Werbung per E-Mail gehört für viele Unternehmen zum Alltag. Für Empfänger kann sie jedoch schnell zur Belastung werden – insbesondere dann, wenn Nachrichten ohne vorherige Zustimmung versandt werden oder trotz eines Widerspruchs weiter eintreffen. Das Gesetz setzt elektronischer Werbung deshalb enge Grenzen.
Nach § 7 UWG ist Werbung per elektronischer Post grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Das gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern grundsätzlich auch im geschäftlichen Umfeld. Eine im Internet veröffentlichte E-Mail-Adresse oder eine frühere geschäftliche Kontaktaufnahme ist für sich genommen noch keine pauschale Zustimmung zu Werbenachrichten.
Eine eng begrenzte Ausnahme kann bei bestehenden Kundenbeziehungen greifen. Dafür müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben, für eigene ähnliche Angebote werben, darf keinen Widerspruch erhalten haben und muss bei der Erhebung der Adresse sowie in jeder Nachricht klar auf die einfache Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.
Unabhängig davon können Betroffene der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung nach Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Nach einem solchen Widerspruch dürfen die Daten nicht weiter für Direktwerbung verwendet werden. Der Widerspruch sollte klar formuliert und so versandt werden, dass sein Zugang später nachvollzogen werden kann.
Wer eine unerlaubte Werbe-E-Mail prüfen lassen möchte, sollte die Nachricht nicht vorschnell löschen. Sinnvoll sind insbesondere:
Diese Unterlagen helfen dabei, Herkunft, Inhalt und zeitlichen Ablauf der Zusendung einzuordnen.
Je nach Einzelfall kann bereits eine eindeutige Abmeldung oder ein ausdrücklicher Werbewiderspruch zum Ziel führen. Bei wiederholten Nachrichten, unklaren Absendern oder streitiger Einwilligung kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung; ob darüber hinaus weitere Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab. Nicht jede unerwünschte Nachricht führt automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Für eine strukturierte erste Einordnung stehen inzwischen auch digitale Angebote zur Verfügung. Über Legalano können unerlaubte Werbe-E-Mails unkompliziert zur Prüfung eingereicht und – sofern der Einzelfall geeignet ist – an eine beauftragte Kanzlei zur weiteren Bearbeitung übergeben werden. Das kann Betroffenen dabei helfen, die notwendigen Informationen geordnet zusammenzustellen und den nächsten Schritt besser einzuschätzen.
Bei Werbe-E-Mails kommt es auf Einwilligung, Inhalt und Vorgeschichte an. Wer die Originalnachricht und die bisherige Kommunikation vollständig sichert, schafft eine gute Grundlage für die weitere Prüfung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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