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Leasing

Leasing ist rechtlich meist eine zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, bei der der Leasinggeber Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer die Sache nutzt. In Deutschland wird das zivilrechtlich überwiegend über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) und ergänzende Rechtsprechung eingeordnet, mit Besonderheiten je nach Vertragsmodell und AGB.

Der Leasingnehmer hat das Gebrauchsrecht und die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten, außerdem oftmals Instandhaltung, Versicherung und Gefahrtragung. Gewährleistungsrechte wegen Mängeln der Sache sind bei Finanzierungsleasing regelmäßig auf den Lieferanten abgetreten (Stichwort: „Abtretung der Gewährleistungsansprüche“), sodass der Leasingnehmer sich bei Mängeln nicht an den Leasinggeber, sondern an den Lieferanten halten muss.

Typische Risiken und Streitpunkte

Wichtig sind insbesondere Regelungen zu Laufzeit, Kündigung, Rückgabe, Schäden, Mehr-/Minderkilometern, Restwert, Haftung und Versicherung. Streit entsteht häufig bei Kfz-Leasing über Rückgabeschäden und Restwert- bzw. Kilometerabrechnungen, bei gewerblichen Objekten über Vertragslaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Gewährleistungsausschlüsse.

Besonders prüfbedürftig sind:

  • Vertragsdauer und Verlängerung (Grundmietzeit, automatische Verlängerung)
  • Kündigungsausschluss und Regelungen zur außerordentlichen Kündigung (z.B. Totalschaden, wirtschaftliche Notlage)
  • Rückgabeklauseln (Definition „vertragsgemäßer Verschleiß“, Gutachterverfahren, Fristen)
  • Abrechnung (Kilometergrenzen, Restwert, Verwertungserlös, Bearbeitungsgebühren)
  • Gefahrtragung/Versicherung (Vollkasko, GAPDeckung)Wenn Sie mir Ihren Vertrag (oder Auszüge) schicken, kann ich die einzelnen Klauseln rechtlich einordnen.
  • Vorzeitige Beendigung/Kündigung

Bei typischen Finanzierungsleasingverträgen ist eine ordentliche Kündigung während der Grundlaufzeit vertraglich ausgeschlossen; eine vorzeitige Beendigung führt sonst oft zu Vorfälligkeits- bzw. Schadensersatzforderungen (abgezinste Restmieten, Restwert). Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 314 BGB analog, z.B. Totalschaden, unzumutbare Mängel), wobei die genaue Rechtsfolge stark vom Vertragstext und der AGBKontrolle abhängt.

Insgesamt handelt sich beim Leasing um eine rechtlich komplizierte Materie, bei der es Sinn macht im Konfliktfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

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