„Die Weihnachtsdeko am Fahrzeug – Was ist erlaubt?“
Der Beginn der Adventszeit ist für Viele der Anlass dafür, die Weihnachtsdeko auszupacken und ihre Häuser, Gärten, Balkone, aber auch ihre Fahrzeuge zu dekorieren. Es verwundert nicht, dass hieran strenge Voraussetzungen geknüpft sind, bei deren Nichteinhaltung auch Bußgelder drohen.
Bei der Dekoration des Fahrzeuges ist genau zu beachten, was zulässig ist und was nicht. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften droht neben Bußgeldern auch der Verlust der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Folgende Aspekte sind bei einer Fahrzeugdekoration zu beachten:
- entscheidend über das Ausmaß der zulässigen Dekoration am Fahrzeug ist, ob das Fahrzeug steht oder im Straßenverkehr gebraucht werden soll.
- StVG bzw. die StVO beinhalten klare Vorgaben, die es einzuhalten gilt.
Grundsätzlich gilt: am geparkten Fahrzeug geht alles. Die Deko muss nur entfernt werden, bevor das Fahrzeug wieder losfährt und Teil des Straßenverkehrs wird.
Nachfolgend einige Beispiele aus dem echten Leben:
Oftmals werden die Rückspiegel mit diversen Dekorationsartikeln beschmückt. Hierbei kann es sich um Kugeln, hängende Figuren oder Ähnliches handeln. Nach § 23 StVO muss das Sichtfeld des Fahrers stets frei bleiben. Kommt es zu Einschränkungen aufgrund der Deko am Rückspiegel, droht ein Bußgeld von 10,00 €.
Sehr beliebt sind auch Figuren auf dem Armaturenbrett. Ein Rentier, ein Weihnachtsmann oder auch Wackelköpfe sind nur einige Beispiele für solche. Zu beachten gilt es, dass Alles, was lose auf dem Armaturenbrett liegt, Gefahren im Straßenverkehr birgt. Beispielsweise im Falle einer Vollbremsung käme es dazu, dass die Figuren im Fahrzeug umherfliegen und Schäden anrichten. Sämtliche Dekoartikel im Fahrerraum, insbesondere auf dem Armaturenbrett, müssen also derart befestigt werden, dass ein Verrutschen oder Lösen ausgeschlossen ist. Bei Verstößen kann ein Bußgeld von bis zu 75,00 €, sowie 1 Punkt in Flensburg drohen.
Immer mehr Beliebtheit bekommen Außenverkleidungen an Fahrzeugen. Besonders das Rentierkostüm ist weit verbreitet. Die Außenspiegel werden mit einem Geweih und die Motorhaube mit einer roten Nase ausgestattet. Bei einer solchen Außendekoration müssen Sichtbehinderungen für den Fahrer des Fahrzeuges, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer (bspw. durch Beleuchtungen) ausgeschlossen werden. Die Verkleidung muss zudem sicher befestigt sein (vgl. §§ 22, 23 StVO). Die Hersteller solcher Kostüme geben meistens eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung an. Diese gilt es immer einzuhalten, um Gefahren und Risiken vorzubeugen. Löst sich ein Teil haftet der Fahrer bzw. der Halter des Fahrzeuges. Experten empfehlen ohnehin die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h und die Vermeidung solcher Außendekorationen bei Fahrten, die außerorts liegen.
Ganz grundsätzlich gilt, dass wesentliche Bereiche eines Fahrzeuges nicht verdeckt werden dürfen. Hierzu gehören sämtliche Spiegel am Fahrzeug, die Scheinwerfer, Blinker, sowie das Kennzeichen. Bei der Verwendung von durchsichtiger Folie, bspw. am Scheinwerfer, droht ein Bußgeld von bis zu 35,00€. Wird das amtliche Kennzeichen im Straßenverkehr verdeckt, droht ein Bußgeld von bis zu 65,00 €, sowie ggfs. der Verlust der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Als Fazit kann also gesagt werden: Zur Adventszeit gehört stets auch die Weihnachtsdeko. Diese sollte vor allem im Straßenverkehr jedoch dezenter und vorsichtig eingesetzt werden. Weniger ist hier also bekanntlich mehr.
Rechtsreferendar Kocer




