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Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind im deutschen Mietrecht ein besonders streitanfälliges Thema. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung zuständig. In vielen Mietverträgen wird diese Pflicht jedoch per Schönheitsreparaturklausel ganz oder teilweise auf den Mieter übertragen. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen.

Unwirksam sind insbesondere starre Fristenpläne (z.B. „alle 3 Jahre muss gestrichen werden“ unabhängig vom Zustand) oder Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, etwa zur vollständigen Endrenovierung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung. Ebenfalls kritisch sind Regelungen zur Quotenabgeltung, bei denen der Mieter anteilig für künftige Renovierungen zahlen soll; diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unwirksam. Ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: Die Renovierungspflicht liegt dann beim Vermieter.

Ob und in welchem Umfang Sie als Mieter oder Vermieter tatsächlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, hängt immer vom konkreten Mietvertrag und der aktuellen BGH-Rechtsprechung ab.

Lassen Sie zweifelhafte Klauseln daher im Einzelfall rechtlich prüfen.

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