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Autokauf / Autoleasing / Autoreparatur

Beim Fahrzeugkauf (insbesondere vom Händler) greifen in Deutschland die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB, nicht zu verwechseln mit einer freiwilligen Garantie des Herstellers oder Händlers. Gewährleistung setzt einen Sachmangel bei Gefahrübergang (regelmäßig Übergabe des Fahrzeugs) voraus.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. “unfallfrei”), eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder es sich nicht für die gewöhnliche bzw. vorausgesetzte Verwendung eignet (z.B. gravierende technische Defekte, erhöhter Ölverbrauch, verschwiegener Unfallschaden). Beim Kauf von einem Verbraucher bei einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) gelten Beweiserleichterungen in den ersten 12 Monaten nach Übergabe.

Rechte des Käufers: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz

Primär kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, also nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB), wobei der Händler unter Umständen eine Art der Nacherfüllung verweigern darf, wenn sie unverhältnismäßig ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kommen Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz in Betracht.

Rücktritt: Voraussetzungen und Ablauf

Für einen Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) müssen im Regelfall vorliegen: ein nicht nur unerheblicher Sachmangel, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung mit Ablehnungsandrohung, Erfolgslosigkeit der Nacherfüllung (z.B. zweimalige erfolglose Reparatur oder Verweigerung), und kein Ausschlussgrund (z.B. nur geringfügiger Mangel). Beim Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises, ggf. unter Anrechnung von Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer.

Tipp:

Zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sollten Sie den Mangel genau dokumentieren (Fotos, Werkstattberichte, Fehlerprotokolle) und den Verkäufer schriftlich zur Nacherfüllung mit angemessener Frist (meist 14 Tage) auffordern.

Nach fruchtlosem Ablauf können Sie Rücktritt oder Minderung erklären und schließlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und/oder Klage erheben, falls der Verkäufer nicht reagiert.

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