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Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Begrenzung für Mietpreise bei Wiedervermietung von Wohnraum in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ihr Ziel ist es, starken Mietanstieg zu dämpfen, ohne Vermietung grundsätzlich unattraktiv zu machen.

Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlagen in Deutschland sind vor allem §§ 556d–556g BGB. Die Bundesländer bestimmen per Verordnung, in welchen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mietpreisbremse gilt und wie lange.

Kernregel: 10 %-Grenze

In betroffenen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um 10 % überschreiten. Maßstab ist meist der qualifizierte Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt insbesondere nicht bei

  • Neubauten (erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet),
  • umfassend modernisierten Wohnungen,
  • wenn die Vormiete bereits höher war (Bestandsschutz für überhöhte Vormiete),
  • sowie für bestimmte staffel- oder indexierte Mietverträge mit bereits zulässiger Ausgangsmiete.

Durchsetzung durch Mieter

Mieter können eine zu hohe Miete rügen (§ 556g BGB) und die Miete ab Rüge mindern bzw. Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen, wenn die Voraussetzungen der Mietpreisbremse erfüllt sind. Sie müssen dazu konkret darlegen, warum sie die Miete für unzulässig halten (z.B. Vergleich mit Mietspiegel).

Um im Einzelfall prüfen zu können ob Zur Prüfung, ob eine konkrete Wohnung unter die Mietpreisbremse fällt, brauchst man im Wesentlichen Informationen zu:

  • Wohnort, Baujahr/Modernisierung, Vormiete und Miethöhe im Vergleich zur ortsüblichen Miete.
  • On in der betreffenden Stadt/Gemeinde per Verordnung das „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ ausgewiesen ist
  • ob diese Verordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses deines Mietvertrags bereits galt.
  • Baujahr des Hauses (zur Frage „Neubau“),
  • ob die Wohnung erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet wurde (dann: keine Mietpreisbremse),
  • ob eine umfassende Modernisierung vor Vermietung durchgeführt wurde (dann ggf. keine Mietpreisbremse),
  • Wohnfläche, Lage, Ausstattung (für die Einstufung im Mietspiegel).
  • Mietvertrag mit Datum des Vertragsabschlusses und vereinbarte Nettokaltmiete,
  • ggf. Info zur Vormiete (z.B. aus Auskunft des Vermieters; dieser muss die Vormiete auf deine Rüge hin offenlegen, wenn er sich darauf beruft),
  • Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen, falls der Vermieter Zuschläge deswegen verlangt.
  • ortsübliche Vergleichsmiete
  • 10 % = zulässige Höchstmiete nach Mietpreisbremse
  • Liegt die tatsächliche Miete darüber und greift keine Ausnahme, ist die Miete wahrscheinlich überhöht.
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