Alkohol / Drogen am Steuer
Alkohol am Steuer kann in Deutschland zu Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Fahrverboten/Fahrerlaubnisentzug, Punkten sowie zivilrechtlicher Haftung führen. Maßgeblich sind insbesondere die StVO, das StVG und die StGB-Vorschriften.
Promillegrenzen und Ordnungswidrigkeiten
Bereits ab 0,5 ‰ (ohne Ausfallerscheinungen und ohne Unfall) liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Es drohen typischerweise Geldbußen im dreistelligen bis vierstelligen Bereich, 1–2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer bis 21 Jahre gilt nach § 24c StVG die 0,0 ‰-Grenze.
Straftaten nach dem StGB
Ab etwa 1,1 ‰ gilt bei Pkw-Fahrern regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit; Fahren ist dann eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) – auch ohne Unfall. Kommt es zu einem Unfall oder gefährdet der Fahrer andere, kann § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) einschlägig sein. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung.
Fahrerlaubnis, Punkte und MPU
Neben Geldstrafe/Bußgeld drohen Fahrverbot (1–3 Monate) oder der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate Sperrfrist). Im Fahreignungsregister können bis zu 3 Punkte eingetragen werden; bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. In vielen Fällen, insbesondere bei hohen Promillewerten (meist ab 1,6 ‰) oder Wiederholungstaten, kann eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) Voraussetzung für die Wiedererteilung sein.
Unsere Rolle als spezialisierte Verkehrsrechtskanzlei
Als Verkehrsrechtsanwälte vertreten wir Sie bei Alkohol am Steuer in Straf und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie vor der Fahrerlaubnisbehörde. Ziel ist, Führerscheinentzug, Punkte, Geldstrafe und Eintragungen so weit wie möglich zu begrenzen oder zu vermeiden.
Erste Einschätzung und Verteidigungsstrategie
Wir prüfen den genauen Sachverhalt (Promillewert, Unfall, Vorbelastungen, Fahrpraxis) und die Rechtsgrundlagen (insbes. §§ 24a, 24c StVG, §§ 315c, 316 StGB). Daraus entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, etwa ob auf Einstellung, minderschwere Sanktion oder Vermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung hingearbeitet werden kann.
Melden Sie sich so früh wie möglich nach dem Vorfall, bevor Sie Aussagen gegenüber Polizei oder Versicherung machen. Machen Sie stets gegenüber der Polizei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bevor wir die Ermittlungsakte nicht gesehen haben sollte es keine Aussage von Ihnen gegenüber der Polizei geben.