Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden, berufen sich Fluggesellschaften häufig auf Entscheidungen der Flugsicherung. Der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen an diese Einwendung verschärft. Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2026 – C-108/26 RX – stellte der Europäische Gerichtshof klar: Nicht jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements befreit eine Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung. Entscheidend ist, welches Ereignis zu der Maßnahme der Flugsicherung geführt hat.
Das zugrunde liegende Ereignis muss seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit der Airline liegen und von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sein. Die bloße Bezeichnung als Flugsicherungsentscheidung reicht nicht.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung kann bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden grundsätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Je nach Flugstrecke beträgt sie 250, 400 oder 600 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Verordnung auf den konkreten Flug anwendbar ist.
Die Airline kann sich entlasten, wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und die Verspätung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können.
Der Flughafen Frankfurt ist eines der größten europäischen Luftverkehrsdrehkreuze. Entscheidungen zur Startreihenfolge, Luftraumbeschränkungen oder verspätet zugeteilte Slots sind dort keine Seltenheit. Nach dem EuGH-Urteil genügt ein pauschaler Hinweis auf die Flugsicherung nicht mehr.
Die Fluggesellschaft muss nachvollziehbar darlegen, welches konkrete Ereignis die Entscheidung ausgelöst hat und warum dieses Ereignis außerhalb ihres normalen Betriebs lag. Für Passagiere aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet verbessert das die Möglichkeit, eine Ablehnung im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Beratung in Frankfurt gezielt zu prüfen.
Für die Prüfung eines Anspruchs sind insbesondere hilfreich:
Maßgeblich ist grundsätzlich die Verspätung bei der Ankunft am Endziel, nicht allein der verspätete Abflug.
Passagiere sollten eine konkrete Erklärung verlangen: Welche Entscheidung wurde wann getroffen, welches Ereignis war der Anlass und welcher Anteil der Gesamtverspätung beruhte darauf? Bleibt die Antwort pauschal, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Nein. Nach dem EuGH kommt es auf das Ereignis an, das die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ausgelöst hat.
Regelmäßig kommt sie ab einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen der Fluggastrechte-Verordnung erfüllt sind.
Das kann der Fall sein. Bei einer einheitlichen Buchung ist regelmäßig die verspätete Ankunft am Endziel entscheidend. Die genaue Prüfung hängt von Flugroute, Airline und Buchung ab.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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