowie Regelverstöße konsequent zu ahnden.

Der Arbeitskreis würdigt die Bemühungen des Bundes und der Länder, den Handlungsspielraum der Kommunen im Straßenverkehrsrecht zu erweitern. Dennoch wird die Bundesregierung aufgefordert, diesen auch für präventive Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu öffnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Der besondere Gefährdungsnachweis in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist zu überdenken. Zudem wird der Gesetzgeber aufgefordert, den Vorrang des Fußverkehrs in § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zu stärken und zu verdeutlichen. Die Fußverkehrsstrategie ist zu einem Nationalen Fußverkehrsplan weiterzuentwickeln.

Für die Sicherheit des Fußverkehrs sind Regelkenntnis und -verständnis bei allen Verkehrsteilnehmern zu erhöhen. Kampagnen sowie die haupt- und ehrenamtliche Präventionsarbeit sind zu fördern.

 

Die Empfehlungen der weiteren Arbeitskreise 2,4,7 und 8 finden Sie auf der Homepage des VGT

https://vgt.lineupr.com/63-vgt-2025/sponsors

Live dabei war unsere Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin Pia- Alexandra Kappus.

Frohes Neues Jahr

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern

ein frohes, gesundes und erfolgreiches

Neues Jahr

Auch 2025werden wir uns wieder mit vollem Elan Ihrer Rechtsangelegenheit widmen.

Endspurt !!!!!

Zwischen den Jahren,

 am 27.12.2024 und am 30.12.2024

sind wir

von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. 

am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Ab dem 2. Januar 2025

sind wir wieder zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Diese sind

Montag – Donnerstag  8.30. bis 18.00 Uhr

und

Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

 Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wünscht Ihnen allen

einen guten Rutsch,

sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr

2025